Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Tarifrenten durch Vertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft, der bei Inkrafttreten des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 20. November 1973 bereits freiwillig Versorgungszusagen erteilt hatte, konnte rechtswirksam mit den Versorgungsberechtigten vereinbaren, daß die Versicherungsleistungen des Zusatzversorgungswerkes (ZVL) auf die vertraglichen Ruhegelder anzurechnen sind.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 123, 133, 157, 328; BetrAVG § 5; TVG § 1 Tarifverträge: Land- und Forstwirtschaft

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.05.1984; Aktenzeichen 7 Sa 1175/83)

ArbG Mainz (Urteil vom 15.11.1983; Aktenzeichen 4 Ca 1808/83)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 1984 – 7 Sa 1175/83 – aufgehoben.
  • Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe ihres am 23. März 1981 mit 69 Jahren verstorbenen Ehemanns. Dieser war vom 23. September 1948 bis zum 30. Juni 1975 bei der Beklagten, die ein Weingut betreibt, als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Am 31. Oktober 1967 erhielt er von der Beklagten eine Versorgungszusage, daß er bei Erreichen des 65. Lebensjahres in den Diensten der Beklagten eine Altersrente von monatlich 150,-- DM erhalten werde. Die Hinterbliebenenrente betrage 90,-- DM.

Mit dem Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 20. November 1973 wurde eine betriebliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft eingeführt. Die Tarifvertragsparteien errichteten als gemeinsame Einrichtung das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V. (ZLF), das für je zwölf Monate der Beitragspflicht eine Rente von monatlich 2,50 DM gewährt. Zur Finanzierung der von dem ZLF gewährten Beihilfen hatten land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag von 10,-- DM zu entrichten. Die Aufgaben des ZLF werden durch die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) wahrgenommen. Die ZLA wurde durch das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I, 1660) als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichtet. Ihr obliegt es, Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zu zahlen sowie (mit Genehmigung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung) das ZLF als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu verwalten. Die Ausgleichsleistungen betragen höchstens 50,-- DM im Monat und sollen die Versicherungsleistungen des ZLF für ältere Arbeitnehmer aufstocken. Sie werden an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und aufgrund Tarifvertrages einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Beihilfe zu der gesetzlichen Sozialversicherungsrente haben. Leistungsvoraussetzung ist, daß die Pensionäre nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 180 Kalendermonate als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren und am 1. Juli 1972 das 50. Lebensjahr vollendet hatten.

Im Juni 1975 vertrat die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz in Speyer die Auffassung, daß die Beklagte von der Beitragspflicht zum ZLF befreit sei, weil sie eine eigene betriebliche Altersversorgung eingerichtet habe. Später kam es zwischen der Berufsgenossenschaft und der Beklagten zu Auseinandersetzungen, ob die Beitragsbefreiung zu Recht erfolgt war. In einem Vergleich vom 19. November 1981 verpflichtete sich die Beklagte, rückständige Beiträge in Höhe von 15.000,-- DM für ihre Arbeitnehmer nachzuzahlen. Auf den Ehemann der Klägerin entfiel ein Anteil von 340,-- DM.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1981 teilte die Beklagte der Klägerin mit:

“Betr.: Unsere Versorgungzusage.

Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft = ZLF hat uns jetzt aufgefordert, entgegen einer Befreiungszusage von 1975, rückwirkend Beiträge für alle noch tätigen, aber auch für alle, wie in Ihrem Falle, früher tätigen Mitarbeiter zu entrichten.

Das bedeutet für Sie, daß Sie nach Einbezahlung der monatlichen Beträge durch uns ein Anrecht auf eine monatliche Versorgungsleistung des ZLF Speyer ebenfalls rückwirkend haben werden.

Da wir durch diese Rechtsänderung erhebliche Beträge nachzuentrichten haben, entfällt für uns die Geschäftsgrundlage unserer früher an Sie bzw. an Ihren Ehegatten gegebenen Versorgungszusage.

Wir wissen jedoch, daß die von dem ZLF Speyer gezahlten monatlichen Beträge an Sie unter unserer Zusage von DM 90,-- liegen.

Deshalb sind wir bereit, den Differenzbetrag zwischen dem Entgelt des ZLF und unserer Zusage an Sie weiterzubezahlen.

Dabei müssen wir jedoch die Zahlungen des ZLF an Sie auf die von uns bis jetzt erbrachten Leistungen in Anrechnung bringen. Die nächsten anfallenden Beträge werden wir mit dem Betrag, den sie von der ZLF Speyer erhalten, verrechnen.

Wir versichern Ihnen, daß Sie in der Zukunft die gleichen monatlichen Versorgungszahlungen erhalten werden und Sie durch die Umstellung sich nicht schlechter stellen.”

Am 25. Mai 1981 besuchte der Komplementär der Beklagten die Klägerin. Er übergab nach deren Vorbringen des Schreiben vom 18. Mai 1981 und erläuterte ihr seinen Rechtsstandpunkt. Bei dem Besuch unterzeichnete die Klägerin folgende vorformulierte Einverständniserklärung:

“Im Zusammenhang mit der von der Firma Sanitätsrat Dr. D… Erben KG. gegebenen Versorgungszusage nehme ich zur Kenntnis, daß ein Teil der zugesagten Pensionszahlungen aufgrund einer Rechtsänderung vom “Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft” erbracht werden wird. Den jeweiligen vom ZLF gezahlten Betrag teile ich dem Weingut D… nach Bekanntwerden bzw. bei Änderung mit.

Die Leistungen des Zusatzversorgungswerkes werden demnach auf die betrieblichen Pensionszahlungen der Firma Sanitätsrat Dr. D… KG angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auch für bereits seitens der Weingutsverwaltung erbrachte Versorgungsleistungen. Die Höhe der zugesagten Versorgung insgesamt bleibt unverändert.

Kenntnis genommen:

Bodenheim, den 25.05.1981

… … …”

(Unterschrift)

Am 7. Februar 1982 widerrief die Klägerin ihre Erklärung vom 25. Mai 1981 und teilte der Beklagten mit, daß sie eine Verrechnung der gesetzlichen und tariflichen Leistungen mit denen der Betriebsrente nicht für zulässig halte und keine Veranlassung sehe, die Beihilfe- und Ausgleichsleistungen von ZLA und ZLF an sie zu überweisen. Ab März 1982 stellte die Beklagte die Zahlungen an die Klägerin ein und verrechnete die von ZLA und ZLF erbrachten Leistungen mit der Hinterbliebenversorgung. Auf diese Weise behielt sie bis August 1983 1.565,30 DM ein. Seit dem 1. September 1983 zahlt die Beklagte nach ihrem Vorbringen wiederum 90,-- DM monatlich.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Leistungen der ZLA und ZLF anzurechnen. Hierzu hat sie vorgetragen, die Erklärung vom 25. Mai 1981 könne sich nach ihrem Wortlaut allenfalls auf die Beihilfeleistungen der ZLF beziehen. Im übrigen sei in der Vereinbarung ein Vergleich zu sehen, der unwirksam sei, weil der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspreche. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung seien beide Parteien davon ausgegangen, durch den Beitrag zur Zusatzversorgung entfalle die Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung. Bei der Unterredung am 25. Mai 1981 habe ihr der Komplementär der Beklagten erklärt, falls sie die Erklärung nicht unterschreibe, erhalte sie überhaupt keine Leistungen mehr. Da ihr Ehemann erst kurz zuvor verstorben sei, habe sie sich zur Unterschrift bereitgefunden. Mit ihrem Widerruf vom 7. Februar 1982 habe sie ihr Einverständnis wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 1.565,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie zur Anrechnung berechtigt sei, weil infolge der Einführung einer Zusatzversorgung in der Landwirtschaft die Geschäftsgrundlage für die Versorgungszusage vom 30. Oktober 1967 entfallen sei. Die Erklärung vom 25. Mai 1981 beziehe sich auf die Leistungen sowohl der ZLA als auch des ZLF. Im übrigen hat sie bestritten, daß die Klägerin am 25. Mai 1981 getäuscht oder bedroht worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Ausgleichsleistungen der ZLA darf die Beklagte nicht anrechnen. Welcher Betrag der Beihilfe des ZLF anzurechnen ist, muß das Landesarbeitsgericht noch feststellen.

I. Die Beklagte hat dem Ehemann der Klägerin am 31. Oktober 1967 eine monatliche Betriebsrente zugesagt. In der Versorgungszusage hat sich die Beklagte durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente von monatlich 90,-- DM zu zahlen, wenn ihr Ehemann vor ihr verstirbt.

II. Die Parteien haben die Anrechnung der Beihilfe des ZLF auf die Betriebsrente vereinbart. Dagegen fehlt es an einer Anrechnungsvereinbarung für die Ausgleichsleistungen der ZLA.

1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Verweisung auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts angenommen, daß mit der Anrechnungsvereinbarung die Leistungen sowohl des ZLF als auch der ZLA erfaßt würden. Es hat dies im wesentlichen daraus gefolgert, daß es sich um Leistungen handele, die von der Berufsgenossenschaft als einheitlicher Betrag ausgezahlt werden. Diese Auslegung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Auslegung nicht-typischer Verträge, zu denen die Anrechnungsvereinbarung vom 25. Mai 1981 gehört, ist in der Revisionsinstanz darauf überprüfbar, ob das Landesarbeitsgericht die Auslegungsregeln eingehalten, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt hat (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 – 5 AZR 383/62 – AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß, zu I 1 der Gründe; ständig). Die Auslegung kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, wenn die für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1957 – 1 AZR 418/55 – AP Nr. 6 zu § 550 ZPO, Bl. 3; Urteil vom 21. November 1958 – 1 AZR 107/58 – AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation). Dies ist der Fall, da sich die auszulegenden Erklärungen aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 1981 und aus der Vereinbarung vom 25. Mai 1981 ergeben.

2. Sowohl in der Anrechnungsvereinbarung vom 25. Mai 1981 als auch in dem Schreiben vom 18. Mai 1981 werden nur die tariflichen Leistungen erwähnt. Beide Schriftstücke verwenden den Begriff des “Zusatzversorgungswerkes” und die Bezeichnung ZLF für die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, beziehen sich also auf den maßgebenden Versorgungstarifvertrag und dessen Leistungen. Dagegen werden die Ausgleichsleistungen der ZLA in den Urkunden an keiner Stelle angesprochen.

Es sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien sich mit der Anrechnungsvereinbarung im Ausdruck vergriffen haben und in Wirklichkeit die Anrechnung der Leistungen des ZLF wie auch der ZLA gewollt haben. Die Leistungen des ZLF beruhen auf den Versicherungsbeiträgen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtchaft verpflichtet ist. Dagegen beruhen die Ausgleichsleistungen der ZLA auf Zuschüssen des Staates, die dieser aufbringt, weil für ältere Arbeitnehmer bis zum Eintritt ihres Ruhestandes ein nennenswertes Versicherungskapital nicht angespart werden kann. Bei den Gesamtleistungen von ZLA und ZLF handelt es sich demnach um unterschiedliche Leistungen, die von unterschiedlichen Trägern aufgebracht und finanziert werden, mögen sie auch in einem einheitlichen Betrag ausgezahlt worden sein.

Mit der Vereinbarung vom 25. Mai 1981 war ersichtlich bezweckt, die Beklagte zu entlasten, weil sie Beiträge zum tariflichen Versorgungswerk aufbringen mußte, obwohl sie für den gleichen Versorgungszweck bereits freiwillig Verpflichtungen mit entsprechenden Belastungen übernommen hatte. Die Mehrbelastung der Beklagten wird im Schreiben vom 18. Mai 1981 als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet. Staatlich subventionierte Ausgleichsleistungen haben mit dieser Änderung der Geschäftsgrundlage nichts zu tun.

3. Die Vereinbarung über die Anrechnung der Leistungen des ZLF ist rechtswirksam.

a) Die Anrechnung der ZLF-Leistungen unterliegt keinem Verbot. Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Die Leistungen des ZLF werden ausschließlich aus Versicherungsbeiträgen des Arbeitgebers finanziert, an denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nicht beteiligt sind.

Es bestehen auch keine allgemeinen gesetzlichen Grundsätze, denen für nachträglich eingeführte und vom Arbeitgeber finanzierte Versorgungsleistungen ein Anrechnungsverbot entnommen werden könnte.

b) Der Klägerin kann ferner nicht darin gefolgt werden, aus Gründen des Tarif- oder Tarifvertragsrechts sei eine Anrechnung der ZLF-Leistungen auf die Betriebsrente ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 2 TVG gelten in einem Tarifvertrag enthaltene Regelungen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In tarifliche Ansprüche kann nicht eingegriffen werden. Dem unabdingbaren Schutz des Tarifrechts unterliegen jedoch nicht einzelvertraglich zugesagte Leistungen; sie können einvernehmlich mit tariflichen Leistungen verrechnet werden (Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 5 Rz 155).

Wenn in Bereichen, in denen bislang nur betriebliche Versorgungsleistungen üblich waren, tarifliche Ruhegelder eingeführt werden, so bedarf es einer Harmonisierung der bestehenden Versorgungssysteme. Das kann dadurch geschehen, daß die Tarifverträge hinter die einzelvertraglichen Versorgungssysteme zurücktreten (BAG 38, 244 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung), es kann auch eine Anrechnung von einzelvertraglichen Leistungen vorgesehen werden (BAG 43, 188, 193 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Im vorliegenden Fall fehlt zwar eine tarifliche Anrechnungsklausel, das hinderte die Parteien aber nicht, selbst für die Harmonisierung der beiden Versorgungszusagen zu sorgen.

c) Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 25. Mai 1981 enthalte einen Verzicht auf Ruhegelder und verstoße damit gegen das Betriebsrentengesetz (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Dem kann der Senat nicht folgen. Es geht nicht um den Verzicht auf Versorgungsansprüche, sondern um die Anpassung der vertraglichen Versorgungsregelung an die neue tarifrechtliche Lage, soweit der Arbeitgeber zur Finanzierung gleichwertiger Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien verpflichtet wird. Eine solche Anpassung an die geänderte Rechtslage, die im Ergebnis keine Versorgungskürzung zur Folge hat, verstößt nicht gegen die zwingenden Grundsätze des Betriebsrentengesetzes.

d) Soweit die Klägerin sich schließlich darauf beruft, daß sie ihre Erklärungen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten habe (§ 123 BGB), hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Klägerin weder getäuscht noch widerrechtlich bedroht worden ist. Insoweit sind revisionsrechtlich beachtliche Rügen nicht erhoben worden (§ 554 ZPO).

III. Damit erweist sich die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache als notwendig. Das Landesarbeitsgericht wird festzustellen haben, in welcher Höhe der Klägerin Leistungen des ZLF zugeflossen sind, die zur Verrechnung mit der Klageforderung geeignet sind. Dagegen ist eine weitergehende Verrechnung ausgeschlossen.

 

Unterschriften

Dr. Dieterich, Schaub, Dr. Steckhan, Kunze, Fieberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 872417

RdA 1986, 402

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