Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrerin im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern. Parallelsachen: – 8 AZR 203/03 – (führend), – 8 AZR 204/03 –, – 8 AZR 205/03 – (vorliegend), – 8 AZR 336/03 –, – 8 AZR 359/03 –, – 8 AZR 360/03 – (teilweise parallel)
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 08.05.1991 richtete sich die Eingruppierung einer Lehrkraft im Hochschuldienst in Mecklenburg-Vorpommern nicht nach der Anlage 1a zum BAT-O.
Normenkette
BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; BGB § 315
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 2 Sa 472/02) |
ArbG Stralsund (Urteil vom 06.08.2002; Aktenzeichen 5 Ca 124/02) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2003 – 2 Sa 472/02 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 6. August 2002 – 5 Ca 124/02 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin auch über den 30. September 2001 hinaus eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O zu gewähren.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Schömburg, Brückmann
Fundstellen
Dokument-Index HI1251416 |
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