Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit von Tarifverträgen; Feststellungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsachen – 4 AZR 461/99, 4 AZR 462/99, 4 AZR 463/99, 4 AZR 464/99 -
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden und ob die dem Kläger zugewiesene Beschäftigung rechtswidrig ist.
Der Kläger wurde zum 27. Juli 1977 als Arbeiter beim Fernmeldeamt 2 H der Deutschen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingestellt. Im Arbeitsvertrag vom gleichen Datum war ua. vereinbart:
“Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) und der sonstigen Tarifverträge für Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart.”
Nach Gründung der Beklagten am 1. Januar 1995 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Der Kläger ist nach dem Änderungsvertrag vom 1. Oktober 1990 in Lohngr. 9 der Anl. 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) eingruppiert und erhält eine Lohngruppenzulage. Der Kläger hat seine Mitgliedschaft in der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) mit Schreiben vom 29. Mai 1997 zum 31. Mai 1997 gekündigt.
Vom 1. September 1987 bis zum 18. Januar 1998 war er als Betriebs-/Unterhaltungskraft der Fernsprech- und Übertragungstechnik mit der Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung von analogen Vermittlungsstellen im Büro Technischer Betrieb (BTB) in L tätig. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 13. Januar 1998 unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des von der Beklagten abgeschlossenen Rationalisierungs-Tarifvertrages Nr. 33 vom 6. Juli 1997 (TV Nr. 33) mit Wirkung ab dem 19. Januar 1998 in das Ressort Projektmanagement und Service (PMS) versetzt. Der TV Nr. 33 bezweckt die sozialverträgliche Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen. Anlaß für die Umsetzung des Klägers war der Wegfall der bisherigen Tätigkeit auf Grund technischer Änderungen. Das Ressort PMS dient der Weitervermittlung von Arbeitnehmern auf andere Arbeitsplätze. Im Ressort PMS fallen für den Kläger überwiegend Arbeiten mit einer Wertigkeit unterhalb der bisherigen Lohngruppe 9 an, nach der der Kläger aber entsprechend der Regelung im TV Nr. 33 weiterhin vergütet wird.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Beschäftigung und begehrt die Klärung, welche Tarifverträge auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Er vertritt die Auffassung, daß die Arbeitsbedingungen sich nach seinem Arbeitsvertrag und den darin vereinbarten Tarifverträgen sowie nach den Tarifverträgen, die die Beklagte bis zu seinem Gewerkschaftsaustritt abgeschlossen habe, richten müssten. Dagegen könnten auf sein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge keine Anwendung finden, die die Beklagte nach seinem Gewerkschaftsaustritt abgeschlossen habe, insbesondere also nicht der TV Nr. 33. Für die Anwendbarkeit von Tarifverträgen, die nach dem 30. September 1997 abgeschlossen worden seien, fehle es sowohl an einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung als auch an seiner Tarifgebundenheit. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme erfasse nicht die Tarifverträge der Beklagten. Die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 1 PostPersRG (Postpersonalrechtsgesetz) oder aus § 613 a BGB. Bei der Privatisierung und Aufteilung der Deutschen Bundespost handele es sich um eine partielle Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Betriebsaufspaltung. Die Rechtsnachfolge erstrecke sich folglich auch nur auf den Anteil der Deutschen Bundespost Telekom und, wenn überhaupt, auf die von dieser selbst abgeschlossenen Tarifverträge.
Der Kläger meint, die unterwertige Beschäftigung seit dem 18. Januar 1998 sei rechtswidrig. Das ergebe sich schon daraus, daß der TV Nr. 33, auf den die Beklagte ihr Vorgehen stütze, auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei. Dieser Tarifvertrag sei erst nach dem Austritt des Klägers aus der Gewerkschaft abgeschlossen worden und werde im Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommen. Auch bei Anwendbarkeit des TV Nr. 33 ergebe sich nichts anderes, denn die Beklagte habe bei seiner Identifizierung für die Versetzung zum Ressort PMS gegen das Erfordernis der sozialen Auswahl verstoßen. Im übrigen seien das Vorgehen und das Verfahren der Beklagten bei der Zuweisung gleicher und zumutbarer Dauerarbeitsplätze gem. § 7 TV Nr. 33 nicht rechtmäßig. Es habe geeignete freie Arbeitsplätze gegeben, die Beklagte habe eine Bestenauslese vorgenommen und sei auch im übrigen willkürlich verfahren. Im übrigen sei der TV Nr. 33 unwirksam, weil er gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Regelung in § 5 Abs. 3 TV Nr. 33, wonach die jeweils auszuübende Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Beschäftigung durch die PMS innerhalb und außerhalb des Telekomkonzerns zumutbar und gleichwertig sei, verstoße gegen § 2 KSchG. Das gelte auch für die Regelungen in § 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 TV Nr. 33, durch die Zumutbarkeitskriterien für die Beschäftigungsmöglichkeiten abweichend von den arbeitsvertraglichen Regelungen bestimmt würden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die zwischen der Beklagten und ihren Tarifvertragspartnern seit 1. Oktober 1997 abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere der Tarifvertrag Nr. 33, soweit sie nicht Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gem. § 3 Abs. 2 TVG enthalten oder für allgemeinverbindlich erklärt sind, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 27. Juli 1977 in der zuletzt geänderten Fassung vom 1. Oktober 1990 nach Maßgabe der dort vereinbarten Tarifverträge, nämlich dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung sowie der bis 30. September 1997 von der Beklagten mit ihren Tarifvertragspartnern abgeschlossenen Tarifverträge, zu beschäftigen,
- festzustellen, daß die seit dem 18. Januar 1998 andauernde tarifvertraglich unterwertige Beschäftigung des Klägers rechtswidrig ist,
hilfsweise
festzustellen, daß die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1 und 3 des zwischen der Beklagten und ihren Tarifvertragspartnern geschlossenen Tarifvertrags Nr. 33 nichtig sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß auch die von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, insbesondere auch der TV Nr. 33. Das ergebe sich schon aus § 21 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG. Die von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge gälten aber auch auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme, die sich auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost bezögen, somit auch auf den TV Nr. 33. Dem stehe nicht entgegen, daß diese Tarifverträge nicht von der DBP, sondern von der Beklagten geschlossen worden seien. Die Zulässigkeit einer unterwertigen Beschäftigung folge aus dem TV Nr. 33. Dieser Tarifvertrag verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht und sei von der Beklagten im Falle des Klägers rechtsfehlerfrei angewandt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die in die Revisionsinstanz gelangten Anträge 1 und 2 des Klägers sind unzulässig.
Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die seit dem ''18. Januar 1998” andauernde tarifvertraglich unterwertige Beschäftigung des Klägers rechtswidrig ist.
Offensichtlich beruht das von dem Kläger in dem Antrag benannte Datum vom 18. Januar 1998 auf einem Versehen. Denn der Kläger wendet sich ausdrücklich gegen die Beschäftigung in verschiedenen Projekten nach seiner Versetzung zum Ressort PMS. Der Kläger ist aber nach dem Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 1998 erst mit Wirkung vom 19. Januar 1998 zum PMS versetzt worden. Auch die vom Kläger begehrte Feststellung einer “tarifvertraglich” unterwertigen Beschäftigung ist ungenau. Der Kläger behauptet, daß er nach der Versetzung zum PMS nicht mehr vertragsgemäß entsprechend seiner Einreihung in der Lohngruppe 9 TV Arb beschäftigt worden sei. Die von ihm nach seiner Darstellung seitdem ausgeübte Tätigkeit, dh. die Demontage und Verschrottung von analogen Vermittlungsstellen, entspricht nach seiner Auffassung der Lohngruppe 5 TV Arb, ist somit im strengen Sinne nicht “tarifvertraglich”, sondern “vertragswidrig” unterwertig. Aus der Formulierung des Antrags ergibt sich im übrigen, daß sich der Kläger gegen die unterwertige Beschäftigung selbst, nicht aber gegen die Versetzung zum PMS wendet. Das hat der Kläger in der Revisionsbegründung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Richtig verstanden ist somit der Antrag zu 3 auf die Feststellung gerichtet, daß der Kläger seit dem 19. Januar 1998 – vertragswidrig – unterwertig beschäftigt worden ist.
Auch der so verstandene Antrag des Klägers ist unbegründet.
- Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger durchgehend seit dem 19. Januar 1998 unterwertig beschäftigt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat durch die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO aF) festgestellt, daß auf dem neuen Arbeitsplatz des Klägers bei der PMS “überwiegend” Arbeiten mit einer Wertigkeit unterhalb der bisherigen Lohngruppe 9 anfallen. Daraus ergibt sich nicht, daß der Kläger durchgehend unterwertig beschäftigt worden ist. Davon kann auch nach dem sonstigen unstreitigen Vorbringen der Parteien nicht ausgegangen werden.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die – unterwertige – Beschäftigung des Klägers seit dem 19. Januar 1998 durchgehend vertragswidrig war. Unstreitig war der Kläger im Rahmen des PMS jeweils vorübergehend in verschiedenen Projekten eingesetzt. § 4a Abs. 3 TV Arb bestimmt, daß der Arbeiter jede ihm übertragene Arbeit zu leisten hat, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann. Das eröffnet dem Arbeitgeber die vorübergehende Übertragung entsprechender Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts. Zwar unterliegt der Arbeitgeber bei der Ausübung dieses Direktionsrechts auch bei der vorübergehenden Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit der Billigkeitskontrolle analog § 315 BGB. Die vorübergehende Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit ist aber nur unzulässig, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht, dh. wenn durch den Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts die beiderseitigen Interessen nicht sachgerecht gegeneinander abgewogen worden sind.
Bei dieser tarifvertraglich gestalteten Rechtslage ist eine unterwertige Beschäftigung ab dem 19. Januar 1998 nur rechtswidrig, wenn, sobald und solange dem Kläger von der Beklagten bei angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden müssen. Umstände, aus denen sich dies ergeben könnte, liegen nicht vor. Dies folgt aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Es fehlt auch an jedem konkreten anderweiten Vortrag des Klägers. Er hat sich wiederholt darauf berufen, daß es nicht Aufgabe des Klägers sei, darzulegen, daß überhaupt gleichwertige, freie Arbeitsplätze vorhanden seien, und sich lediglich veranlaßt gesehen, eine Liste freier bzw. im Jahr 1998 wieder besetzter Arbeitsplätze als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 26. März 1999 einzureichen, ohne Angaben dazu, auf welchem Arbeitsplatz er ab wann hätte beschäftigt werden können bzw. hätte beschäftigt werden wollen. Richtig ist zwar, daß die Beklagte verpflichtet war, sobald wie möglich zur Beendigung der unterwertigen Beschäftigung des Klägers diesem einen gleichwertigen und zumutbaren Dauerarbeitsplatz anzubieten. Daß eine solche Situation ab dem 19. Januar 1998 gegeben war, hat der Kläger aber nicht behauptet.
Der von dem Kläger in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag, der auf die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Bestimmungen des TV Nr. 33 (§§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 3 und 15 Abs. 1 und 3) gerichtet war, ist unzulässig.
- Aus dem Antrag ebenso wie aus der Begründung des Antrags ergibt sich nicht eindeutig, auf welchen der drei Hauptanträge sich der Hilfsantrag bezieht. Mangels solcher Angaben ist davon auszugehen, daß der Hilfsantrag zu allen Hauptanträgen, dh. zu den Anträgen 1 bis 3, gestellt worden ist.
- Für den Hilfsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Feststellungsantrag ist auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Nach allgemeiner Auffassung sind die Gerichte nicht zur Klärung solcher abstrakter Rechtsfragen berufen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 46 Rn. 55 mwN). Um die gerichtliche Entscheidung abstrakter rechtlicher Vorfragen geht es dem Kläger. Er hat sich im Rahmen seiner Begründung des Antrags zu 3, dh. der behaupteten Rechtswidrigkeit seiner Beschäftigung seit dem 19. Januar 1998, ua. darauf berufen, daß der TV Nr. 33, dh. Die Regelungen in § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs.1 und 3, § 13 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 TV Nr. 33 unwirksam seien. Daran anknüpfend hat er lediglich ausgeführt, daß sich daraus der Feststellungsantrag rechtfertige. Das zeigt, daß dem Hilfsantrag neben dem Antrag zu 3 keine eigene für die konkreten zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten Befriedungsfunktion zukommt.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Wolter, Gotsche, Kralle-Engeln
Fundstellen