Dem folgt der Senat im Ergebnis.
1. Es kann unterstellt werden, dass der Vortrag der ZVK über die arbeitszeitlich überwiegend geleistete Tätigkeit zutrifft. Dann fielen die Arbeiten unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV als Fertigbauarbeiten, nämlich Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken, oder unter Nr. 37 als Trocken- und Montagebauarbeiten. Es kann daher auch dahinstehen, ob das Bestreiten der Beklagten erheblich ist, wonach sie zu 80 % Handel mit Fenstern und Türen betrieben habe.
2. Der Betrieb der Beklagten wird jedoch nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV in seiner jeweiligen Fassung erfasst. Nur wenn dies der Fall wäre, wären die Normen des VTV gem. § 5 Abs. 4 TVG auf den Betrieb der Beklagten anwendbar, die nicht Mitglied in einer der den VTV abschließenden Tarifvertragsparteien ist.
a) Die für den streitigen Zeitraum einschlägigen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlichkeit des VTV verweisen hinsichtlich ihrer Reichweite auf die Einschränkung gemäß dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385). Diese Maßgaben haben folgenden Wortlaut:
“Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
I.
(1) Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, … fallen.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann, wenn sie
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen.
c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind.
II.
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a genannten Verbände geworden sind.”
b) Es kann dahinstehen, ob der Betrieb der Beklagten, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, bereits nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a aus der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen ist. Bedenken bestehen insoweit, als Betriebe als solche keine Verbandsmitgliedschaft erwerben können und die Beklagte zum Stichtag noch gar nicht existierte, folglich auch nicht Mitglied in einem Verband der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sein konnte. Auch hat ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nur arbeitsvertragliche und keine mitgliedsschaftsrechtlichen Folgen.
c) Jedenfalls erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung den Betrieb der Beklagten nicht, da die Voraussetzungen des Abschn. II vorliegen.
Danach gilt die Ausnahme gem. Abschn. I Abs. 1 für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände geworden sind.
aa) Unklar ist die Formulierung, ab welchem Zeitpunkt das Bezugsjahr zu laufen beginnt, in dem Fertigbauarbeiten ausgeführt sein müssen. Der Beklagten ist insoweit darin zuzustimmen, dass – einer Auskunft der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom 17. Oktober 2001 folgend – die Vorschrift so zu lesen ist, dass die Betriebe ein Jahr nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit erfasst werden, wenn sie bis dahin keine Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände erworben haben. Dies entspricht § 2 Abs. 3 Mindestlohnverordnung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3372 f.). Die Auslegung stimmt ferner inhaltlich mit den früheren Fassungen der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV überein, welche lauteten:
“…
2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die nach dem Stichtag neu gegründet werden.
Solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einem der unter Nummer 1 genannten Verbände erworben worden ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme erfaßt, wenn für sie die Mitgliedschaft bei einem der Verbände des Baugewerbes begründet worden ist.”
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Beklagte hat ab dem 1. Januar 2000 ihre Tätigkeit begonnen und ist innerhalb eines Jahres, nämlich bereits zum Zeitpunkt der Gründung am 1. Januar 2000, Mitglied im Landesverband der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Sachsen-Anhalt e.V. geworden.
bb) Abschn. II setzt entgegen der Ansicht der ZVK und des Landesarbeitsgerichts nicht voraus, dass der Betrieb auch unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Wortlaut, wonach “die Ausnahme gem. Abschn. I Abs. 1” gilt, enthält keine weitere Voraussetzung für die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das folgt daraus, dass die Vorschrift des Abschn. II überflüssig und sinnlos wäre, wenn in ihr dieselbe Voraussetzung aufgestellt würde, die auch in Abschn. I Abs. 1 enthalten ist. Unterfiele der Betrieb nämlich dem so definierten fachlichen Geltungsbereich eines der genannten Tarifverträge, wäre ein solcher Betrieb schon deshalb aus der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. An der erstinstanzlich geäußerten Ansicht, der Anwendungsbereich des Abschn. I Abs. 1 sei auf ausländische Betriebe begrenzt, so dass ein eigener Regelungsbereich für Abschn. II übrig bliebe, hat die ZVK zuletzt nicht mehr festgehalten. Sie trifft auch nicht zu. Die Änderung der früheren Einschränkungsklausel mag auf Druck ausländischer Betriebe über die Kommission der EU in den Jahren 1999/2000 zustande gekommen sein. Die Vorschrift umfasst jedoch ausdrücklich “Betriebe … von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland …”. Für Betriebe mit Sitz im Inland werden sodann in Abs. 2 des Abschn. I und in Abschn. II weitere Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen die Allgemeinverbindlicherklärung nicht eingreifen soll.
Abschn. II enthält eine Sonderregelung für den Bereich der inländischen Fertigbaubetriebe. Dieser Bereich ist fachlich und persönlich enger als derjenige der in Abschn. I erwähnten Betriebe mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter die Geltungsbereiche der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erdenindustrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. Nur für inländische Fertigbaubetriebe werden andere Voraussetzungen als diejenigen für inländische Betriebe in Abs. 2 aufgestellt, unter denen die Allgemeinverbindlicherklärung sich ebenfalls nicht auf sie erstrecken soll. Fertigbaubetriebe haben ein Jahr nach Produktionsaufnahme Zeit, Mitglied in einem der in Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände zu werden, und so den Eintritt der Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung, die anderenfalls nach Ablauf des Jahreszeitraums eintreten, zu vermeiden (vgl. BAG 4. Mai 1994 – 10 AZR 353/93 –).
cc) Diese Lösung entspricht dem Zweck der Einschränkungsklausel, die Tarifkonkurrenzen vermeiden oder auflösen will. Systematisch ist dabei zunächst auf den betrieblichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge abgestellt worden, wie sie die Einschränkungsklausel eigenständig formuliert und gegenüber dem betrieblichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge selbst einschränkt. Hiernach sollen im Wesentlichen nur die herstellenden und im Übrigen Überschneidungstätigkeiten ausführenden Betriebe aus der Allgemeinverbindlicherklärung herausfallen. Weiterhin werden aus historischen Gründen Ausnahmen für bestehende Mitgliedschaften gemacht und dabei Sonderregelungen für nachgegründete Niederlassungen von Mitgliedsbetrieben getroffen. In Abschn. II wird eine früher bestehende Regelung der Einschränkungsklausel inhaltlich aufgenommen und leicht verändert. Sie gilt aber nur für Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe. Dieser Bereich wird vom Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung für so bedeutsam gehalten, dass hier auch Neugründungen über eine Mitgliedschaft in einem baufremden Verband aus der Allgemeinverbindlicherklärung herausfallen sollen.