Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Immissionsschutzbeauftragten
Leitsatz (amtlich)
- Ein zum Immissionsschutzbeauftragten vom Arbeitgeber und Anlagenbetreiber bestellter Arbeitnehmer kann dieses Amt durch einseitige Erklärung jederzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers und ohne Rücksicht darauf niederlegen, ob er nach dem zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis zur Fortführung des Amtes verpflichtet ist.
- Eine solche Amtsniederlegung löst jedenfalls dann nicht den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG aus, wenn sie nicht durch ein Verhalten des Arbeitgebers, etwa durch Kritik an seiner Amtsführung oder Behinderung in der Wahrnehmung seiner Amtspflichten, veranlaßt worden, sondern allein von dem Arbeitnehmer selbst ausgegangen ist.
Normenkette
BImSchG § 58 Abs. 2; KSchG 1969 § 1; BGB §§ 133, 157; ZPO § 561
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 08.01.1992; Aktenzeichen 7 Sa 752/91) |
ArbG Siegburg (Urteil vom 07.08.1991; Aktenzeichen 5 K Ca 251/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 1992 – 7 Sa 752/91 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der am 1. Mai 1954 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Oktober 1979 zunächst als Betriebsingenieur in der technischen Abteilung des Werkes L… beschäftigt. Seit dem 1. September 1984 war er als Ingenieur für Anlagensicherheit im Bereich Kunststoffe/Umweltschutz im Werk T… tätig. Mit Schreiben vom 29. Juni 1989 bestellte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. September 1989 zum Immissionsschutzbeauftragten und zum Betriebsbeauftragten für Abfall für das Werk T…. Zu seiner Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall- und Immissionsschutz gab der Kläger am 4. Juli 1989 schriftlich sein Einverständnis.
Mit Schreiben vom 22. Mai 1990, bei der Beklagten eingegangen am 28. Mai 1990, teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er mit Wirkung zum 1. Juni 1990 nicht mehr bereit sei, die Rechte und Pflichten, die sich aus §§ 11b ff. AbfG und § 54 ff. BImSchG ergeben, zu übernehmen. In einem Personalgespräch am 8. Juni 1990 erläuterte der Kläger, wie er sich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorstelle: Man könne seinen Arbeitsplatz in zwei Arbeitsplätze aufteilen; er könne dann seine Arbeit in fachlicher Hinsicht fortsetzen; die Verantwortung solle aber ein anderer tragen. Für ihn komme nur eine Aufwertung seines Arbeitsplatzes auf die Führungsebene F 4 mit einer Anhebung seines Jahreseinkommens von derzeit rund 85.000,00 DM auf 140.000,00 DM in Betracht; wenn er eine entsprechende Gehaltserhebung erhalte, werde er seine Arbeit wieder voll verantwortlich ausüben.
Die Beklagte antwortete unter dem 27. Juni 1990 wie folgt:
“Wie Ihnen die Herren S.… und Dr. V.… in getrennten Gesprächen erklärten, sind die Aufgaben, die Sie auf dem Gebiet der Entsorgung und der Emissionsüberwachung im Werk T… durchführen, unmittelbar auch mit der Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall und Immissionsschutz verbunden.
Die Niederlegung der Rechte und Pflichten des Betriebsbeauftragten bedeutet gleichzeitig – Wie Ihnen erklärt wurde – die Aufgabe Ihrer Stelle im Umweltschutz. Wir werden daher so schnell wie möglich für Ihre Stelle einen geeigneten Nachfolger suchen und müssen Sie bitten, bis zum Dienstantritt Ihres Nachfolgers (voraussichtlich 01.10.1990) Ihr altes Aufgabengebiet – auch die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall und Immissionsschutz – weiterzuführen. Die Personalverwaltung wird die Möglichkeit Ihrer weiteren Verwendung in der … AG prüfen.”
Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 teilte der Kläger mit, er sei ungeachtet seiner bekannten Vorbehalte gegen eine – selbst zeitlich begrenzte – Weiterführung seiner bisherigen Tätigkeit bereit, sich weiterhin bis zum Ablauf des Monats September 1990 für das derzeitige Aufgabengebiet zur Verfügung zu stellen.
Zum 1. Oktober 1990 stellte die Beklagte einen Nachfolger ein, den der Kläger zunächst einarbeitete. Im Oktober und November 1990 bot ihm die Beklagte zwei Stellen in M… an, die er ablehnte.
Mit Schreiben vom 22. Januar 1991 leitete die Beklagte beim Betriebsrat das Anhörungsverfahren zu der von ihr beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers ein. Dem Schreiben waren ein Entwurf des Kündigungsschreibens sowie eine Dokumentation mit Schriftwechsel und Notizen beigefügt. Mit Schreiben vom 25. Januar 1991 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1991, dem Kläger zugegangen am 1. Februar 1991, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30. Juni 1991 mit folgender Begründung:
“Wir kommen zurück auf die verschiedenen Gespräche, die sowohl in T… als auch im Firmensitz in M… infolge Ihres Briefes vom 22.05.1990 geführt wurden…
Wir hatten Sie daraufhin davon in Kenntnis gesetzt, daß es eine Aufspaltung auf zwei Stellen – d.h. zwei Planstellen mit zwei Mitarbeitern – für das Werk Troisdorf nicht geben kann.
Dadurch, daß Sie sich weigerten, die Ihnen übertragenen Aufgaben vollinhaltlich auszufüllen und damit die Arbeit am alten Arbeitsplatz niedergelegt haben, waren wir gezwungen, einen Nachfolger für Sie einzustellen, der zwischenzeitlich auch Ihr früheres Arbeitsgebiet übernommen hat.
Im Rahmen unserer Fürsorgeverpflichtung haben wir Ihnen zwei gleichwertige Ersatzarbeitsplätze innerhalb des Unternehmens in M… angeboten, die Sie nach Besichtigung abgelehnt haben. Für einen weiteren Arbeitsplatz im Werk T…, der zwischenzeitlich vakant war, brachten Sie nicht die arbeitsmäßigen Voraussetzungen mit. Andere für Sie geeignete Stellen sind im Augenblick nicht zur Besetzung frei. Die wenigen für Sie geeigneten Arbeitsplätze gleicher Gehaltsstufe sind im Werk alle besetzt und werden auch in absehbarer Zeit nicht frei.
Wie wir Ihnen schon im Gespräch am 13.06.1990 vorsorglich mitteilten, setzten Sie uns durch das Niederlegen der Ihnen übertragenen Aufgaben in eine Zwangssituation, die nur durch die Einstellung eines Stellennachfolgers gelöst werden konnte. Wie schon oben erwähnt, ist eine Doppelbesetzung weder möglich noch vorgesehen.
Aus diesem Grund kündigen wir das zwischen Ihnen und uns bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.1991.
Für diese Kündigung ist ausschließlich Ihr eigenes Verhalten maßgebend.
Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung gehört.”
In einem späteren Rechtsstreit einigten sich die Parteien im Hinblick auf den Zugang des Kündigungsschreibens darauf, daß das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum 30. September 1991 fortbestanden habe.
Gegen die Kündigung hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon im Hinblick auf den Sonderkündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG unwirksam. Danach sei die Kündigung eines Immissionsschutzbeauftragten nach der Abberufung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorlägen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigten. Der nachwirkende Kündigungsschutz greife bei jeder Beendigung der Tätigkeit des Immissionsschutzbeauftragten ein.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 1991 zum 30. Juni 1991 nicht beendet ist, sondern über den 30. Juni 1991 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30. Juni 1991 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe sein Amt in vertragswidriger Weise niedergelegt und die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf Dauer beharrlich verweigert. Der Kläger könne nicht den Sonderkündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Anspruch nehmen. Es fehle an einer “Abberufung” im Sinne dieser Vorschrift. Die Abberufung sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine einseitige Erklärung des Abrufenden. Selbst wenn § 58 Abs. 2 BImSchG Anwendung finde, seien die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nicht erfüllt. Denn es lägen Tatsachen vor, die sie – die Beklagte – zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt hätten. Nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG sei es nicht erforderlich, daß eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werde.
In jedem Falle handele der Kläger aber rechtsmißbräuchlich, wenn er den nachwirkenden Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehme. Er habe die Arbeit beharrlich verweigert, um sie, die Beklagte, zu einer Gehaltsanhebung um 55.000,00 DM zu veranlassen. Ihre Bemühungen, ihm einen anderen Arbeitsplatz zu vermitteln, habe er durch unmotivierte Ablehnung der angebotenen Arbeitsplätze zunichte gemacht. Dabei habe er ihr jede Möglichkeit genommen, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen. Wenn er unter diesen Umständen von ihr verlange, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so sei dies rechtsmißbräulich.
Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Weiterbeschäftigungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1991 bestanden hat.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist, sondern über den 30. Juni 1991 – und auch über den 30. September 1991 – hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten ist sozial gerechtfertigt.
A.I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, wie bereits in der Berufungsinstanz, nur noch der Feststellungsantrag des Klägers. Soweit das Arbeitsgericht den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen hat, ist sein Urteil rechtskräftig, da der Kläger keine Berufung eingelegt hat.
II. Soweit der Kläger formal die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bereits über den 30. Juni 1991 und über den 30. September 1991 hinaus beantragt hat, hat er nur die sich aus der nach seiner Sicht unwirksamen Kündigung ergebenden Rechtsfolgen darstellen, nicht aber sachlich über den Antrag nach § 4 KSchG hinausgehende Anträge verfolgen wollen.
B.I. Das Berufungsgericht hat die Kündigung nicht an dem Sonderkündigungsschutz des § 58 Abs. 2 BImSchG scheitern lassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne den für die Dauer des Amtes als Immissionsschutzbeauftragter bestehenden Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht in Anspruch nehmen. Er sei Arbeitnehmer der Beklagten und diese unstreitig zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten verpflichtet gewesen. Sie habe ihn auch schriftlich zum Immissionsschutzbeauftragten bestellt. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei er jedoch nicht mehr Immissionsschutzbeauftragter gewesen. Sein Auftrag habe zwar nicht durch seine Schreiben vom 22. Mai 1990 oder 25. Juli 1990 geendet. Er habe den Immissionsschutzbeauftrag der Beklagten unter dem 4. Juli 1989 vorbehaltlos angenommen; der Auftrag sei damit Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden. Demgemäß habe er diesen Auftrag nicht gesondert kündigen können, sondern nur sein Arbeitsverhältnis insgesamt (§ 675 BGB). Ein Recht zur gesonderten Kündigung des Immissionsschutzbeauftrages (Teilkündigung) sei von den Parteien nicht vereinbart worden. Eine “Amtsniederlegung” des Immissionsschutzbeauftragten kenne das Gesetz nicht, sondern nur die “Bestellung” und die “Abberufung” durch den Betreiber (§ 55 Abs. 1 BImSchG); dieser könne die “Amtsniederlegung” des Beauftragten lediglich zum Anlaß einer Abberufung nehmen.
Das Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 1990 sei jedoch al eine solche Abberufung zum 30. September 1990 auszulegen. Nach seinem Inhalt sollte der Kläger die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten bis zur Bestellung eines Nachfolgers ausüben. Der Nachfolger sei dann auch tatsächlich per 1. Oktober 1990 bestellt worden.
Die Kündigung verstoße auch nicht gegen den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImschG. Die Berufung des Klägers auf diese Bestimmung sei rechtsmißbräuchlich. Dieser besondere Kündigungsschutz sei geschaffen worden, weil sich aus der Erfüllung der dem Immissionsschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber ergeben könnten, die das Arbeitsverhältnis des Immissionsschutzbeauftragten gefährden könnten. Im Streitfalle resultiere die Kündigung nicht aus einer Erfüllung der Aufgaben des Klägers als Immissionsschutzbeauftragter, sondern im Gegenteil aus einer Verweigerung der Erfüllung dieser Funktion. Die Verweigerung sei durch keinerlei sachliche Gründe bedingt, sondern ausschließlich von dem Verlangen des Klägers nach einer erheblichen Erhöhung seines Gehaltes. § 58 BImSchG sei aber nicht dazu geschaffen worden, es dem Beauftragten zu ermöglichen, den Betreiber/Arbeitgeber hinsichtlich einer Erhöhung des Entgelts unter Druck setzen zu können. Auf die Weigerung des Klägers habe die Beklagte nicht sofort mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren können. Sie sei zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten verpflichtet, habe einen zur Übernahme dieser Funktion bereiten Arbeitnehmer im Betrieb nicht gefunden und daher einen Nachfolger erst einstellen und einarbeiten müssen.
Dieser Würdigung ist im Ergebnis zuzustimmen.
II. Die Kündigung der Beklagten verstößt nicht gegen § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.
Nach dieser Vorschrift ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Immissionsschutzbeauftragten, der Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers ist, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, hatte der Kläger diesen besonderen Kündigungsschutz aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 29. Juni 1989 am 1. September 1989 erworben. Er hatte ihn jedoch spätestens mit Ablauf des 30. September 1990 und damit vor dem Zugang der Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 1991 wieder verloren, weil sein Amt als Immissionsschutzbeaufbeauftragter spätestens zu diesem Termin endete, der Kündigungsschutz nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aber nur während der Dauer des Amtes gilt. Auch darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Klärungsbedürftig ist nur der Grund der Beendigung des Amtes (einseitige Amtsniederlegung durch den Kläger, einseitiger Widerruf der Bestellung durch die Beklagte oder vertragliche Beendigung).
III. Dem Kläger stand bei Zugang der Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 1991 auch nicht der nachwirkende Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zu. Nach dieser Bestimmung ist die Kündigung nach Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. Ihm ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht “nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter” im Sinne der Vorschrift, sondern nach einer zulässigen und auch in der Sache allein von ihm ausgehenden Niederlegung dieses Amtes gekündigt worden, die den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz nicht auslöst.
1. Das Gesetz knüpft in § 58 Abs. 2 Satz 2 den nachwirkenden Kündigungsschutz an die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten an (“Nach der Abberufung”). Es erwähnt diesen Begriff jedoch nur – ebenso wie mehrfach in § 55 – ohne ihn selbst näher zu umschreiben.
2. Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierunter nur der einseitige Widerruf der Bestellung durch den Betreiber zu verstehen.
a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet “abberufen” jemanden zum Zwecke der Amtsenthebung oder Versetzung von seinem gegenwärtigen Posten zurückrufen (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 1, 1976, S. 15; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1980, Bd. 1, S. 37). Es geht mithin um eine einseitige Maßnahme dessen, der über den Verbleib des Betroffenen in dem Amt zu befinden hat.
In diesem Sinne wird der Begriff der Abberufung auch im Gesellschaftsrecht verstanden, z.B. in § 66 Abs. 3 GmbHG die Abberufung von Liquidatoren der Gesellschaft. Gleiches gilt im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die – dort mit Zustimmung des Betriebsrats – vom Arbeitgeber zu bestellen und abzuberufen sind (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG; vgl. dazu BAGE 58, 69, 77 f. = AP Nr. 1 zu § 9 ASiG, zu C I 2 der Gründe). Deshalb spricht der Wortlaut der §§ 55 und 58 BImSchG dafür, daß auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Abberufung der einseitige Widerruf der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten durch den Betreiber zu verstehen ist, der gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 auch allein zu seiner Bestellung befugt ist (so auch Jarass, BImSchG, § 55 Rz 5; Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, Bd. 1, Stand Oktober 1990, § 55 BImSchG Rz 40; Speiser, BB 1975, 1325, 1327).
b) Die vom Betreiber vorzunehmende Abberufung ist, ebenso wie die Bestellung, ein Rechtsgeschäft, das, soweit sie nicht im Rahmen beamtenrechtlicher Rechtsverhältnisse erklärt wird, privatrechtlicher Natur ist. Sie ist im Gegensatz zu der Bestellung nicht von der Zustimmung des Beauftragten und auch nicht von dem der Bestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, wie im vorliegenden Fall eines Arbeitsverhältnisses, abhängig (Landmann/Rohmer/Hansmann, aaO, § 55 BImSchG Rz 26, 40).
3. Eine Abberufung im Sinne eines einseitigen Widerrufs der Be stellung durch den Anlagenbetreiber hat die Beklagte jedoch nicht ausgespochen. Vielmehr endete das Amt des Klägers als Immissionsschutzbeauftragter durch eine von ihm erklärte Amtsniederlegung mit Ablauf des 30. September 1990.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Beendigung dieses Amtes auch durch einseitige Erklärung des Amtsinhabers zulässig. Die Abberufung ist nicht die einzig mögliche Modalität der Beendigung dieses Amtes. Das Gesetz regelt selbst, wie ausgeführt, die Abberufung nicht, sondern setzt sie in § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 nur als möglich voraus (Landmann/Rohmer/Hansmann, aaO, § 55 BImSchG Rz 34). Aus der alleinigen Erwähnung dieser Beendigungsmodalität im Gesetz kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf eine abschließende Regelung der Beendigung des Amtes geschlossen werden. Vielmehr kann auch der Immissionsschutzbeauftragte die zu seiner Bestellung erforderliche Zustimmung ohne Rücksicht darauf zurückziehen, ob er aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, hier dem Arbeitsverhältnis, zur Fortführung des Amtes verpflichtet ist. Aus dem Grundverhältnis können sich allerdings Ersatzansprüche des Betreibers ergeben (vgl. Jarass, BImSchG, § 55 Rz 9; Landmann/Rohmer/Hansmann, aaO, § 55 BImSchG Rz 39). Als weiterer, ebenfalls im Gesetz nicht erwähnter Beendigungstatbestand kommt im Falle einer zulässigen befristeten Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten der Ablauf der Frist in Betracht (Landmann/Rohmer/Hansmann, aaO, § 55 BImSchG Rz 42).
b) Der Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 1990 eine Abberufung erklärt, kann nicht zugestimmt werden. Das Amt des Klägers als Immissionsschutzbeauftragter endete vielmehr durch eine von ihm erklärte Amtsniederlegung.
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bestellung des Klägers zum Betriebsbeauftragten habe nicht durch seine Schreiben vom 22. Mai oder 25. Juli 1990 geendet. Das Immissionsschutzgesetz kenne keine “Amtsniederlegung”, sondern nur die “Bestellung” und die “Abberufung” durch den Betreiber. Das Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 1990 sei jedoch gemäß § 133 BGB als eine Abberufung zum 30. September 1990 auszulegen.
bb) Bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 1990 handelt es sich um eine atypische Willenserklärung. Das Revisionsgericht kann deshalb ihre Auslegung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder nicht den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt hat (vgl. BAGE 53, 17, 19 f. = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 1 der Gründe, m.w.N.). Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand.
cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist ersichtlich von der unzutreffenden Ansicht bestimmt, eine Amtsniederlegung des Immissionsschutzbeauftragten sei rechtlich nicht möglich. Bereits damit versperrt es sich den Weg zu einer Nachprüfung, ob nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Schriftwechsels der Parteien die Schreiben des Klägers als Amtsniederlegung auszulegen sind. Ist eine Amtsniederlegung rechtlich möglich, so gehören zum Auslegungsstoff auch die Schreiben des Klägers, so daß bereits ihre Nichtberücksichtigung die Auslegung des Schreibens der Beklagten fehlerhaft macht. Das Berufungsgericht gibt hierfür auch sonst keine weitere Begründung.
Bezieht man den gesamten, die Beendigung des Amtes als Immissionsschutzbeauftragter betreffenden Schriftwechsel der Parteien in die Auslegung ein, so führt diese zu dem Ergebnis, daß der Kläger eine Amtsniederlegung zum 30. September 1990 erklärt hat. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen Tatsachen, nämlich der gesamte Schriftwechsel, unstreitig sind und weiterer Auslegungsstoff weder bisher vorgetragen noch zu erwarten ist (BAGE 53, 17 = AP, aaO).
Der Kläger hat im Schreiben vom 22. Mai 1990 ausdrücklich erklärt, er sei ab dem 1. Juni 1990 nicht mehr bereit, die Rechte und Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten zu übernehmen. Nach dem klaren Wortlaut dieses Schreibens hat er damit zum Ausdruck gebracht, dieses Amt von dem bezeichneten Zeitpunkt an nicht mehr ausüben zu wollen. Darin liegt die eindeutige Erklärung, das Amt aufgrund eines von ihm ausgehenden Entschlusses zu dem von ihm bestimmten Termin zu beenden. Das vom Berufungsgericht isoliert gewürdigte Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 1990 stellt eine Reaktion der Beklagten auf das vorausgegangene Schreiben des Klägers dar, die ausdrücklich hierauf Bezug nimmt. Sie wertet nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Schreibens das Verhalten des Klägers als Amtsniederlegung und erklärt weiter, sie müsse einen Nachfolger suchen und bitte um Weiterführung des Amtes bis zu dessen Dienstantritt. Deshalb kann diesem Schreiben nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, nunmehr durch eine von ihr ausgehende einseitige Maßnahme, mithin durch eine Abberufung, den Kläger aus seinem Amt zu entfernen. Vielmehr kommt darin lediglich das Bestreben zum Ausdruck, den Kläger zu einer Verschiebung des Beendigungstermins zu bewegen. Hierzu hat sich der Kläger in seinem Schreiben vom 5. Juli 1990 bereit erklärt. Damit ist lediglich der vom Kläger zunächst gesetzte Beendigungstermin hinausgeschoben, nicht aber die bisherige Rechtsgrundlage für die Beendigung des Amtes, auch nicht im Sinne einer nunmehr zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarung, geändert worden. Der Kläger verweist ausdrücklich auf die der Beklagten bekannten Vorbehalte gegen eine Weiterführung seines Amtes und erklärt sich lediglich mit einem neuen Beendigungstermin einverstanden.
4. Die Beendigung des Amtes als Immissionsschutzbeauftragter durch die Amtsniederlegung des Klägers hat jedoch den nachwirkenden Kündigungschutz des § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG nicht ausgelöst.
a) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und des Klägers kann aus dem systematischen Zusammenhang mit § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber den Begriff der Abberufung jedenfalls in § 58 Abs. 2 Satz 2 nicht in dem engen Sinne des einseitigen Widerrufs der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten, sondern darunter weitergehend die Beendigung der Amtszeit ohne Rücksicht auf den Grund verstanden wissen wollte.
Der Begriff “Abberufung” hat durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I, S. 870) in das Gesetz Eingang gefunden. Er findet sich in § 58 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2. § 55 Abs. 1 BImSchG wurde dahingehend ergänzt, daß nicht nur die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten, sondern auch die Bezeichnung seiner Aufgaben, Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Ferner wurde § 55 Abs. 1a angefügt. Danach hat der Betreiber den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung. Der zuständigen Behörde soll durch die Anzeige die Prüfung ermöglicht werden, ob der Anlagenbetreiber seiner Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nachkommt. Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck kann jedoch nicht nur dann erreicht werden, wenn der Behörde jedwede Beendigung des Amtes des Immissionsschutzbeauftragten und nicht nur die Abberufung durch den Anlagenbetreiber mitgeteilt wird. Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG muß vielmehr, worauf die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist, in Zusammenhang mit Abs. 1a gesehen werden. Diese Vorschrift kann im Falle der einseitigen Amtsniederlegung durch den Immissionsschutzbeauftragten nicht angewendet werden, da der Arbeitgeber hiervon vor dem Zugang dieser Erklärung nichts wissen und deshalb den Betriebsrat auch davon nicht unterrichten kann. Ist die Bestellung von vornherein befristet, so bedarf es weder einer Anzeige an die Behörde nach Abs. 1 noch einer Unterrichtung des Betriebsrats nach Abs. 1a, weil die Adressaten bereits mit der Mitteilung der Bestellung auch von deren Ende unterrichtet werden. Im Falle der Amtsniederlegung durch den Immissionsschutzbeauftragten kann Abs. 1 zwar angewendet werden, weil es insoweit nur auf die Unterrichtung der Behörde von der Beendigung des Amtes – nicht auch von dem Grund hierfür – ankommt. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch dahin auszulegen ist. Denn damit ist noch nichts über die Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gesagt, weil für das Eingreifen des nachwirkenden Kündigungsschutzes auch der Grund der Beendigung des Amtes von Bedeutung sein kann.
b) Die teleologische Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis.
aa) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 11/4909, S. 25) soll dem Immissionsschutzbeauftragten mit § 58 Abs. 2 – dem Schutz von Mitgliedern in Personalvertretungen vergleichbar – ein besonderer Kündigungsschutz gewährt werden, um ihm die erforderliche Unabhängigkeit für die Erfüllung seiner Aufgaben zu sichern. Der Immissionsschutzbeauftragte soll nicht aus Furcht vor Entlassung an einer wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert werden. Mit diesem besonderen Schutz soll zugleich verhindert werden, daß der Betreiber sich unbequemer Immissionsschutzbeauftragter dadurch zu entledigen sucht, daß er das Beschäftigungsverhältnis kündigt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber somit dem Umstand Rechnung getragen, daß der Betriebsbeauftragte hinsichtlich möglicher Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber in ähnlicher Weise schutzbedürftig erscheint wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats. Er hat berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Immissionsschutzbeauftragten den Interessen des Anlagenbetreibers zuwiderlaufen kann. Zwischen der Optimierung des Produktionsvorganges und der Verbesserung des Immissionsschutzes kann ein Spannungsverhältnis bestehen. Hinzu kommt, daß die vom Immissionsschutzbeauftragten veranlaßten Maßnahmen, insbesondere die Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 Kosten verursachen können, die vom Anlagenbetreiber zu tragen sind. Die Einführung des nachwirkenden Kündigungsschutzes soll einer Abkühlung eventuell während der Dauer des Amtes aufgetretener Kontroversen dienen.
bb) Dieser Zweck des nachwirkenden Kündigungschutzes rechtfertigt jedoch keine Ausdehnung seines Geltungsbereichs auf alle Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zu Unrecht meint das Arbeitsgericht, hierfür auf die Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG durch den Senat (Urteil vom 5. Juli 1979 – 2 AZR 521/77 – AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969) zurückgreifen zu können.
Der Gesetzgeber grenzt in § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG den nachwirkenden Kündigungsschutz zu Beginn des Satzes 2 von dem Kündigungsschutz während der Amtszeit nach Satz 1 mit den Worten “nach der Abberufung” ab, während er für die Berechnung des Nachwirkungszeitraums die Worte “vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an” verwendet. Das ist auch nachvollziehbar, weil die Abberufung nicht mit sofortiger Wirkung erklärt werden muß. Deswegen kann insoweit keine Parallele zu § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gezogen werden. Denn dort wird sowohl für die Abgrenzung zum Kündigungsschutz eines Betriebsverfassungsorganes während der Amtszeit nach Satz 1 als auch für die Berechnung des Nachwirkungszeitraums derselbe Begriff (“Nach Beendigung der Amtszeit … vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an”) verwendet.
Die beiden Vorschriften unterscheiden sich aber auch inhaltlich. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der nachwirkende Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach der “Beendigung der Amtszeit” an, und es war in der ergangenen Entscheidung zu klären, ob unter “Amtszeit” nur die Amtszeit des gesamten Betriebsrats als Kollektivorgan oder auch die persönliche Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitgliedes zu verstehen sei. In § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG knüpft der Gesetzgeber dagegen den nachwirkenden Kündigungsschutz an eine bestimmte Modalität der Beendigung des Amtes, nämlich die Abberufung, die schon nach ihrem Wortsinn jedenfalls auf ein Rechtsgeschäft hindeutet, durch das die Beendigung des Amtes durch ein Handeln des Arbeitgebers herbeigeführt wird. Darunter fällt nicht die Amtsniederlegung durch den Immissionsschutzbeauftragten, weil der Begriff der Abberufung jedenfalls nicht für ein eigenes Handeln des Amtsinhabers verwendet wird. Der Gesetzgeber kann aber den nachwirkenden Kündigungsschutz des Immissionsschutzbeauftragten nur auf einen bestimmten Beendigungsgrund beschränkt und ihn nur insoweit für schutzwürdig angesehen haben.
Der Schutzzweck des Gesetzes könnte deshalb allenfalls dann seine Anwendung auf andere Beendigungstatbestände rechtfertigen, wenn sich der Immissionsschutzbeauftragte bei der Amtsniederlegung in einer Konfliktsituation befunden hat, die der Gesetzgeber zum Anlaß der Einführung des nachwirkenden Kündigungsschutzes genommen hat. Danach könnte dieser Schutz möglicherweise auch dann eingreifen, wenn zwar der Immissionsschutzbeauftragte formal sein Amt selbst niedergelegt hat, hierzu aber durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlaßt worden ist, etwa durch Kritik an seiner Amtsführung oder Behinderung in der Erfüllung seiner Aufgaben. Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Amt, wie das Berufungsgericht ungerügt und damit für den Senat gemäß § 561 ZPO bindend festgestellt hat (Berufungsurteil S. 7), ausschließlich deshalb niedergelegt, weil die Beklagte seinem Verlangen nach einer erheblichen Gehaltserhöhung von derzeit jährlich rund 85.000 DM auf 140.000 DM nicht entsprochen hatte. Die Beendigung des Amtes ist somit nicht nur formal, sondern auch in der Sache einseitig von ihm ausgelöst worden, und zwar aus Gründen, die nicht aus einer Konfliktsituation erwachsen sind.
IV. Die ordentliche Kündigung der Beklagten ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam.
1. Das Berufungsgericht hat ohne revisiblen Rechtfehler die Kündigung für sozial gerechtfertigt angesehen. Seine Ansicht, es hätten dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorgelegen, ist nicht zu beanstanden.
a) Die Beklagte hat keine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. In dem Kündigungsschreiben wird zunächst eingehend dargelegt, welche betrieblichen Auswirkungen die als solche von der Beklagten grundsätzlich hingenommene Amtsniederlegung des Klägers ausgelöst hat. Danach war eine Aufspaltung seiner Tätigkeit auf zwei Planstellen mit zwei Mitarbeitern nicht möglich. Es folgt der Hinweis der Beklagten, daß deshalb die Einstellung eines Nachfolgers erforderlich geworden sei und dieser zwischenzeitlich auch das frühere Arbeitsgebiet des Klägers übernommen habe. Anschließend wird dargelegt, daß ihm zwei Ersatzarbeitsplätze erfolglos angeboten worden seien. In diese Zwangslage habe er die Beklagte durch seine Amtsniederlegung versetzt. Aus “diesem Grunde”, so heißt es dann zusammengefaßt, wurde die Kündigung ausgesprochen. Zwar folgt anschließend noch der Satz, für die Kündigung sei ausschließlich das eigene Verhalten des Klägers maßgebend. Dieser Satz darf aber nicht isoliert, sondern muß im Zusammenhang mit dem übrigen Text betrachtet werden. Wie sich daraus ergibt, haben für die Beklagte erst die durch die Amtsniederlegung eingetretenen betrieblichen Verhältnisse den Kündigungsentschluß ausgelöst. Hierfür spricht weiter, daß die Kündigung erst – am 31. Januar 1991 – ausgesprochen wurde, als die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehenden betrieblichen Verhältnisse feststanden.
Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, obwohl das Kündigungsschreiben eine atypische Willenserklärung darstellt, weil der wesentliche Auslegungsstoff feststeht (vgl. BAGE 53, 17 = AP, aaO).
b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung angenommen.
aa) Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers war im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs weggefallen. Das Amt des Immissionsschutzbeauftragten füllte den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers nicht allein, sondern nur zusammen mit den übrigen dem Kläger übertragenen Tätigkeiten aus. Das Berufungsgericht hat insoweit – ungerügt von der Revision und damit für den Senat gemäß § 561 ZPO bindend – festgestellt (Berufungsurteil S. 9), daß die bisherige Tätigkeit des Klägers und die Funktion als Immissionsschutzbeauftragter von einem Arbeitnehmer allein ausgeübt werden konnten.
bb) Wie das Berufungsgericht weiter ohne revisiblen Rechtsfehler angenommen hat, bestand für den Kläger keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.
Hierbei hat es die Grundsätze über die abgestufte Darlegungs- und Beweislast für eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz bei betriebsbedingter Kündigung richtig angewandt.
Nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 47, 26, 41 ff. = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969, zu B II 2d bb der Gründe), hängt die Darlegungslast davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigung einläßt. Ist der bisherige Arbeitsplatz, wie im Streitfall, weggefallen, so obliegt es dem Arbeitnehmer darzustellen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz vorstellt. Dann muß der Arbeitgeber im einzelnen darlegen, aus welchen wirtschaftlichen, organisatorischen oder technischen Gründen eine Umsetzung nicht möglich gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Darlegung des Klägers vermißt (Berufungsurteil S. 9). Die hiergegen erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, daß es einen solchen Vortrag für erforderlich halte, ist unzulässig, weil die Revision nicht angegeben hat, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte (BAG Urteil vom 23. Februar 1962 – 1 AZR 49/61 – AP Nr. 8 zu § 322 ZPO, zu I der Gründe).
Ein solcher Vortrag war nicht deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber, wie die Revision meint, verpflichtet ist, für den Arbeitnehmer bei Übernahme des Amtes des Immissionsschutzbeauftragten einen Ersatzarbeitsplatz freizuhalten. Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Es hat aus der vorbehaltslosen Übernahme des Amtes des Immissionsschutzbeauftragten unter dem 4. Juli 1989 gefolgert, daß dieses Amt damit Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden sei. Diese Auslegung einer atypischen Willenserklärung hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Auslegungsfehler hat die Revision mit dem Hinweis, in dem Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 1989 sei die Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gemacht worden, nicht dargelegt. Das Amt des Immissionsschutzbeauftragten konnte auch konkludent zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist somit rechtlich möglich und deshalb für den Senat bindend. Die Revision versucht nur, ihre Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsgericht zu setzen.
Macht der Arbeitnehmer die Ausübung des Amtes des Immissionsschutzbeauftragten ohne Vorbehalt zum Inhalt seines Arbeitsvertrages neben seiner bisherigen Tätigkeit, so ist damit das Arbeitsverhältnis entsprechend neu gestaltet und die Ausführung des Amtes des Immissionsschutzbeauftragten zur vertraglichen Verpflichtung geworden. Er hat dann wie jeder andere Arbeitnehmer das mit dem Wegfall dieses Arbeitsplatzes verbundene Risiko zu tragen, soweit der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer Abberufung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wegfällt.
2. Auf eine fehlerhafte soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat sich der Kläger – nach seinem Standpunkt konsequent – nicht berufen, sondern die Weiterbeschäftigung in einer bei der Beklagten nicht vorhandenen Stellung erstrebt, die nicht mit dem Amt des Imissionsschutzbeauftragten verbunden ist.
3. Das Berufungsgericht hat schließlich die Kündigung im Ergebnis zu Recht, wenn auch ohne nähere Begründung, nicht an § 102 Abs. 1 BetrVG scheitern lassen.
a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluß maßgebend gewesen sind. Hierfür muß der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, näher so umschrieben werden, daß der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Teilt der Arbeitgeber die für seinen Kündigungsentschluß maßgebenden Umstände dem Betriebsrat nicht mit, ist die Anhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (BAGE 49, 136, 142 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1a der Gründe).
b) Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 1991, dem ein Entwurf des Kündigungsschreibens beigefügt war, das Anhörungsverfahren eingeleitet. In dem Entwurf sind, wie ausgeführt, die für die Kündigung ausschlaggebenden Gründe bezeichnet. Damit sind dem Betriebsrat die Kündigungsgründe ausreichend konkretisiert mitgeteilt worden.
c) Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
aa) Die Revision führt aus, das Kündigungsschreiben enthalte – von den angebotenen, vermeintlich gleichwertigen Ersatzarbeitsplätzen abgesehen – lediglich die Wiedergabe des klägerischen Schreibens vom 22. Mai 1990. Alle sonstigen Gesichtspunkte, beispielsweise die Vorstellung des Klägers, in welcher Weise und unter welcher Modifikation er zur Weiterführung seiner Tätigkeit als Immissionsschutzbeauftragter bereit gewesen sei, seien in dem Kündigungsschreiben gerade nicht angeführt. Darin liege eine unzulässige Verkürzung der Information des Betriebsrats und damit sei die Anhörung nicht ordnungsgemäß.
bb) Die von der Revision angesprochenen Umstände sind jedoch entgegen ihrem Vorbringen in dem Kündigungsschreiben angeführt. So heißt es im zweiten Absatz, der Kläger sei davon in Kenntnis gesetzt worden, daß es eine Aufspaltung auf zwei Stellen für das Werk T… nicht geben könne. Ferner heißt es im fünften Abschnitt, die Zwangssituation, in der sich die Beklagte befunden habe, habe nur durch die Einstellung eines Nachfolgers gelöst werden können. Eine Doppelbesetzung sei weder möglich noch vorgesehen.
Unterschriften
Hillebrecht, Triebfürst, Bitter, Thieß, Dr. Roeckl
Fundstellen
Haufe-Index 846730 |
NVwZ 1993, 1024 |
NZA 1993, 557 |