Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Laboringenieurs
Orientierungssatz
1. Führt ein Laboringenieur an einer Hochschule eigene, auf Wissensvermittlung und -vertiefung ausgerichtete Lehrveranstaltungen durch, handelt es sich um die Tätigkeit einer Lehrkraft im tariflichen Sinne.
2. Soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist, gilt für Lehrkräfte weder die Anlage 1a zum BAT noch die Entgeltordnung zum TV-L.
Normenkette
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) §§ 3-4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anlage 2 Teil A; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 14. Oktober 2011 – 12 Sa 52/10 – werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der Revision haben der Kläger sieben Zehntel und das beklagte Land drei Zehntel zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der über eine abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplom-Ingenieur verfügt, ist seit dem 1. April 1990 an der Hochschule K, die den Status einer Fachhochschule hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LHG BW), als Laboringenieur beschäftigt. Nachdem er zunächst eine Vergütung nach der VergGr. IVa des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) erhalten hatte, wurde er zum 1. Januar 1999 in die VergGr. III BAT höhergruppiert. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 erfolgte seine Überleitung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe 11 TV-L.
Die Tätigkeit des Klägers besteht zu 70 vH seiner Arbeitszeit in Betreuung von Laborversuchen für Studierende, die im Rahmen bestimmter Vorlesungen angeboten werden. Die vom Kläger vorbereiteten Laborversuche (zB „Hochspannungstechnik”, „Hochspannungsmess- und -prüftechnik”, „Messtechnik”, „Regelungstechnik”, „Elektrische Maschinen I und II”, „Leistungselektronik”) werden regelmäßig von ihm allein durchgeführt. Im Rahmen der Veranstaltung soll der in der jeweiligen Vorlesung erworbene Kenntnisstand der Studierenden überprüft, gefestigt und vertieft werden. Der bei Beginn des Laborversuchs bestehende Wissensstand wird vom Kläger anhand von Fragen zur aktuellen Vorlesung sowie Verständnisfragen zum Inhalt früherer Vorlesungen überprüft. Verfügt ein Studierender dabei nicht über hinreichende Kenntnisse, wird er vom Kläger von der weiteren Teilnahme am Laborversuch ausgeschlossen. Die Studierenden müssen die Versuchsergebnisse protokollieren und nach Beendigung des Versuchs in einer ca. 20 Seiten umfassenden schriftlichen Gruppenarbeit auswerten, die vom Kläger mit „bestanden” oder „nicht bestanden” bewertet wird. Pro Semester fallen etwa 80 solcher Gruppenarbeiten an.
Die weitere Arbeitszeit des Klägers wird von der Betreuung von Projektstudien und Bachelorthesis (10 vH) sowie mit der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen für Studierende (jew. 5 vH) und allgemeinen sonstigen Unterstützungstätigkeiten für die Professoren ausgefüllt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach erfolgloser Geltendmachung ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Er hat die Auffassung vertreten, bereits seit Beginn seiner Tätigkeit erfülle er die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIa BAT. Er verfüge über die dort vorgesehene abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und nehme auch entsprechende Aufgaben wahr. Er entwickele besonders komplexe und anspruchsvolle technische Versuchseinrichtungen, modernisiere, überprüfe und pflege sie. Das Spektrum seiner Lehrveranstaltungen sei breit gefächert. Da er zu den jeweiligen Vorlesungen die Laborversuche durchführe, müsse er auch das dort behandelte theoretische Wissen beherrschen und aktualisieren. Er führe eigenständige Lehrveranstaltungen durch, die auf die Wissensvermittlung und -vertiefung im wissenschaftlichen Diskurs ausgerichtet seien. Insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Optimierung der Versuche sei seine Tätigkeit stark durch einen Forschungscharakter und durch Entwicklungsaufgaben geprägt. Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit seiner Tätigkeit entspreche derjenigen eines akademischen Mitarbeiters an einer Universität, der wissenschaftliche Dienstleistungen wahrnehme.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L – hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 TV-L – zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Januar 2008 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet. Die fachliche Verantwortlichkeit für die vom Kläger durchgeführten Laborversuche liege – unter Anrechnung auf deren Lehrdeputat – bei den jeweiligen Professorinnen und Professoren. Gleiches gelte für die abschließende Entscheidung über die Bewertung der Gruppenarbeit. Der Kläger gebe lediglich einen unverbindlichen Vorschlag ab. Die Laborversuche blieben oftmals über viele Semester unverändert. Seine Tätigkeit sei eher technischer als wissenschaftlicher Natur. Für eine wissenschaftliche Tätigkeit fehle es dem bei VergGr. IIa BAT geforderten akademischen Zuschnitt.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2008 nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Im Übrigen hat es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und das beklagte Land mit seiner Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anschlussrevision des beklagten Landes ist unzulässig.
I. Die Anschlussrevision des beklagten Landes ist unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlichen Form begründet worden.
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (ausf. zu den Anforderungen BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 190/08 – Rn. 19 mwN). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 11. Oktober 2006 – 4 AZR 544/05 – Rn. 14; 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 – zu II 1 der Gründe).
2. Diese Anforderungen erfüllt die Anschlussrevision des beklagten Landes, die sich gegen die Stattgabe des Hilfsantrags zur Eingruppierung des Klägers nach der Entgeltgruppe 12 TV-L richtet, nicht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Überleitung des Klägers in die Entgeltordnung des TV-L habe zur Entgeltgruppe 12 TV-L geführt. Er habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. III Fallgr. 2 BAT erfüllt. Die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen eines technischen Angestellten beginne vorliegend nach sechsmonatiger Tätigkeit mit der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT. Hieraus hebe sich die Tätigkeit durch „besondere Leistungen” heraus, weil der Kläger sowohl über ausgeprägte praktische Fertigkeiten im apparativen Bereich als auch über Kenntnisse der Ausbildungsinhalte seiner Studierenden verfügen müsse. Aus der danach gegebenen VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT hebe sich seine Tätigkeit nochmals durch die Wahrnehmung von „Spezialaufgaben” in seiner starken Einbindung in den Lehrbetrieb und die in seiner Verantwortung liegende Auswahl der jeweiligen Versuchsteilnehmer aufgrund didaktischer Kenntnisse heraus. Dies führe zu einer Vergütung nach der VergGr. III Fallgr. 2 BAT.
b) Mit dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts setzt sich die Anschlussrevision des beklagten Landes nicht anforderungsgemäß auseinander. Sie führt lediglich an, das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil es übersehen habe, „dass bereits durch die Bejahung der Heraushebung aus der Grundeingruppierung für einen Laboringenieur die Besonderheiten der Tätigkeiten ausreichend erfasst sind”.
Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung hätte sich zumindest mit der gestuften Bewertung der jeweiligen Heraushebungsmerkmale durch das Landesarbeitsgericht befassen müssen, das für die „erste Heraushebungsstufe” (von VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT in VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT) die Anforderungen im apparativen Bereich und darüber hinaus die Kenntnisse der Ausbildungsinhalte der Studierenden herangezogen hat. Die bloße Behauptung, sämtliche Besonderheiten der Tätigkeiten des Klägers seien bereits durch diese erste vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Heraushebung „verbraucht”, ist angesichts der differenzierten Argumentation des Landesarbeitsgerichts keine hinreichende Auseinandersetzung mit dessen tragenden Entscheidungsgründen.
II. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Hauptantrags ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige sog. Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 – 4 AZR 117/07 – Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 – 4 AZR 447/01 – zu I 1 der Gründe) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu, weil er am 1. November 2006 nicht nach der VergGr. IIa BAT zu vergüten war.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung bis zum 31. Oktober 2006 der BAT und finden seither der TV-L und der TVÜ-Länder Anwendung.
2. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich demnach nach den tariflichen Bestimmungen des TVÜ-Länder und des BAT.
a) Nach dem TVÜ-Länder sind maßgebend:
„§ 3 |
Überleitung in den TV-L |
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 nach den folgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.
§ 4 |
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen |
(1) |
Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT / BAT-O …) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B … den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. |
… |
|
Anlage 2 |
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den |
Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November |
2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung |
(Länder) |
Teil A |
Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des |
Teils C |
Entgeltgruppe |
Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
14 |
Keine Stufe 6 |
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Ib ohne Aufstieg nach Ia |
|
|
Ib nach Aufstieg aus IIa |
Keine |
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IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 |
|
|
Jahren |
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13 Ü |
Keine Stufe 6 |
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|
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren |
Keine |
13 |
Keine Stufe 6 |
|
|
IIa ohne Aufstieg nach Ib |
Keine |
12 |
Keine Stufe 6 |
|
|
IIa nach Aufstieg aus III |
|
|
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa |
Keine |
11 |
Keine Stufe 6 |
|
|
III ohne Aufstieg nach IIa |
|
|
III nach Aufstieg aus IVa |
Keine |
|
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III |
|
…” |
|
|
b) Die Anlage 1a zum BAT enthält ua. folgende Regelungen:
„Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
…
5. Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
…
Teil I / Allgemeiner Teil
…
Vergütungsgruppe I b
…
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert sind, … nach fünfzehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.
…
Vergütungsgruppe II a
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit …*
…
8b. Technische Angestellte …,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt,
nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2.
…
Vergütungsgruppe III
…
2. Technische Angestellte … und langjähriger praktischer Erfahrung …,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.
…
Vergütungsgruppe IV a
…
10. Technische Angestellte …,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
…
Vergütungsgruppe IV b
…
21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung …”
3. Danach kann der Kläger kein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L beanspruchen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich bereits nicht, dass er ein der Entgeltgruppe (EG) 14 TV-L zugeordnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Überleitungsregelungen des Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder anwendbar sind. Daran fehlt es. Eine andere Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung ist nicht ersichtlich.
a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weder die Anlage 1a zum BAT mit der Folge der Möglichkeit einer Eingruppierung in der VergGr. IIa BAT anwendbar noch der Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder. Denn bereits nach seinem eigenen Vortrag übt der Kläger die Tätigkeit einer Lehrkraft aus. Lehrkräfte sind nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht nach der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Für sie gilt die Überleitungstabelle des Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder nicht. Deshalb kann sich der Kläger für die von ihm begehrte Eingruppierung nicht darauf stützen, er sei zum Überleitungszeitpunkt nach der VergGr. IIa BAT zu vergüten und nach Maßgabe der Überleitungstabelle in Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 14 TV-L überzuleiten gewesen.
aa) Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebende Tätigkeit ist diejenige der Labor- und Versuchsbetreuung, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und den übereinstimmenden Angaben der Parteien 70 vH der Arbeitszeit des Klägers ausmacht. Insoweit ist es unbeachtlich, ob es sich dabei, wie die Vorinstanzen übereinstimmend und von den Parteien unangegriffen angenommen haben, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BAT) handelt, dessen Arbeitsergebnis in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Versuchsablaufs sowie der damit verbundenen praktischen Anwendung und Vertiefung des jeweiligen Vorlesungsstoffes besteht, oder ob es die das Arbeitsverhältnis der Parteien prägende, überwiegende Tätigkeit des Klägers ist (zu diesem Maßstab bei Lehrkräften ausf. BAG 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – Rn. 25 mwN, BAGE 140, 311).
bb) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nicht nach der Anlage 1a zum BAT. Er wird nach seinem eigenen Vorbringen mit der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit als Lehrkraft iSv. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT beschäftigt.
(1) Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1a zum BAT nicht für Lehrkräfte. Lehrkräfte in diesem Sinne sind nach der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT Angestellte, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Der Umstand, dass diese Vermittlung nicht an einer Schule, sondern an einer Hochschule stattfindet, steht nach der Rechtsprechung des Senats einer entsprechenden Zuordnung nicht entgegen. Von der Vorbemerkung Nr. 5 sind auch die Lehrkräfte umfasst, die nicht unter die SR 2l I BAT fallen (BAG 24. November 1999 – 4 AZR 744/98 – Rn. 15; 24. April 1985 – 4 AZR 457/83 – BAGE 48, 307; s. auch 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – Rn. 25 mwN, BAGE 140, 311 zur Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O). Hochschulen gehören zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden (BAG 11. November 1992 – 4 AZR 108/92 –; 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86 –BAGE 55, 53). Für eine Tätigkeit als Lehrkraft und nicht nur als sog. Lehrhilfskraft, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richte, ist die eigenständige und selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen kennzeichnend (BAG 24. November 1999 – 4 AZR 744/98 –; 1. Juni 1977 – 4 AZR 111/76 –).
Ein Laboringenieur ist nach der Rechtsprechung des Senats dann als Lehrkraft anzusehen, wenn die selbständige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, insbesondere bei der Leitung von Lehrveranstaltungen überwiegt. Geht es dagegen vorwiegend um technische Hilfstätigkeiten iVm. den Lehrveranstaltungen und liegt die Verantwortung hierfür beim Hochschullehrer, ist eine Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT möglich. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1988 (– 4 AZR 789/87 –) die Eigenschaft eines Laboringenieurs als Lehrkraft gerade deshalb verneint, weil dieser bei der Betreuung von Diplomarbeiten und der fachlichen Beratung und Betreuung der Studierenden als „Lehrhilfskraft” tätig geworden war und ihm die technische Umsetzung des Unterrichtsstoffes – wenn auch unter Einsatz pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten – oblag. Eine solche bloß „lehrnahe” Tätigkeit ist nicht die einer Lehrkraft (BAG 25. Mai 1988 – 4 AZR 789/87 – mit Hinweis auf 1. Juni 1977 – 4 AZR 111/76 –). Dagegen ist ein Laboringenieur, der bei der Betreuung von Praktika und von Diplomarbeiten selbständig Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, auch dann als Lehrkraft im tariflichen Sinne tätig, wenn er auf Veranlassung und unter allgemeiner Verantwortung des Hochschullehrers handelt. Dies gilt insbesondere, soweit er Lehrveranstaltungen selbständig leitet (BAG 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86 – BAGE 55, 53).
(2) Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist er überwiegend als eine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen tätig.
(a) Zwar ist rechtliche Bewertung des eigenen Vorbringens durch eine Partei für das erkennende Gericht grundsätzlich nicht maßgebend. Ergäbe sich aus den von ihr vorgetragenen Tatsachen eine andere rechtliche Beurteilung, wäre es gehalten, selbst festzustellen, ob eine tarifliche Bewertung nach der Anlage 1a zum BAT arbeitsvertraglich geboten wäre.
(b) Das ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des Klägers lassen den Rückschluss auf eine Tätigkeit als Lehrkraft zu. Danach handelt es sich bei einem Laborversuch um „eine auf Wissensvermittlung und -vertiefung ausgerichtete Lehrveranstaltung”, die parallel, dh. nicht im Rahmen von, sondern als Ergänzung zu den Vorlesungen der jeweiligen Professorinnen und Professoren von ihm gehalten würden. Sie seien „keineswegs auf eine rein praktische Hilfstätigkeit (reduziert), sondern … vielmehr auf Wissensvermittlung und -vertiefung im wissenschaftlichen Diskurs ausgerichtet”. Die von ihm verrichteten Lehrtätigkeiten seien „letztlich für das Arbeitsergebnis der Wissensvermittlung die wesentlichen Punkte schlechthin”. Für eine entsprechende Wertung stehe auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Noch in der Revisionsbegründung stellt der Kläger darauf ab, dass er „Lehrveranstaltungen der Laborversuche eigenverantwortlich und regelmäßig ohne Beteiligung eines Professors” durchführe.
b) Schon aus diesen Gründen kann auch die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Kraft getretene neue Entgeltordnung zum TV-L außer Betracht bleiben. Auch diese nimmt nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung in Nr. 4 „Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 44 TV-L fallen – beschäftigt sind”, von der Entgeltordnung aus und schließt damit eine originäre, nicht über die Überleitungsbestimmungen des TVÜ-Länder vermittelte Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 14 TV-L aus.
c) Der Senat hat mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht zu beurteilen, ob möglicherweise eine nach anderen Maßstäben (zB einer Eingruppierungsrichtlinie) vorzunehmende Eingruppierung vorzunehmen wäre.
III. Die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung seines Hilfsantrags auf Feststellung der Vergütungspflicht des beklagten Landes nach Entgeltgruppe 12 TV-L wendet, ist mangels erforderlicher Begründung unzulässig.
1. Eine Revision muss hinsichtlich jedes vom Landesarbeitsgericht beschiedenen Streitgegenstandes gesondert begründet werden, soweit der Revisionsführer durch sie beschwert ist. Andernfalls ist sie insoweit unzulässig (BAG 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 – zu I 1 der Gründe; 12. November 2002 – 1 AZR 632/01 – zu B I der Gründe, BAGE 103, 312).
2. Der Hilfsantrag des Klägers, der mit der Zurückweisung seines Hauptantrags in der Revisionsinstanz wieder in vollem Umfang angefallen ist (BAG 18. Dezember 1980 – 2 AZR 1006/78 – BAGE 34, 309), enthält einen gegenüber dem Hauptantrag gesonderten Streitgegenstand.
a) Wird die Feststellung einer Vergütungspflicht nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe begehrt, so ist in diesem Antrag auch die Geltendmachung einer niedriger bewerteten Entgeltgruppe als „Weniger” enthalten, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals denknotwendig bei der Erfüllung der höherwertigen Entgeltgruppe vorliegen müssen. Dies ist etwa bei sog. Aufbaufallgruppen gegeben. Es bedarf in solchen Fällen nicht eines ausdrücklich gestellten Hilfsantrags (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 –Rn. 14 ff. mwN).
Ist dagegen die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der anderen Entgeltgruppe keine notwendige Voraussetzung für die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Es bedarf dann jeweils auch einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 275/10 – Rn. 35 ff.; 25. Februar 2009 – 4 AZR 41/08 – Rn. 35, BAGE 129, 355).
b) Vorliegend handelt es sich bei der Entgeltverpflichtung des beklagten Landes nach den Entgeltgruppen 14 und 12 TV-L um zwei verschiedene Streitgegenstände.
aa) Der Hauptantrag des Klägers stützt sich auf eine Überleitung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT in die Entgeltgruppe 14 TV-L, der Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 12 TV-L beruht auf einer Überleitung aus der VergGr. III Fallgr. 2 BAT bzw. dem hieraus erfolgten Bewährungsaufstieg in die VergGr. IIa Fallgr. 8b BAT, aus der eine Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV-L nicht möglich gewesen wäre.
bb) Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen für den Haupt- und den Hilfsantrag handelt es sich nicht um aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale. Die VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT setzt nicht die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 2 BAT oder VergGr. IIa Fallgr. 8b BAT voraus (vgl. auch die entsprechenden Konstellationen bei BAG 3. August 2005 – 10 AZR 559/04 – zu II 1 c der Gründe; 9. April 2008 – 4 AZR 104/07 – Rn. 63 ff.; 25. Februar 2009 – 4 AZR 41/08 – Rn. 35, BAGE 129, 355).
3. Die sich danach ergebende Pflicht zur Begründung der Revision hat der Kläger nicht erfüllt. Zu der auf die Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gestützten teilweisen Abweisung seines Hilfsantrags verhält sich die Revision des Klägers nicht.
IV. Die Kosten der Revision sind auf die Parteien anteilig je nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (§ 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 ZPO). Die Quote richtet sich dabei nach dem jeweiligen Anteil des Gesamtstreitwerts, der auf den jeweiligen Rechtsmittelführer entfällt.
Unterschriften
Creutzfeldt, Treber, Winter, Pust, Steding
Fundstellen
NZA 2015, 704 |
ZTR 2014, 415 |
AP 2016 |
PersV 2015, 276 |
öAT 2014, 141 |
AUR 2014, 285 |
NJOZ 2014, 1504 |