Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertag. Zusammentreffen mit Freizeittag
Orientierungssatz
1. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Ersatzfeiertag, wenn sich der gesetzliche Feiertag im Einzelfall für einen Arbeitnehmer nicht auswirkt, weil dieser Tag aus einem anderen Grund arbeitsfrei ist.
2. An die Stelle eines erfolglos geltend gemachten Freizeitanspruchs tritt ein Schadensersatzanspruch, wenn die geschuldete Leistung unmöglich geworden ist.
3. Im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, daß für eine auf einen Wochenfeiertag fallende Freizeit ein zusätzlicher Freizeitausgleich an einem anderen Tag zu gewähren ist. Eine derartige Betriebsvereinbarung existiert hier nicht mehr.
Normenkette
BGB §§ 249, 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 287 S. 2; FeiertLohnzG § 1; BetrVG § 77 Abs. 6
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.02.1987; Aktenzeichen 4 Sa 1475/86) |
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 08.08.1986; Aktenzeichen 4 Ca 577/86) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für den gesetzlichen Feiertag am 1. Januar 1986 ein anderer freier Tag zusteht, weil ihr turnusmäßig freier Tag mit dem gesetzlichen Feiertag zusammenfiel.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigte Verkäuferin tätig. Nach den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifbestimmungen des Einzelhandels gilt die Fünf-Tage-Woche. Da die Filiale, in der die Klägerin tätig ist, aber an sechs Tagen in der Woche geöffnet ist, richten sich die Arbeitstage nach einem "rollierenden System", dessen Grundsatz es ist, daß jeder vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter wöchentlich einen Freizeittag erhält. Dieser freie Tag verschiebt sich jedoch von Woche zu Woche, so daß jeder Arbeitnehmer nicht immer am selben Tag arbeitsfrei hat.
Das Rolliersystem war in einer Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 geregelt, deren Ziff. 5 folgendes bestimmt:
"Fällt ein Freizeittag mit einem gesetzlichen
Wochenfeiertag zusammen, ist der Mitarbeiter
an einem anderen entsprechenden Arbeitstag
innerhalb einer Doppelwoche von der Arbeit
freizustellen."
Nach tariflicher Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 38,5 Stunden ab dem 1. Januar 1986 kündigte die Beklagte die vorgenannte Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 1985 und wies darauf hin, daß sie nicht mehr bereit sei, zusätzliche freie Tage zu gewähren, wenn diese mit Feiertagen zusammenfielen.
Die Beklagte konnte sich mit ihrem Betriebsrat nicht über eine neue Betriebsvereinbarung einigen. Daraufhin wurde durch Spruch der Einigungsstelle vom 2. Dezember 1985 eine neue Betriebsvereinbarung ab 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
"§ 1
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Umsetzung der ab 1. Januar 1986 geltenden
tariflichen Arbeitszeit gem. dem Mantel-
tarifvertrag für den Einzelhandel im Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1985 ...
§ 3
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeits-
zeit ohne Pausen beträgt für alle
Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieser
Vereinbarung 38,5 Stunden gem. § 2 Abs. 1
MTV
...
d) Alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
werden ferner an den zusätzlich langen
Samstagen vor Weihnachten ganztägig
beschäftigt; der Ausgleich der dadurch
anfallenden Mehrarbeit erfolgt durch
Freizeit in derselben Kalenderwoche
entsprechend Betriebsvereinbarung vom
31. Dezember 1984.
§ 4
Tatsächliche Arbeitszeit
a) Unter Beibehaltung der derzeit geltenden
betrieblichen Ladenöffnungszeiten erfolgt
der tatsächliche Einsatz der vollzeitbe-
schäftigten Arbeitnehmer weiter im Umfang
wie bisher.
b) Es gilt weiterhin die Arbeitszeit im
vorwärts rollierenden System.
c) Die Lage der Arbeitszeit und der Pausen
bleibt grundsätzlich unverändert..."
Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat den Spruch begründet und zu § 4 u.a. folgendes ausgeführt:
"...
Ziff. a des § 4 legt darüber hinaus fest,
daß es bei den derzeit geltenden betrieb-
lichen Ladenöffnungszeiten verbleibt. Auch
diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, daß
m.E. eine Änderung der Ladenöffnungszeiten
schon jedenfalls deswegen nicht erfolgen
konnte, da ein Mandat der Einigungsstelle
hierzu nicht gegeben war.
Der Spruch hat daher insoweit bestehende
Regelungen übernommen.
Gleiches gilt für die Regelungen der Ziff. b
und c des § 4. Auch hier sind bestehende
betriebliche Regelungen, wie sie durch
Betriebsvereinbarungen festgelegt sind, über-
nommen worden. Dies betrifft grundsätzlich die
Arbeitszeit im vorwärts roulierenden System,
wie auch die Lage der Arbeitszeit und der
Pausen.
Mit der Beibehaltung der bisherigen tatsächlichen
Einsatzzeiten, der bisherigen Arbeitszeiten im
roulierenden System und der Lage der Arbeitszeit
wird auch dem Erfordernis der systematischen
Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2
Abs. 2 des MTV ausreichend Rechnung getragen."
Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ergänzend die unstreitige Feststellung getroffen, der Vorsitzende der Einigungsstelle habe eine Regelungsbefugnis für die Frage verneint, wie zu verfahren sei, wenn ein Rolliertag auf einen Feiertag falle.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Regelung in Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981, wonach beim Zusammentreffen eines Freizeittages mit einem gesetzlichen Wochenfeiertag ein anderer Freizeittag zu gewähren sei, gelte nach § 4 des Spruches der Einigungsstelle vom 2. Dezember 1985 fort und wirke außerdem nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil sie durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ersetzt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
für die erste Woche 1986 einen Freizeittag
zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu ausgeführt, der durch Entgegenkommen der Beklagten im Jahre 1981 vereinbarte Freizeitausgleich sei durch den Spruch der Einigungsstelle vom 2. Dezember 1985 beseitigt worden, denn diese Regelung sei in dem Spruch der Einigungsstelle nicht mit übernommen worden. Der Vorsitzende habe die Einigungsstelle dafür ausdrücklich nicht für zuständig gehalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin fordert mit einer Leistungsklage "für" die erste Woche 1986 einen Freizeittag, der aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden kann. Damit beansprucht sie Freizeit in dem ursprünglich geforderten Umfang als Schadenersatz, weil die geschuldete Leistung unmöglich geworden ist (§ 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 280 Abs. 1, § 249 BGB). Ein solcher Ersatzanspruch tritt an die Stelle des erfolglos geltend gemachten Freizeitanspruchs (BAG Urteil vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung). Daran fehlt es aber, denn die Klägerin kann keinen Freizeitausgleich dafür verlangen, daß ihr freier Tag am 1. Januar 1986 gleichzeitig mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfiel.
I. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch hierauf aus dem FeiertagslohnzahlungsG verneint.
1. Aus § 1 FeiertagslohnzahlungsG ergibt sich kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag, denn er regelt nur den Verdienstausfall für die am Feiertag ausgefallene Arbeitszeit. Durch andere gesetzliche Vorschriften, die hier ohnehin nicht anwendbar sind (§ 8 Abs. 4 MuSchG, § 17 Abs. 3 JugArbSchG), wird ein Freizeitausgleich nur dann vorgesehen, wenn an einem Feiertag gearbeitet wurde. Im übrigen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzfeiertag, wenn sich der gesetzliche Feiertag im Einzelfall für einen Arbeitgeber nicht auswirkt, weil dieser Tag aus einem anderen Grunde arbeitsfrei ist (BAG Urteil vom 20. Juni 1969 - 3 AZR 276/68 - AP Nr. 8 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin, zu 3 der Gründe).
2. Wenn man die Forderung der Klägerin so versteht, daß sie nicht nur einen freien Tag, sondern außerdem Feiertagsvergütung beansprucht, ist ihre Forderung ebenfalls nicht begründet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Verdienst für die Arbeitszeit zu zahlen, die "infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt". Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Feiertagsbezahlung besteht hiernach nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist (ständige Rechtsprechung u.a. BAGE 1, 241, 244 = AP Nr. 1 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 8, 80, 83 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 13, 222, 223 = AP Nr. 14 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu II 3 a der Gründe; BAGE 38, 255, 257 = AP Nr. 37 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 2 der Gründe). Daran fehlt es, weil die Klägerin ohne Feiertagsruhe nicht gearbeitet hätte, denn sie war durch den rollierenden Dienstplan von der Arbeitsleistung freigestellt. Wird ein Arbeitnehmer nach einem im voraus bestimmten Dienstplan an bestimmten Wochentagen von der Arbeit freigestellt, so ist seine Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag, der nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist, nicht infolge eines Feiertages ausgefallen (BAGE 44, 160, 162 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe). Das gilt ebenso in diesem Fall, wenn in einem rollierenden System mit Fünf-Tage-Woche bei sechstägiger Ladenöffnungszeit der freie Tag auf einen Wochenfeiertag fällt, denn dann fällt die Arbeit wegen dieser Dienstplangestaltung und nicht wegen des Feiertages aus (ebenso zur Veröffentlichung vorgesehenes BAG Urteil vom 16. März 1988 - 4 AZR 626/87 -).
II. Allerdings kann ein Tarifvertrag bestimmen, daß für eine auf einen Wochenfeiertag fallende Freizeit ein zusätzlicher Freizeitausgleich an einem anderen Tag zu gewähren ist (BAG Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 69/85 - AP Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, unter Hinweis auf den Beschluß des LAG Hamm vom 31. März 1982 - 12 TaBV 93/81 - DB 1982, 2710, 2711). Eine solche tarifliche Regelung wird von den Parteien hier aber nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen ist von der allgemeinen tariflichen Regelung auszugehen, wonach sich die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht verkürzt, wenn ein Wochenfeiertag mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer dienstplanmäßig nicht zu arbeiten braucht, zusammenfällt. Wenn der Tarifvertrag dafür keine besonderen Regelungen vorsieht, bleibt es bei der allgemeinen Bestimmung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Wollen die Tarifvertragsparteien eine Ausnahme von der Verpflichtung der Arbeitnehmer, 40 Wochenstunden zu arbeiten, vorsehen, so müssen sie dies deutlich im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen (BAG Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 69/85 - AP Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu II 1 der Gründe).
III. 1. Die Klägerin will ihre Forderung aus Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 herleiten. Darin hatten der Betriebsrat und die Beklagte vereinbart, daß bei einem Zusammentreffen eines Freizeittages mit einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeitnehmer dafür an einem anderen Arbeitstag von der Arbeit freigestellt wird.
Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 aber gekündigt, um sich davon zu lösen. In der durch Spruch der Einigungsstelle vom 2. Dezember 1985 zustandegekommenen Betriebsvereinbarung findet sich die von der Klägerin in Anspruch genommene Regelung unstreitig nicht mehr, denn der Vorsitzende war der Meinung, daß die Einigungsstelle hierfür nicht zuständig sei.
2. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Regelung des Freizeitausgleichs aus der Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 fortgilt, weil nach § 4 c der durch Spruch neu zustandegekommenen Betriebsvereinbarung die Lage der Arbeitszeit und der Pausen unverändert bleibe. Die Regelung des Freizeitausgleichs sei darin eingeschlossen. Außerdem unterliege diese Regelung dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so daß die nicht ausdrücklich geänderte Regelung in Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 gem. § 77 Abs. 6 BetrVG zugunsten der Klägerin nachwirke.
Diese Auffassung hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a) Aus § 4 der durch Spruch vom 2. Dezember 1985 zustandegekommenen Betriebsvereinbarung läßt sich nicht entnehmen, daß der Freizeitausgleich gem. Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 in die neue Betriebsvereinbarung übernommen werden sollte.
Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Gesetze auszulegen (ständige Rechtsprechung u.a. BAGE 27, 187, 191 f. = AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung, zu 1 der Gründe). Danach ist zunächst vom Wortlaut der Betriebsvereinbarung auszugehen. Dieser gibt für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts her.
Zwar heißt es in § 4 b der Betriebsvereinbarung vom 2. Dezember 1985, es gelte weiterhin die Arbeitszeit im vorwärts rollierenden System. Darüber hinaus bestimmt § 4 c dieser Betriebsvereinbarung, daß die Lage der Arbeitszeit und Pausen grundsätzlich unverändert bleiben. Hieraus läßt sich aber nur entnehmen, daß das vorwärts rollierende System mit der Einteilung der Belegschaft in "Rollgruppen" erhalten bleiben sollte. Wenn § 4 c der Betriebsvereinbarung ergänzend bestimmt, daß die Lage der Arbeitszeit und Pausen unverändert bleibe, so bezieht sich das gerade auf die Tage, an denen gearbeitet wird und nicht auf freie Tage, an denen weder Arbeitszeiten noch Pausen anfallen. Diese Auslegung deckt sich mit der Begründung des Spruches durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle.
Da diese Neuregelung den Freizeitausgleich aus der alten Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 gerade nicht in den neuen Wortlaut übernommen hat, ist das ein deutlicher Hinweis darauf, daß die alte Regelung nicht weiter gelten sollte. Das entspricht der Interpretation durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle, wonach die Einigungsstelle sich zur Regelung des Freizeitausgleichs nicht für zuständig hielt.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt: Es ist unstreitig, daß die Beklagte die Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 vor allem deswegen aufgekündigt hat, um sich von dem Ausgleich für die auf Wochenfeiertage fallenden Freizeittage zu befreien. Die Klägerin hat hierzu in der Revisionsbegründungsschrift selbst vorgetragen, daß der Betriebsrat sich nicht damit durchsetzen konnte, diese Freizeitausgleichsregelung in die neue Betriebsvereinbarung zu übernehmen. Die Auslegung der Klägerin würde dieses Verhandlungsergebnis ins Gegenteil verkehren.
b) Ebensowenig läßt sich die Fortgeltung der Freizeitausgleichsregelung aus der Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 mit der Anwendung des § 77 Abs. 6 BetrVG begründen. Danach gelten die erzwingbaren Regelungen einer Betriebsvereinbarung nach deren Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt worden sind.
Es ist durch Auslegung der neuen Vereinbarung zu ermitteln, ob die kraft Nachwirkung bislang geltende Regelung dadurch ganz oder nur teilweise abgelöst wird (GK-Thiele, § 77 BetrVG Rz 229). Wie schon im Zusammenhang mit der Auslegung des § 4 der durch Spruch der Einigungsstelle zustandegekommenen Betriebsvereinbarung vom 2. Dezember 1985 dargelegt worden ist, haben die Betriebspartner die Regelung des Freizeitausgleichs für Feiertage nicht fortgesetzt und nicht fortsetzen wollen. Die neue Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der von der Beklagten aufgekündigten Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981. Soweit die Betriebspartner auf vorher abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zurückgreifen, haben sie das in der neuen durch Spruch zustandegekommenen Betriebsvereinbarung erklärt. Hierzu sei hingewiesen auf § 3 d, wo auf eine Betriebsvereinbarung vom 31. Dezember 1984 ausdrücklich Bezug genommen wird. Dagegen fehlt ein Hinweis auf die von der Klägerin in Anspruch genommene Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981.
Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die weitere Vorausssetzung des § 77 Abs. 6 BetrVG erfüllt ist, wonach die Freizeitausgleichsregelung in Ziff. 5 der Betriebsvereinbarung vom 27. November 1981 dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt oder nicht. Das ist bisher überwiegend abgelehnt worden, weil der Betriebsrat nicht über die Dauer der Arbeitszeit mitbestimmen kann (LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 6 TaBV 4/81 -; LAG Frankfurt a.M. Beschluß vom 19. Januar 1982 - 4 TaBV 74/81 -; LAG Hamm Beschluß vom 31. März 1982 - 12 TaBV 93/81 - DB 1982, 2710 f.; a.M.: LAG Bremen Beschluß vom 15. Juli 1987 - 2 TaBV 6/86 - NZA 1987, 677 und DB 1987, 1945). Darauf kommt es in diesem Rechtsstreit nicht mehr an.
Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog
Werner Dr. Stadler
Fundstellen