Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgruppierung eines Kraftfahrers. Eingruppierung eines als Kraftfahrer beschäftigten ausgebildeten Kraftfahrzeugschlossers. verwandter Beruf. Gleichstellung einer DDR-Ausbildung. Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei der Rückgruppierung. Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO)
Orientierungssatz
1. Auf Grund der Vorbemerkung Nr. 2 zum Lohngruppenverzeichnis des BMT-G-O ist bei einer Eingruppierung nach Lohngr. 4 Fallgr. 1 BMT-G-O eine Ausbildung in einem Facharbeiterberuf-Ost mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren wie eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf von mindestens zweieinhalb Jahren im tariflichen Sinne zu behandeln, wenn die Ausbildungsdauer für den entsprechenden Ausbildungsberuf-West zweieinhalb Jahre beträgt.
2. Die Beschäftigung in einem “verwandten Beruf” iSd. Lohngr. 4 Fallgr. 1 BMT-G-O setzt voraus, dass die Berufsbilder des ausgeübten Berufs und des Ausbildungsberufs in den wesentlichen, prägenden Einzelheiten übereinstimmen und dass sich die Inhalte der Ausbildung und Prüfung zu einem großen Teil überschneiden.
3. Danach ist für einen ausgebildeten Kraftfahrzeugschlosser die Beschäftigung als Kraftfahrer keine in einem “verwandten Beruf”.
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 37; BGB § 242; ZPO § 139 Abs. 2
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 09.08.2005; Aktenzeichen 7 Sa 757/04) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 481/04) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. August 2005 – 7 Sa 757/04 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers, insbesondere ob die von der Beklagten vollzogene Rückgruppierung des Klägers berechtigt ist.
Der am 9. Oktober 1954 geborene Kläger schloss am 29. Juni 1973 in L… eine zweijährige Facharbeiterausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Erfolg ab. Die beklagte Stadt L… beschäftigt ihn seit dem 1. Februar 1979 als Kraftfahrer. Im Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1993 vereinbarten die Parteien unter § 2, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet. Entsprechend § 4 dieses Arbeitsvertrags wurde der Kläger ab dem 1. Juli 1991 nach Lohngr. LO 4 BMT-G-O und nach dem Änderungsvertrag vom 12. Oktober 1993 ab dem 1. Dezember 1991 nach Lohngr. LO 5a BMT-G-O vergütet.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach Überprüfung der Stellenbewertung “in der Lohngruppe LO 4a Fallgruppe 1” BMT-G-O eingruppiert sei. Die Rückgruppierung, die zu einer monatlichen Bruttolohndifferenz von 83,52 Euro führe, solle ab dem 1. Mai 2003 wirksam werden.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Rückgruppierung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Beibehaltung der bisherigen, ihm auch vertraglich versprochenen Eingruppierung. Seine in der DDR absolvierte Ausbildung von zwei Jahren sei der entsprechenden Ausbildung als Kfz-Mechaniker gleichgestellt, die die Voraussetzung einer mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungsdauer erfülle. Als Kraftfahrer werde er in einem seinem Ausbildungsberuf verwandten Beruf beschäftigt. Im Übrigen verstoße die Rückgruppierung nach Ablauf von 11,5 Jahren gegen Treu und Glauben. Die Eingruppierung in Lohngr. LO 5a BMT-G-O sei während der gesamten Zeit beibehalten worden, obwohl die Stadt auch gegenüber ihren Beschäftigten seit vielen Jahren Sparmaßnahmen durchführe.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 30. April 2003 hinaus Vergütung nach der Lohngr. LO 5a BMT-G-O zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, in dem Änderungsvertrag vom 12. Oktober 1993 habe sie keine übertarifliche Vergütung zugesagt. Nach den tarifvertraglichen Vorschriften könne der Kläger Vergütung nach der geltend gemachten Lohngruppe nicht beanspruchen, weil er eine nur zweijährige Ausbildung absolviert habe. Auch sei er in keinem seinem Ausbildungsberuf verwandten Beruf beschäftigt. Die Rückgruppierung sei auch nicht treuwidrig.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Mai 2003 keinen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngr. 5a BMT-G-O. Ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung nach dieser Lohngruppe ist nicht gegeben. Auch nach den tariflichen Regelungen kann er diese Vergütung nicht beanspruchen. Die von der Beklagten vollzogene Rückgruppierung verletzt nicht die Grundsätze von Treu und Glauben.
I. Der Kläger hat keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Lohngr. 5a BMT-G-O. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im öffentlichen Dienst die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (zB 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 348 mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien vorliegend keinen eigenständigen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung nach Lohngr. 5a vereinbart. Aus der Regelung im Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1993, wonach der BMT-G-O für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll, musste der Kläger vielmehr entnehmen, dass sich seine Vergütung nach den tariflichen Eingruppierungsvorschriften richten sollte. Besondere Anhaltspunkte für die Annahme einer konstitutiven Vereinbarung zur Eingruppierung sind nicht ersichtlich. Das Argument des Klägers, er habe die Angaben in dem Änderungsvertrag vom 12. Oktober 1993 für bindend gehalten, weil die Eingruppierung bei der Beklagten von geschultem und sachkundigem Personal vorgenommen werde, rechtfertigt keine andere Wertung. Auch entsprechend qualifiziertes Personal hat erkennbar die Aufgabe, eine zutreffende Eingruppierung nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften vorzunehmen. Das Vertrauen des Klägers kann sich danach allenfalls darauf beziehen, dass die Eingruppierung zutreffend ist, nicht aber darauf, dass ihm ein – vertraglicher – Vergütungsanspruch unabhängig davon zusteht, ob die Eingruppierung den tariflichen Vorgaben entspricht oder nicht.
II. Dem Kläger steht ab dem 1. Mai 2003 auch kein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach der Lohngr. 5a BMT-G-O zu, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht maßgeblich war.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) Anwendung findet, und damit als ergänzender Tarifvertrag der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis). Nach § 2 Abs. 1 und 3 dieses Tarifvertrages sind die Arbeiter nach der von ihnen zeitlich zumindest zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, wobei die Tätigkeitsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses in der Anlage 1 zugrunde zu legen sind.
2. Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des Änderungsvertrages Nr. 10 vom 31. Januar 2003 lauten:
“Lohngruppe 3
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt sind.
…
Lohngruppe 4
1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
…
3. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppen 1 bis 3, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.
…
Lohngruppe 4a
1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
…
Lohngruppe 5
…
4. Arbeiter in der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1, 2 und 4 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4.
…
Lohngruppe 5a
…
2. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1, 2 und 4 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 5 Fallgruppe 4.”
In der Vorbemerkung Nr. 2 zum Lohngruppenverzeichnis ist ua. bestimmt:
“…
Facharbeiter mit einem Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung eingruppiert.”
3. Die geltend gemachte Vergütung nach Lohngr. 5a (Fallgr. 2) BMT-G-O kann der Kläger nur über den Aufstieg aus Lohngr. 4 Fallgr. 1 über die Lohngr. 5 Fallgr. 4 erreichen. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen der Ausgangsfallgr. 1 der Lohngr. 4. Seine – zweijährige – Ausbildung als Kraftfahrzeugschlosser in der DDR ist zwar nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Lohngruppenverzeichnis einer mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildung iSd. Lohngr. 4 Fallgr. 1 gleichzustellen. Er ist aber als Kraftfahrer weder in seinem erlernten Beruf als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt noch – im tariflichen Sinne – in einem diesem Beruf verwandten Beruf.
a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Lohngruppenverzeichnis die zweijährige Ausbildung des Klägers als Kraftfahrzeugschlosser einer Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren iSd. Lohngr. 4 Fallgr. 1 gleichgestellt.
aa) Nach der Senatsrechtsprechung (23. März 2005 – 4 AZR 238/04 – ZTR 2006, 78) ist nach der genannten Vorschrift für die Frage der Eingruppierung in Lohngr. 4 ein Facharbeiterberuf (Ost) mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren wie ein Ausbildungsberuf (West) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren zu behandeln, wenn für den entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf (West) die Ausbildungsdauer mindestens zweieinhalb Jahre beträgt. Die Gleichstellung nach dem entsprechenden Abschnitt der Vorbemerkungen iVm. Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag und § 108a BBiG ist eine generelle Niveaugleichstellung. Die Facharbeiterprüfungen nach früherem DDR-Recht werden als solche anerkannt und insoweit den Abschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz gleichgesetzt.
bb) Danach ist die Ausbildung des Klägers einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zweieinhalb Jahren gleichgestellt. In der Bundesrepublik betrug die Ausbildungsdauer zum Beruf des Kraftfahrzeugschlossers bis zur Aufhebung des Ausbildungsberufs durch die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274) dreieinhalb Jahre (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen – gabi –, hrsg. Bundesanstalt für Arbeit, Bd. 2e Metallberufe 281b A 5.11).
cc) Das Landesarbeitsgericht begründet seine abweichende Auffassung im Wesentlichen damit, dass nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Lohngruppenverzeichnis die Gleichstellung “bei entsprechender Tätigkeit” vorgesehen sei. Deshalb komme es auf die im Ausbildungsberuf ausgeübte Tätigkeit an. Ein Facharbeiter mit einer DDR-Ausbildung, die einer mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entspreche und mit einer Tätigkeit in einem verwandten Beruf, der eine Ausbildung von weniger als zweieinhalb Jahren erfordere, könne nicht bessergestellt werden als ein Arbeiter, der die – kürzere – Ausbildung in dem ausgeübten Beruf habe. Der Kläger könne deshalb nicht bessergestellt werden als ein Kraftfahrer, der die Ausbildung zum Kraftfahrer absolviert habe. Dieser sei erst seit dem 1. August 2001 in Lohngr. 4 Fallgr. 1 BMT-G-O eingruppiert, weil erst ab diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland die Ausbildung als Kraftfahrer eine Dauer von drei Jahren hatte.
dd) Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landesarbeitsgericht verkennt, dass in Lohngr. 4 Fallgr. 1 BMT-G-O Ausbildungs- und Tätigkeitserfordernisse nebeneinander stehen. Danach können die aufgestellten Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn der Arbeiter, der eine Ausbildung von zweieinhalb Jahren absolviert hat und in einem verwandten Beruf beschäftigt ist, dessen Ausbildungsdauer weniger als zweieinhalb Jahre beträgt. Das folgt daraus, dass das Tätigkeitsmerkmal Lohngr. 4 Fallgr. 1 nicht nur auf die Beschäftigung in dem Ausbildungsberuf abstellt, sondern die Beschäftigung in einem verwandten Beruf ausreichen lässt. Dabei kommt der Dauer der tatsächlichen Ausbildung eine eigenständige tarifliche Wertigkeit zu. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Berechtigung einer restriktiven Auslegung dahingehend, dass auch der verwandte Beruf eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung erfordert. Die Kongruenz der tariflichen Wertigkeit von Ausbildung und Beschäftigung wird vielmehr mittelbar dadurch hergestellt, dass die Beschäftigung in einem verwandten Beruf vorliegen muss.
Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die in der Vorbemerkung Nr. 2 enthaltene Voraussetzung “bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung” überzeugt nicht. Damit wird auf die in den jeweiligen Fallgruppen genannten Tätigkeitserfordernisse verwiesen. Sie stellt klar, dass die Gleichstellung der Ausbildung allein für die Eingruppierung nicht ausreicht, sondern die dort jeweils geforderte Tätigkeit ebenfalls gegeben sein muss. Es spricht nichts dafür, dass durch die Vorbemerkung Nr. 2 die konkreten Merkmale der Lohngr. 4 Fallgr. 1 für den Fall der Gleichstellung einer DDR-Ausbildung geändert werden sollten.
b) Der Kläger erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Lohngr. 4 Fallgr. 1, soweit es um die Beschäftigung im Ausbildungsberuf oder in einem verwandten Beruf geht. Der Kläger ist nicht in seinem Ausbildungsberuf als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt. Der von ihm ausgeübte Beruf als Kraftfahrer ist auch kein dem Beruf des Kraftfahrzeugschlossers verwandter Beruf im tariflichen Sinne. Das hat das Landesarbeitsgericht offengelassen, weil es schon die Ausbildungsvoraussetzung als nicht erfüllt angesehen hat. Der Senat kann diese Frage aber nach dem festgestellten Sachverhalt selbst entscheiden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist “Beruf” unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs die Zugehörigkeit zu einem Erwerbszweig. Für die Anwendung des Begriffs des “verwandten Berufs” ist nicht die Ähnlichkeit der jeweiligen Tätigkeit maßgeblich, die vom Arbeiter ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Berufe als solche untereinander verwandt sind. Damit genügt es nicht, dass sich einzelne Tätigkeiten in Randgebieten überschneiden. Um einen “verwandten Beruf” annehmen zu können, müssen die wesentlichen, prägenden Einzelheiten des Berufsbildes des ausgeübten und des Ausbildungsberufes übereinstimmen. Erforderlich ist, dass sich die Berufsbilder in Ausbildung und Prüfung zu einem großen Teil überschneiden (6. Juni 1984 – 4 AZR 210/82 – AP MTB II § 21 Nr. 6; vgl. auch 18. Dezember 1996 – 4 AZR 313/95 – ZTR 1997, 269).
bb) Nach diesem Maßstab kann der Beruf als Kraftfahrer nicht als mit dem eines Kraftfahrzeugschlossers verwandter Beruf angesehen werden.
(1) Schon die Berufsbilder des Kraftfahrers einerseits und des Kraftfahrzeugschlossers andererseits unterscheiden sich so wesentlich voneinander, dass nicht von verwandten Berufen im tariflichen Sinne ausgegangen werden kann. Das Berufsbild des Kraftfahrers ist durch das Führen von Kraftfahrzeugen geprägt. Dabei hat er Personen oder Güter zu transportieren oder mit Sonderfahrzeugen spezielle Aufgaben zu erfüllen. Wartung und Pflege der Fahrzeuge sowie die Fähigkeit, Fahrzeugmängel beheben zu können, sind hier nur untergeordnete Fertigkeiten, welche die bessere Erledigung der Hauptaufgabe ermöglichen sollen. Das Berufsbild des Kraftfahrzeugschlossers dagegen hat die Sicherung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Kraftfahrzeugen zum Inhalt. Hierzu gehören alle Arten von Wartungs- und Reparaturarbeiten, insbesondere auch komplizierte Instandsetzungen. Die Berufsbilder unterscheiden sich deshalb trotz Überschneidungen hinsichtlich einzelner Tätigkeiten in den wesentlichen, das jeweilige Berufsbild prägenden Punkten.
(2) Diese Wertung wird auch durch wesentliche Unterschiede in der Ausbildung bestätigt. Der inhaltliche und zeitliche Schwerpunkt der Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser liegt darin, die spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die fachgerechte Reparatur von Kraftfahrzeugen erforderlich ist. Die Ausbildung zum Kraftfahrer ist dagegen ausgerichtet auf das sichere und verantwortliche Führen von Kraftfahrzeugen, wozu auch die Pflege, Wartung und Kontrolle des Fahrzeuges gehört, nicht aber die Durchführung von qualifizierten Reparaturen. Vielmehr betreffen wesentliche Ausbildungsinhalte die mit der Beförderung von Gütern verbundenen Aufgaben und das Verhalten im öffentlichen Verkehr unter Beachtung der Verkehrsvorschriften und der Verkehrssicherheit, die für den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers keine Bedeutung haben.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zB in den einschlägigen DDR-Rahmenausbildungsregelungen für Berufskraftfahrer und Kraftfahrzeugschlosser hinsichtlich der berufstheoretischen Grundlagen weitgehend gleiche Lehrinhalte aufgeführt seien. Denn trotz der Übereinstimmung in der fachlichen Benennung mehrerer Kurse sind die konkreten Ausbildungsinhalte hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der inhaltlichen Vertiefung unterschiedlich. Hinzu kommt, dass die Überschneidungen nur die berufstheoretischen Grundlagen betreffen und nicht den berufspraktischen Unterricht, bei dem die unterschiedliche Ausrichtung auf das Berufsbild des Kraftfahrers einerseits und des Kraftfahrzeugschlossers andererseits deutlich zum Ausdruck kommt.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen diese Unterschiede auch bei der aktuellen Ausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in und zum/r Kraftfahrzeugmechatroniker/in, die an die Stelle der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser getreten ist. Soweit der Kläger auf Überschneidungen hinsichtlich der in der Ausbildung zu vermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse insbesondere in den Fächern “Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht”, “Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes”, “Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit” und “Umweltschutz” verweist, betrifft das nicht die berufsspezifischen, sondern im Wesentlichen übergeordnete Lehrinhalte, die für die Beurteilung der Verwandtschaft der Berufsbilder und Berufsausbildungen ohne Bedeutung sind. In den zahlreichen anderen Fächern, die die für den jeweiligen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, gibt es abgesehen von wenigen Teilbereichen keine Übereinstimmungen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Kläger gegen die Rückgruppierung nicht mit Erfolg auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen kann.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (“venire contra factum proprium”) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (4. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96 – BAGE 87, 200, 205 mwN). Die Rückgruppierung ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Verhalten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BAG 17. Juli 2003 – 8 AZR 376/02 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 112 mwN). Ein solches Vertrauen kann insbesondere durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 – ZTR 2004, 635). Anhaltspunkt kann sein, dass der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, er werde die Lohngruppe weiter gewähren, auch wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht vorliegen (BAG 23. März 2005 – 4 AZR 238/04 – ZTR 2006, 78). Schützenswertes Vertrauen kann sich auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (14. September 2005 – 4 AZR 348/04 – AP BAT-O § 2 Nr. 3).
2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe das Recht zur Rückgruppierung nicht verwirkt, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt (BAG 4. Mai 1999 – 10 AZR 417/98 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 155; HWK/Bepler 2. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 8; ErfK/Koch 7. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 8). Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (zB Senat 11. Februar 2004 – 4 AZR 684/02 – BAGE 109, 321, 328 mwN).
3. Ein dahingehender Fehler wird vom Kläger nicht behauptet. Er ist auch nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr von den Voraussetzungen der Verwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Es hat den Zeitraum der irrigen Eingruppierung berücksichtigt, aber einen Vertrauenstatbestand verneint, weil es an hinreichenden zusätzlichen vertrauensbegründenden Umständen fehle.
4. Die Verfahrensrüge, mit der der Kläger die Berücksichtigung weiterer vertrauensbegründender Umstände erreichen will, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Der Kläger macht geltend, das Landesarbeitsgericht hätte ihn auf die Erforderlichkeit weiteren Vorbringens zu Umständen hinweisen müssen, welche die geltend gemachte Treuwidrigkeit der Rückgruppierung begründen könnten. Bei einem solchen Hinweis hätte er ergänzend vorgetragen, dass er im Vertrauen auf die bisherige Eingruppierung bestimmte Vermögensdispositionen vorgenommen habe, und dass von Seiten der Beklagten im Jahre 1997 Äußerungen erfolgt seien, wonach ihr bereits damals die unzutreffende Eingruppierung der Kraftfahrer bekannt gewesen sei.
b) Diese Rüge ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht war nach § 139 ZPO nicht zu dem vom Kläger geforderten Hinweis verpflichtet.
aa) § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, im Rahmen der gestellten Anträge auf die Beibringung der zur Rechtsfindung notwendigen Tatsachen und Beweismittel hinzuwirken. Damit einher geht seine jetzt in § 139 Abs. 2 ZPO geregelte Pflicht zum Führen eines Rechtsgesprächs, in dem die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen werden sollen (vgl. BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 256/99 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 16). Danach muss das Gericht dann auf einen Gesichtspunkt hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn eine Partei diesen Gesichtpunkt erkennbar übersehen hat oder das Gericht ihn anders beurteilt als beide Parteien. Der gerichtliche Hinweis kann entbehrlich sein, wenn der Prozessgegner konkret auf die mangelnde Substantiiertheit des Vortrags hingewiesen hat und bereits dieser Hinweis ausreicht, der Partei Anlass zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben (vgl. BGH 2. Oktober 1979 – VI ZR 245/78 – NJW 1980, 223; 9. November 1983 – VIII ZR 349/82 – AP ZPO § 139 Nr. 5; Musielak/Stadler ZPO 5. Aufl. § 139 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 139 Rn. 38).
bb) Danach war der vom Kläger eingeforderte Hinweis vorliegend nicht geboten. Der Kläger hatte sich bereits in der ersten Instanz darauf berufen, dass die Rückgruppierung gegen § 242 BGB verstoße, und hierzu auf den Zeitraum bis zur Rückgruppierung hingewiesen. Dem ist die Beklagte insbesondere in der Berufungsbegründung entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Rückgruppierung nur dann treuwidrig sein könnte, wenn neben dem Zeitablauf weitere Umstände tatsächlicher Art ein Vertrauen des Klägers begründen würden. Der Kläger hat daraufhin sein Vorbringen im Hinblick auf weitere vertrauensbildende Umstände ergänzt und dabei auf die über viele Jahre hinweg durchgeführten Sparbemühungen der Beklagten auch gegenüber ihren Mitarbeitern hingewiesen. Somit waren dem anwaltlich vertretenen Kläger die rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung bekannt und er hatte Gelegenheit, dazu abschließend vorzutragen.
Bei dieser Sach- und Prozesslage war der vom Kläger geforderte Hinweis des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht war im Rahmen der Erörterungspflicht nicht verpflichtet, die Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Umstände vorzunehmen und – weil es die Umstände nicht für ausreichend für die Annahme einer Verwirkung hielt – den Kläger den Hinweis zu geben, dass er weitere Umstände vortragen müsse. Es liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er die im Rahmen der Verfahrensrüge geltend gemachten Umstände nicht schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Creutzfeldt, Wolter, J. Ratayczak, J. Weßelkock
Fundstellen
NZA 2007, 1128 |
ZTR 2007, 502 |
NZA-RR 2007, 495 |
RiA 2008, 9 |