Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg. Umfang der Rechtskraft einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Zwischenfeststellungsklage
Orientierungssatz
1. Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe nur eine in Betracht kommende Fallgruppe für die festgestellte Entgeltverpflichtung vorsieht.
2. Die vorstehende Bindungswirkung greift auch dann ein, wenn die rechtskräftige Feststellung aufgrund einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erfolgte. Deren Rechtskraftwirkung ist gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht eingeschränkt.
3. Es bleibt unentschieden, ob die rechtskräftige Feststellung auch dann eine Bindungswirkung entfaltet, wenn die maßgebende Vergütungsgruppe mehrere Fallgruppen enthält.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di § 12; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di Anlage B – Pflegepersonal – VergGr. Ap II; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di Anlage B – Pflegepersonal – VergGr. Ap III; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di Anlage B – Pflegepersonal – VergGr. Ap IV
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 14 Sa 1860/13) |
ArbG Berlin (Urteil vom 19.09.2013; Aktenzeichen 1 Ca 4131/13) |
Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2014 – 14 Sa 1860/13 – aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin sowie sich hieraus ergebende Differenzentgeltansprüche.
Die Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Gewerkschaft ver.di), ist seit dem 1. April 1986 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Krankenpflegehelferin beschäftigt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte mit Urteil vom 6. November 2008 fest, dass die Klägerin von der Beklagten seit 1. Januar 2007 nach der VergGr. Ap III der Anlage B – Pflegepersonal – des zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception AG und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV, vom 24. September 2004, nachfolgend VergGr. Ap III MTV) zu vergüten ist. Dabei könne es dahinstehen, ob die Klägerin entsprechend dem tariflichen Tätigkeitsmerkmal als „Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit” tätig sei oder als Krankenpflegehelferin. Eine im letzteren Fall bestehende Tariflücke sei im Wege der analogen Anwendung des Tätigkeitsmerkmals zu schließen.
Seit dem 1. Januar 2011 erhielt die Klägerin ein regelmäßiges monatliches Entgelt iHv. 2.325,36 Euro brutto, das sich aus einer Grundvergütung, dem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage zusammensetzt. Weiterhin leistete die Beklagte eine Erschwerniszulage iHv. 46,02 Euro brutto im Monat.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Entgelt nach der VergGr. Ap IV (Fallgr. 2) MTV geltend gemacht. Sie erfülle seit dem 1. Januar 2011 die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe. Aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass ihre unveränderte Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der VergGr. Ap III Fallgr. 1 MTV erfülle. Sie könne deshalb nach Ablauf einer weiteren vierjährigen Bewährungszeit ein Entgelt nach der VergGr. Ap IV MTV, und zwar in Höhe der Betriebszugehörigkeitsstufe 7 bis zum 31. Juli 2012 und ab August 2012 der Stufe 8, beanspruchen. Sie verfüge auch seit sechs Jahren über eine staatliche Erlaubnis.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.437,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmten Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen,
- festzustellen, dass sie seit dem 1. September 2013 nach Vergütungsgruppe Ap IV der Anlage B – Pflegepersonal – zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu vergüten ist.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Rechtskraft des landesarbeitsgerichtlichen Urteils umfasse lediglich den Entgeltanspruch nach der VergGr. Ap III MTV, nicht aber, dass die Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfülle. Jedenfalls sei die Erschwerniszulage auf einen höheren tariflichen Vergütungsanspruch anzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die zulässige Klage nicht abgewiesen werden. Die Klägerin hat sich zwar für die Dauer von vier Jahren in der VergGr. Ap III Fallgr. 1 MTV bewährt (unter II). Ob ihr aber ein Entgelt nach der VergGr. Ap IV MTV zusteht, weil sie auch die weiteren tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen (unter III). Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
I. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden tariflichen Regelungen des MTV, der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, lauten wie folgt:
1. |
Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. |
2. |
Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. |
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… |
§ 12a |
Bestandteile der Vergütung |
1. |
Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage. |
… |
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… |
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2. |
Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden. |
3. |
Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. |
… |
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Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 Pflegepersonal |
… |
Vorbemerkungen |
… |
Nr. 4 |
Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben, sind als Altenpflegehelferinnen eingruppiert. |
… |
Vergütungsgruppe Ap II |
1. |
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. … |
Vergütungsgruppe Ap III |
1. |
Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1 |
Vergütungsgruppe Ap IV |
… |
2. |
Altenpflegehelferinnen |
nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, |
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis |
…” |
II. Die Klägerin erfüllt die tarifliche Voraussetzung einer „vierjährigen Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe” gemäß der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die als Krankenpflegehelferin beschäftigte Klägerin nicht darauf stützen kann, ihre Tätigkeit erfülle originär die tarifliche Anforderung einer „Altenpflegehelferin” iSd. VergGr. Ap II Fallgr. 1, Ap III Fallgr. 1 oder Ap IV Fallgr. 2 MTV. Die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin wird von keinem der in der Anlage B zum MTV genannten Tätigkeitsmerkmale unmittelbar erfasst. Es liegt auch keine unbewusste Tariflücke vor, die es dem Senat erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrags heraus zu schließen (ausf. für die Tätigkeit einer Krankenpflegerin BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 964/07 – Rn. 17 ff.).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht jedoch aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zwischen den Parteien bindend fest, dass die Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap III MTV erfüllt. Die Rechtskraft der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2008 beschränkt sich nicht lediglich auf eine Verpflichtung zur Entgeltzahlung nach der VergGr. Ap III MTV.
a) Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (dazu etwa BAG 26. Juni 2013 – 5 AZR 428/12 – Rn. 16) jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe nur eine in Betracht kommende Fallgruppe für die festgestellte Entgeltverpflichtung vorsieht (sh. bereits BAG 16. April 1997 – 4 AZR 270/96 – zu B II 4 der Gründe; bestätigt in 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – zu II 1 a der Gründe mwN). Ob dies auch dann der Fall ist, wenn die maßgebende Vergütungsgruppe mehrere Fallgruppen enthält, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden (abl.BAG 18. Juli 1990 – 4 AZR 25/90 –; 14. Juni 1995 – 4 AZR 250/94 – zu II 2 b der Gründe).
b) Danach steht zwischen den Parteien bindend fest, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen der VergGr. Ap III Fallgr. 1 MTV erfüllt. Die VergGr. Ap III MTV, nach der die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2008 seit 1. Januar 2007 zu vergüten ist, enthält lediglich eine Fallgruppe, die wiederum auf eine bestimmte Fallgruppe der Ausgangsvergütungsgruppe – „Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1” – Bezug nimmt.
c) Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb auf eine bestehende Vergütungspflicht begrenzt, weil der damaligen Feststellung lediglich eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zugrunde lag.
aa) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann eine Klägerin zugleich mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Begründungselement aus der Entscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Grund hierfür ist dessen Eignung, über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestand des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss und darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 424/09 – Rn. 25, BAGE 138, 287; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 20, BAGE 124, 240).
bb) Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgeht, „die Rechtskraftwirkung einer Zwischenfeststellung reicht nicht weiter, als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses für die Hauptsache geht”, ist dies unzutreffend.
(1) Die Rechtskraftwirkung einer Zwischenfeststellungsklage ist gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht eingeschränkt. Das Bestehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses wird zwischen den Parteien in gleichem Maße für alle Folgestreitigkeiten festgestellt (vgl. BGH 16. Januar 2008 – XII ZR 216/05 – Rn. 19). Die Vorgreiflichkeit ersetzt zwar das sonst notwendige Feststellungsinteresse (BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 424/09 – Rn. 25, BAGE 138, 287; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 20, BAGE 124, 240), hat aber für den Umfang der Rechtskraft keine weiter gehende Bedeutung (vgl. BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – Rn. 27 mwN, BAGE 128, 73; 15. Januar 1992 – 7 AZR 194/91 – zu I 2 der Gründe; sowie ausdrücklich MüKoZPO/Becker-Eberhard 4. Aufl. § 256 Rn. 75).
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1994 (– VIII ZR 165/93 – BGHZ 125, 251) nichts anderes. Soweit es dort heißt, die „Rechtskraftwirkung der Zwischenfeststellung … reicht nicht weiter, als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses für die Hauptsache geht”, betreffen diese Ausführungen Besonderheiten des Wechselprozesses, weil zwischen dem Wechselanspruch und dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden Kausalverhältnis keine Präjudizialität iSd. § 256 Abs. 2 ZPO besteht. Dementsprechend kann eine im Wechselprozess rechtskräftig getroffene Zwischenfeststellung die „Berufung auf das Nichtzustandekommen des Kausalverhältnisses nur gegenüber künftigen Wechselklagen der Klägerin, nicht aber gegenüber einer Kaufpreisklage aus dem Kausalverhältnis selbst” abschneiden (BGH 9. März 1994 – VIII ZR 165/93 – zu II 2 a bb der Gründe, aaO). Auf eine Zwischenfeststellungsklage im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits lassen sich diese Erwägungen schon im Ansatz nicht übertragen.
3. Die dargestellte Bindungswirkung führt dazu, dass bei unveränderter Tätigkeit und einer sich auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals beziehenden Feststellung zugleich feststeht, dass eine tariflich vorgesehene Bewährungszeit zu diesem Zeitpunkt begonnen hat (BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – zu II 1 a der Gründe).
a) Die Klägerin hat damit im Bewährungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 durch ihre unverändert auszuübende und ausgeübte Tätigkeit das Merkmal der „Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit” in VergGr. Ap II Fallgr. 1 MTV erfüllt.
b) Die Klägerin hat sich weiterhin bewährt. Davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, eine Bewährung im Rahmen der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit reiche nicht aus, weil diese nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap III Fallgr. 1 MTV erfülle, verkennt sie die Reichweite der rechtskräftigen Feststellung im Vorprozess (unter II 1 und 2).
III. Ob die Klägerin die weitere Anforderung der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV – „frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis” – erfüllt, steht aber aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache – auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen – zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag erhalten.
1. Nach dem bisherigen Vorbringen steht weder fest, ob die Klägerin über eine „sechsjährige Berufstätigkeit” nach Erlangung „der staatlichen Erlaubnis” verfügt, noch ob ihr eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Altenpflegehelferin erteilt worden ist. Sie hat lediglich ausgeführt, sie verfüge „bereits seit ebenfalls sechs Jahren über die staatliche Erlaubnis”. Um welche Erlaubnis es sich dabei handelt, erschließt sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht.
2. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben:
a) Soweit die VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV eine „staatliche Erlaubnis” voraussetzt, handelt es sich, wie sich aus dem systematischem Zusammenhang der tariflichen Anforderung ergibt, grundsätzlich um die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz). Aus Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum MTV folgt kein anderes Ergebnis. Ob überhaupt eine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin” oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin” (sh. etwa § 1 Abs. 1 Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz) ausreichen könnte, wenn eine Krankenpflegehelferin die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin ausübt, kann dahinstehen. Für eine solche Tätigkeit fehlt es nach dem Vorbringen der Klägerin an tatsächlichen Anhaltspunkten.
b) Weiterhin ist nach dem Wortlaut und der tariflichen Systematik für die VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV eine sechsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis als Altenpflegehelferin erforderlich. Diese kann auch bei einem anderen Arbeitgeber erbracht worden sein. Eine entsprechende Berufstätigkeit als Krankenpflegehelferin ist wiederum nicht ausreichend. Das zeigt wiederum die Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum MTV, die eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin verlangt.
c) Sollte die Klägerin ein Entgelt nach der VergGr. Ap IV (Fallgr. 2) MTV beanspruchen können, ist derzeit eine Anrechnungsbefugnis der Beklagten in Höhe der geleisteten Erschwerniszulage von monatlich 46,02 Euro brutto nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg habe im Vorprozess eine entsprechende Anrechnung vorgenommen, ist dies unzutreffend. Lediglich bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Zuwendung nach § 3 Abs. 2 des zwischen den Tarifvertragsparteien des MTV geschlossenen Tarifvertrags über eine Zuwendung (vom 24. September 2004) hat es die Erschwerniszulage außer Betracht gelassen.
d) Dem weiteren Einwand der Beklagten, die Klägerin sei weder bis zum 31. Juli 2012 der Betriebszugehörigkeitsstufe 7 noch anschließend der Stufe 8 nach § 12b MTV iVm. Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (vom 24. September 2004) zuzuordnen, weil dies eine zutreffende Eingruppierung nach dem MTV voraussetze, die aber aufgrund einer Tariflücke ausscheide, steht wiederum die Rechtskraft der Entscheidung aus dem Jahr 2008 entgegen.
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Treber, Dierßen, Fritz
Fundstellen
Haufe-Index 9245170 |
BB 2016, 1076 |
FA 2016, 191 |
NZA 2016, 975 |
ZTR 2016, 320 |
AP 2016 |
EzA-SD 2016, 16 |
NZA-RR 2016, 312 |
AUR 2016, 256 |