Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Diplom-Sozialarbeiterin in Beratungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit einer Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und mit erfolgreich abgeschlossener berufsbegleitender Weiterbildung zur Familientherapeutin nach dem sogenannten Weinheimer Modell (“Systemische Familientherapie”), die mit Familientherapie, Einzeltherapie, (begleitender) Familienberatung, Eltern-(teil)beratung, therapeutischen Einzelgesprächen, Beratung von Lehrern und Kindergartenteams in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche eines Landkreises beschäftigt ist, hebt sich in der Regel nicht durch ihre Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraus.
Normenkette
BAT § 22 Sozialarbeiter, § 23 Sozialarbeiter; VergGr. IVb, IVa “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991; KJHG (SGB VIII) § 28
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit der Klägerin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Tätigkeiten heraushebt, die unter die VergGr. IVb BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst fallen. Hilfsweise macht die Klägerin die Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb nebst 4 % Zinsen aus den Nettodifferenzbeträgen ab Rechtshängigkeit geltend, und zwar auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993, nachdem das Landesarbeitsgericht diese Zulage nur ab dem 1. Januar 1994 zugesprochen hatte.
Die am 17. Januar 1959 geborene Klägerin ist “staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin”. Am 6. September 1991 schloß sie erfolgreich eine berufsbegleitende Weiterbildung zur Familientherapeutin nach dem sogenannten Weinheimer Modell (Systemische Familientherapie) ab. Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1984 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Juni 1984 bei dem beklagten Landkreis “nach Maßgabe des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961” angestellt. Nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages “unterwerfen sich die vertragschließenden Parteien … im übrigen … den Normen der im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) abgeschlossenen und künftig abzuschließenden Tarifverträge und -vereinbarungen gem. deren personellen Geltungsbereich in ihrer jeweils gültigen Fassung”. Außerdem sind die Parteien tarifgebunden. Die Klägerin arbeitet als Sozialpädagogin in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des beklagten Landkreises in P…. In der Beratungsstelle arbeiten zwei Psychologen – einer von ihnen als Leiter – und einschließlich der Klägerin fünf Sozialpädagogen. Nach der Konzeption des beklagten Landkreises hat die Beratungsstelle, die als Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe dem Jugendamt angegliedert ist, im Rahmen des § 28 KJHG (SGB VIII) – Erziehungsberatung – die Aufgabe, bei Verhaltensauffälligkeiten, Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen alle Beteiligten bei der Lösung der Probleme zu unterstützen, d.h., Diagnosen zu erstellen, Beratungen mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen beteiligten Personen durchzuführen, psychotherapeutische Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen oder zu veranlassen, durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen vorbeugend tätig zu werden und ihre Erfahrungen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen (Jahresbericht 1992 der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Landkreises P…, S. 3).
- Das Arbeitsgebiet der Klägerin umfaßt folgende Tätigkeiten:
- Anmeldungen aufnehmen
- Anamneseerhebungen
- psychosoziale Diagnostik
- Exploration und Beobachtung mit Kindern und Jugendlichen (innerhalb und außerhalb der EB)
- Beratung mit Eltern und Familien (einzeln, in Familien und in Gruppen)
- Beratung mit Bezugspersonen (Großeltern, Erzieher, Lehrer etc.)
- Therapie mit Eltern und Familien
- Beratungen mit Jugendlichen
- Therapie mit Kindern und Jugendlichen (einzeln, in Gruppen)
- therapeutische und pädagogische Elterngruppenarbeit
- fallbezogene Planung und Auswertung
- Teilnahme an Fallbesprechungen im Rahmen des interdisziplinären Teams
- Aktenführung
- Teilnahme und Mitarbeit an Teambesprechungen
- organisatorische Aufgaben zur Durchführung der beraterischen, therapeutischen und pädagogischen Arbeit
- Mitarbeit an der Erstellung des Jahresberichts
- Teilnahme an fall- und teambezogener Supervision
- stetige berufliche Fort- und Weiterbildung sowie ein entsprechendes Literaturstudium
- Teilnahme an regionalen und überregionalen fachbezogenen Tagungen, Informationsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften
- Anleitung von Praktikantinnen
Die Tätigkeiten führt die Klägerin fachlich selbständig und eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Team und dem Leiter aus. In der Zeit vom 11. Januar bis 12. Januar 1993 führte die Klägerin einen Arbeitsbericht. Sie betreute in diesem Zeitraum insgesamt 20 Familien in Form von Beratung, Familientherapie oder Einzeltherapie und beriet darüber hinaus ein Kindergartenteam.
Die Klägerin war nach dem vor dem 1. Januar 1991 geltenden Tarifrecht in VergGr. Vb/IVb BAT eingruppiert. Der beklagte Landkreis bewertete nach Inkrafttreten des Tarifvertrages vom 24. April 1991 mit dem 1. Januar 1991 den Arbeitsplatz der Klägerin neu, änderte die Eingruppierung der Klägerin aber nicht. Die mit dem Tarifvertrag vom 24. April 1991 mit Wirkung ab 1. Januar 1991 eingeführte Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 17 der VergGr. IVb zahlte der beklagte Landkreis der Klägerin ab 1. Juli 1992.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Landkreis den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa geltend. Der beklagte Landkreis lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 7. August 1992 ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei in die VergGr. IVa BAT eingruppiert, weil der hohe Anteil therapeutischer Tätigkeiten eine gravierende Heraushebung aus dem üblichen Tätigkeitsbereich des Diplom-Sozialpädagogen darstelle. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich daraus, daß die Klientel der Beratungsstelle meist extrem vielschichtige individuelle und familiäre Problematiken aufweise. Dazu gehörten Symptomatiken bei angemeldeten Kindern und Jugendlichen wie:
- symptomatische Beschwerden mit psychischen Bedingungsfaktoren, z. B. Eßstörungen, psychosomatische Erkrankung, motorische Eßstörung usw.
- emotionale Auffälligkeiten, wie Ängste, depressive Verstimmungen, Suizidgefährdung u.ä.
- soziale Auffälligkeiten, wie Kontaktschwierigkeiten, Agressivität, Stehlen, Lügen, Suchtverhalten u.ä.
- Störungen im Leistungsbereich, wie Schulversagen, Schuleschwänzen usw.
Zu den familiären Problematiken gehörten:
- aktuelle Belastungen durch Scheidung, Trennung, Tod, Arbeitslosigkeit u.a. innerfamiliäre Strukturveränderungen,
- besonders gestörte Beziehungen (Feindseligkeit, Ablehnung, Vernachlässigung, übermäßige Erwartungen, ausgeprägte Überbehütung)
- körperlicher Mißbrauch
- sexueller Mißbrauch
- Belastungen in der Familie durch Alkoholismus, Drogen- und Tablettenabhängigkeit, chronische Krankheiten sowie psychiatrische Erkrankungen bei einem oder beiden Elternteilen
Bei mehr als der Hälfte der zu beratenden oder zu behandeln den Familien lägen besonders schwierige Störungen und Konflikte oder Mehrfachsymptomatiken vor. Die extreme Komplexität und Schwere der Problematiken stelle sehr hohe Anforderungen an die fachliche und persönliche Kompetenz der Klägerin. Zur Wahrnehmung ihres Aufgabengebietes benötige sie Kenntnisse aus dem Sozial-, Kinder- und Jugendrecht sowie aus dem Datenschutz, des weiteren Kenntnisse und einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten medizinischer, psychologischer, psychiatrischer und sozialer Diagnostik und Behandlung und deren kompetente Anwendung auf die Beratungsarbeit, insbesondere Kenntnisse in der Entwicklungspsychologie und in pädagogischer Theorie und Praxis sowie Kenntnisse über die Erklärungs- und Entstehungsbedingungen für Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen. Über die im Studium der Sozialpädagogik erworbenen Kenntnisse hinaus seien vor allem psychologische Spezialkenntnisse, wie Wissen über neurotische und psychiatrische Krankheitsbilder und -verläufe, Kenntnisse der beraterischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten, Fähigkeiten zur multifakturiellen Problemanalyse, die Fähigkeit zur kompetenten Durchführung von Therapie und Beratung mit Einzelnen, Gruppen und Familien sowie das Beherrschen von Interventionstechniken zur therapeutischen Bearbeitung in Krisensituationen erforderlich. Die Vorstellung eines Kindes/Jugendlichen in der Erziehungsberatungsstelle erfolge in der Regel bei zugespitzter Problemlage, wenn andere Hilfen des psychosozialen Netzes fehlgeschlagen seien.
Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit ergebe sich daraus, daß in der Zeit vom 11. Januar bis 12. Januar 1993 in 17 der insgesamt betreuten 20 Familien schwerwiegende Symptomatiken bei Kindern und/oder Elternteilen vorgelegen hätten und es sich lediglich in drei Fällen um eine sogenannte einfache Erziehungsberatung gehandelt habe. In 12 der 20 Fälle seien Therapien durchgeführt worden. In acht Fällen lägen schwere psychische Störungen bei einem oder bei beiden Elternteilen vor.
Das Tätigkeitsfeld der Klägerin entspreche nicht dem Eingruppierungsmerkmal “schwierige Aufgaben” im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16. Das sei an der Protokollnotiz Nr. 12 zu erkennen. Danach liege eine schwierige Tätigkeit vor, sofern der zu betreuende, z.B. Suchtmittelabhängige oder in einem Heim untergebrachte Klient “beraten” oder “begleitet” werde. Es müsse sich also um Einzelfallbetreuung handeln, die lediglich beratend/begleitend sei, nicht aber in die Lebenssituation administrativ oder therapeutisch verändernd eingreife. Aber auch in diesem Sinne arbeite die Klägerin nicht. Ihr obliege vielmehr die “Intensivbetreuung von Familien”, sie habe mit Problemfällen zu tun, deren ausreichende Bewältigung die Möglichkeit der normalen und auch der schwierigen Sozialarbeitertätigkeit überstiegen, sie sei familientherapeutisch tätig und sei dazu nur aufgrund der durch die Zusatzausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage.
Die tariflich geforderte Bedeutung der Tätigkeit in der VergGr. IVa BAT hat die Klägerin aus der hohen Verantwortung bei maßnahmenberatender und therapeutischer Intervention und den durch die therapeutische Arbeit bewirkten Veränderungen im Erziehungsgefüge der Familie oder der Persönlichkeit einzelner abgeleitet. In Fällen von sexuellem Mißbrauch, Kindesmißhandlung, Suizidgefahr und Trennung/Scheidung seien unter Umständen auch notwendige Eingriffsmaßnahmen im Zusammenhang mit anderen Institutionen einzuleiten und durchzuführen. Bei der Beratung oder Supervision von anderen pädagogischen Fachkräften werde gravierend Einfluß auf deren pädagogisches Handeln genommen. Die besondere gesellschaftliche Bedeutung ambulanter Erziehungsberatung ergebe sich schließlich daraus, daß Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und damit langfristige Folgewirkungen, wie z. B. psychische Erkrankungen, Schul- und Leistungsversagen, Kriminalität, Suchtmittelmißbrauch usw., verhindert werden könnten. Durch ambulante Behandlung könnten vielfach stationäre Unterbringungen in Heimen oder Psychiatrie und Betreuungen in kostenaufwendigen Sondereinrichtungen vermieden werden. Auch durch die prophylaktische Arbeit in Form von Fortbildungen und Informationsveranstaltungen könnten unter Umständen Fehlentwickungen verhindert und die Inanspruchnahme von helfenden Institutionen oder die damit verbundenen Kosten vermieden werden. Die Bedeutung der Arbeit der Klägerin sei evident, denn die sie trage zu massiven Weichenstellungen und Lebensänderungen der Klienten bei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. April 1991 eine Vergütung nach Maßgabe der VergGr. IVa BAT zu zahlen und den monatlichen Nettodifferenzbetrag zwischen VergGr. IVa und IVb mit 4 % jeweils ab dem 15. des auf den Vergütungsmonat folgenden Monat zu verzinsen,
hilfsweise,
daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Januar 1991 eine Vergütung nach Maßgabe der Fußnote I zu VergGr. IVb Fallgruppe 16 unter 4 %iger Verzinsung wie zu 1) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der einzelne Betreuungs- oder Beratungsfall bilde das Arbeitsergebnis. Zu der “besonderen Schwierigkeit” fehle es am Tatsachenvortrag der Klägerin; auch eine dem Schwierigkeitsgrad der Protokollerklärung Nr. 12 vergleichbare Tätigkeit sei in der Mehrzahl der von der Klägerin angeführten Beratungsfälle nicht zu erkennen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Beratungsstelle Aufgaben auszuüben, die dem allgemeinen Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entsprächen und damit der VergGr. Vb Fallgruppe 10/IVb Fallgruppe 17 BAT zuzuordnen seien. Auch soweit die Klägerin auf Therapieanwendungen verweise, handele es sich um sozialtherapeutische Tätigkeiten, die den berufsbildtypischen Tätigkeiten der VergGr. Vb BAT zuzuordnen seien und damit auch bei höherem Prozentanteil nicht dazu führten, daß die Tätigkeit als schwierig im Tarifsinne anzusehen sei. Zur Bedeutung habe die Klägerin nichts vorgetragen.
Das Arbeitsgericht hat die zunächst nur auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. IVa BAT gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen, weil eine besondere Schwierigkeit nicht festzustellen sei. Die Bedeutung hat es dahingestellt sein lassen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die um einen Hilfsantrag auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Zahlung der Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT ab 1. Januar 1991 erweiterte Berufung der Klägerin zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 1994 die begehrte Zulage zu zahlen. Es hat die Frage der besonderen Schwierigkeit offengelassen und die Bedeutung im Tarifsinne verneint. Mit der für die Klägerin vom Landesarbeitsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter, soweit ihm nicht vom Landesarbeitsgericht entsprochen wurde, mit der Maßgabe, daß die jeweiligen monatlichen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen sind. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Eingruppierungsfeststellungsklage abgewiesen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch die Klage auf Zahlung der Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich zum einen um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zulage ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Insbesondere mit Rücksicht auf die rechnerischen Schwierigkeiten, die mit der Bezifferung eines Zahlungsantrages für mehrjährige Anspruchszeiträume verbunden wären, hat der Senat Klagen auf Feststellung von Ansprüchen auf Zulagen als zulässig angesehen (BAGE 24, 300 = AP Nr. 1 zu § 26 BBesG; BAGE 24, 452 = AP Nr. 2 zu § 24 BAT; Senatsurteil vom 16. Juli 1975 – 4 AZR 433/74 – AP Nr. 1 zu § 28 BMT-G II; Senatsurteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 883/93 – AP Nr. 1 zu § 37 MTB II, zu I der Gründe); Daran ist festzuhalten. Die Feststellungsanträge sind auch insoweit zulässig, als sie Zinsforderungen zum Gegenstand haben (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
II. Die Klage, soweit in der Revisionsinstanz noch anhängig, ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA nach den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, noch steht ihr die Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst für den noch streitigen Zeitraum zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Außerdem haben die Parteien deren Geltung arbeitsvertraglich vereinbart.
2. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütung nach der VergGr. IVa des Sechsten Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 = 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises sei nicht jeder einzelne Betreuungsfall als jeweils gesonderter Arbeitsvorgang anzusehen. Denkbar erscheine allerdings, einerseits die Betreuungsfälle ohne Therapie, andererseits diejenigen mit. Therapie zu zwei Arbeitsvorgängen zusammenzufassen. Insoweit lasse sich die Tätigkeit eines Sozialarbeiters trennen, wenn auch im Falle der Klägerin eine Trennung nicht stattfinde. Sinnvoll könne eine Verwaltungsübung sein, die einen Sozialarbeiter damit betraue, die Klientel der Familienberatungsstellen solange oder insoweit zu betreuen, bis sich eine Therapie als angezeigt erweise, die dann ein anderer Sozialarbeiter leisten solle. Für die Bejahung der “schwierigen Tätigkeit” der Klägerin komme es auf die Frage nicht an; die Betreuungstätigkeit mit Therapie könne nicht weniger schwierig sein als die bloß beratende Betreuung.
c) Es dürfte einiges für diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sprechen. Der Senat ist zwar in der Entscheidung vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 –, n.v., über die Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit Zusatzausbildung zur Familientherapeutin, die ausschließlich im Sachgebiet Erziehungsbeistandschaften in der Familientherapie tätig war, in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozialdienst alter Fassung den Ausführungen des Berufungsgerichts gefolgt, das einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne angenommen hatte, da alle ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Familienbetreuung dem Ziel dienten, bei den jeweils betreuten Familien auf Veränderungen hinzuwirken, die es den beteiligten Personen ermöglichten, bestehende Probleme zu beheben oder angemessen damit umzugehen. Ihre Tätigkeit habe deshalb Funktionscharakter und sei einheitlich zu bewerten. Der Senat hatte insoweit darauf verwiesen, die einzelnen von der damaligen Klägerin bei den Therapiemaßnahmen ausgeübten Tätigkeiten seien tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten. Hier unterscheidet die Klägerin aber selbst zwischen Familientherapie, Einzeltherapie, Gruppentherapie einerseits und (begleitender) Familienberatung, Beratung der Eltern, der Lehrer, des Kindergartenteams andererseits. Therapie und Beratung sind auch trennbar. Sie führen zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Die Beratung von Familien, Eltern, Elternteilen – bei Alleinerziehenden –, Lehrern, Kindergartenteams soll Möglichkeiten aufzeigen, wie die Betreuten allein oder mit entsprechenden Hilfestellungen mit den Problemen fertig werden, vor die sie gestellt sind. Familientherapie, Einzeltherapie, Gruppentherapie gehen darüber hinaus: Familientherapie ist jede Form von Psychotherapie, die an der Interaktion von zwei oder mehr Angehörigen ansetzt und eine Veränderung der zwischenmenschlichen Beziehungen in der Familie anstrebt, um psychopathologische Störungen des Verhaltens oder psychosomatische Krankheiten bei einem oder mehreren Familienmitgliedern zu beheben oder zu lindern (Enzyklopädie der Sonderpädagogik, der Heilpädagogik und ihrer Nachbargebiete, herausgegeben von Dupuis/Kerkhoff, Berlin 1992, S. 205). Einzeltherapie ist eine Kurzbezeichnung für eine Psychotherapie mit einem Einzelklienten im Gegensatz zur Gruppentherapie. Damit ist Einzeltherapie eine Sequenz von Versuchen, einem einzelnen Klienten in einer dualen Beziehungssituation mit einem Psychotherapeuten mit wissenschaftlich fundierten Mitteln zu helfen, manifest gewordene Störungen im Psychischen zu lindern (aaO, S. 157). Als Gruppentherapie wird die Behandlungsmethode bezeichnet, die mit gezieltem Einsatz der Gruppe und der in ihr ablaufenden Prozesse sowie mit weiteren psychischen Mitteln psychisch bedingte Störungen des Erlebens und Verhaltensstörungen und psychosomatische Affektionen zu lindern versucht (aaO, S. 263). Ziel ist also Heilung oder Linderung von psychischen Störungen aller Art unter Einsatz bestimmter Methoden. Beratung und Therapie mögen oft miteinander einhergehen, können aber auch getrennt durchgeführt werden, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 1995 – 13 Sa 1386/94 E – Hofmann, Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Eingruppierung von A bis Z, Stand September 1996, S 1438 II, S. 3 ff. [4], war es so, daß, soweit spezielle Therapien erforderlich waren (z.B. Familientherapie), der Kläger in jenem Fall das anregte, vermittelte, betreuend begleitete, die Durchführung dieser Therapie jedoch nicht zu den Aufgaben des Klägers gehörte. Auf der anderen Seite ist die Arbeit der Erziehungsberatung dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Beratung und Therapie keine starren Grenzen gezogen werden müssen. In Beratungsgesprächen kann zunächst gründlich geklärt werden, ob therapeutische Interventionen erforderlich sind und hierfür in ausreichender Weise die Bereitschaft der Klienten zur Mitwirkung besteht. Das nicht auf “Vorgespräche” limitierte Beratungsangebot schützt den Klienten davor, zu schnell und zu tief in einen therapeutischen Prozeß hineinzugeraten, der vielleicht (noch) nicht gewollt oder der Problemlage nicht angemessen ist. Gegebenenfalls können therapeutische und pädagogisch-beratende Phasen miteinander wechseln. Die flexible Verbindung von pädagogischen und therapeutischen Leistungen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1 KJHG) ermöglicht den Erziehungsberatungsstellen im übrigen, vorzeitige Ausgrenzungen von psychischen Störungen mit der Etikettierung “krankhaft” zu vermeiden (vgl. Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Stand Mai 1996, § 28 KJHG Rz 10). Gleichwohl spricht vieles dafür, jedenfalls im vorliegenden Fall, Beratung und Therapie als zwei Arbeitsvorgänge aufzufassen.
Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten der Klägerin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn der Klägerin steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA zu.
aa) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb
…
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…
Vergütungsgruppe IVb
…
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten. I
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. … und 12)
17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.
…
Vergütungsgruppe IVa
…
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
…
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
…
Protokollerklärungen:
…
12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
- Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
- begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
- begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
- Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.
”
Die Fußnote I zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT lautet:
“Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. IVb…. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.”
Die Fußnote I zur VergGr. IVb Fallgruppe 17 BAT lautet:
“Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. IVb…. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.”
bb) Die Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen VergGr. IVa Fallgruppe 15 oder 16 BAT/VKA bauen auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Angestellten/der Angestellten als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, aaO).
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. Diesem Berufsbild entspricht ihre Tätigkeit. Die (begleitende) Familien-, Eltern(teil)beratung, Lehrer-, Kindergartenteamberatung wie auch die Familien-, Einzel-, Gruppentherapie im Rahmen der Erziehungsberatung im Sinne des § 28 KJHG bewegen sich im Aufgabenbereich des Sozialarbeiters. Auch sie haben die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns: Familien, Eltern, Elternteilen, Kindern soll so geholfen werden, daß sie nach Möglichkeit ein normales Leben zu führen in der Lage sind. Erziehungs- und Familienberatung, die Problemklärung verknüpft mit therapeutischem Vorgehen einschließt, als ambulantes Leistungsangebot im Spektrum der Hilfen zur Erziehung soll die allgemeine Unterstützung bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie die Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme einschließlich der zugrunde liegenden Faktoren umfassen und gehört zu den ureigensten Arbeitsfeldern des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen (vgl. Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-IVA 30, 5. Aufl. 1986, S. 3 ff.; Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA), Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-IV A 31, 2. Aufl. 1994, S. 6, 17 f.).
dd) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA, da sie “schwierige Tätigkeiten” im Sinne dieser Fallgruppe ausübt, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Betreuungstätigkeit der Klägerin jedenfalls insoweit, als sie nicht auch Therapie umfaßt, mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit ausmacht. Deshalb müßten die schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne nur in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen. Das ist auch der Fall. Wie bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen ist auch bei den von der Klägerin zu beratenden Familien, Eltern, Elternteilen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen nicht nur sozialen Problemen auszugehen, wie Bewältigung von Not- und Konfliktlagen von Kindern und Jugendlichen in und mit der Familie. Das jedenfalls zeigen zahlreiche der von der Klägerin vorgetragenen Beispiele.
d) Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Hervorhebungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA nicht erfüllt. Ihrem Vorbringen kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß sich ihre Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA durch ihre Bedeutung heraushebt, ob sie aus ihr durch “besondere Schwierigkeit” hervorgehoben ist, kann somit dahinstehen.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Gewährung von Erziehungsberatung i.S.d. KJHG sei mit der Aufgabenstellung, wie sie der Klägerin obliege, in ihrer sozialen Tragweite gut vergleichbar mit der sozialen Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten, Aids-Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit der Klägerin in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein solle, sei nicht ersichtlich. Die in der Protokollerklärung Nr. 12 erwähnten Tätigkeiten wirkten sich ebenfalls auf das Schicksal der Betroffenen aus. Es gehe um die Betreuung von schwerkranken Menschen, die sich in einer Ausnahmesituation befänden. Auch das unmittelbare Umfeld sei betroffen. Gleichwohl hätten die Tarifvertragsparteien dies nicht zum Anlaß einer Hervorhebung dieser Tätigkeiten genommen.
bb) Dem folgt der Senat.
Hinsichtlich ihrer Bedeutung verlangt das Heraushebungsmerkmal der VergGr. IVa Fallgruppe 15 und 16 BAT/VKA, daß sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraushebe. Mit dem Merkmal der “Bedeutung” sind die Auswirkungen seiner Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; ständige Rechtsprechung des Senats).
Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich – wie im übrigen auch bei demjenigen der “besonderen Schwierigkeit” – um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
In die VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA sind Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen Tätigkeiten eingruppiert. Was die Tarifvertragsparteien unter “schwierigen Tätigkeiten” verstehen, haben sie in der Protokollerklärung Nr. 12 beispielhaft erläutert. Zwar behandelt diese unmittelbar lediglich das Tatbestandsmerkmal der “schwierigen” Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in die VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA ist aber auch deren Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden: Ihrer Bedeutung nach, soweit es auf diese für ein Heraushebungsmerkmal ankommt, sind die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten somit solche der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA.
Dies ist für das Tatbestandsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne der Heraushebungsmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA zu berücksichtigen. Auswirkungen der Tätigkeit des Sozialarbeiters, die die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten Tätigkeiten haben oder, soweit kein Beispiel erfüllt ist, den Auswirkungen dieser Tätigkeiten entsprechen, erfüllen nicht das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig gesehen.
Das Ziel, individuelle und/oder familienbezogene Probleme zu klären und zu bewältigen, so daß die Betroffenen nach Möglichkeit wieder ohne Hilfe von außen zurechtkommen, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit der Klägerin in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin darauf verweist, ihre Tätigkeit bewirke Veränderungen im Erziehungsgefüge der Familie oder in der Persönlichkeit Einzelner, trifft dies z.B. auch auf die von Sozialarbeitern beratenen Suchtmittel-Abhängigen zu (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a). Soweit in Fällen von sexuellem Mißbrauch, Kindesmißhandlung, Suizidgefahr und Trennung/Scheidung unter Umständen notwendige Eingriffsmaßnahmen im Zusammenhang mit anderen Institutionen einzuleiten und durchzuführen sind, kann die Klägerin diese für die Betroffenen wesentlichen Entscheidungen nicht allein treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen mag zwar von der Klägerin ausgehen. Ihre eigentliche Tragweite für die Betroffenen erlangen diese Maßnahmen aber erst aufgrund Tätigwerdens anderer Institutionen. Wenn bei der Beratung oder Supervision von anderen pädagogischen Fachkräften gravierend Einfluß auf deren pädagogisches Handeln genommen wird, so vermag auch das die “Bedeutung” im Tarifsinne nicht zu belegen. Teamarbeit gehört zum normalen Berufsbild des Sozialarbeiters/des Sozialpädagogen. Das Ziel, Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und damit langfristige Folgewirkungen wie z.B. psychische Erkrankungen, Schul- und Leistungsversagen, Kriminalität, Suchtmittelmißbrauch usw. zu verhindern, worauf die Klägerin weiter verweist, verfolgt bezogen auf seine Klientel mit den sich aus ihr ergebenden Modifikationen auch der Sozialarbeiter, der die Aufgabe der Betreuung und Fürsorge für Angehörige der in der Protokollerklärung Nr. 12a genannten Personenkreise vornimmt. Auch die Betreuung von Personen der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstaben a bis d genannten Problemgruppen hat zum Ziel, diese auf Dauer in die Lage zu versetzen, daß sie sich möglichst ohne Hilfen im Leben zurechtfinden und daß sie der Allgemeinheit nicht mehr zur Last fallen. Damit vermag auch der Hinweis der Klägerin, durch ambulante Behandlungen könnten vielfach stationäre Unterbringungen in Heimen oder Psychiatrie oder Betreuungen in kostenaufwendigen Sondereinrichtungen vermieden werden, die Bedeutung der Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppen 15 oder 16 BAT/VKA nicht zu begründen. Auch wenn durch die prophylaktische Arbeit in Form von Fortbildungen und Informationsveranstaltungen unter Umständen Fehlentwicklungen verhindert und die Inanspruchnahme von helfenden Institutionen oder die damit verbundenen Kosten vermieden werden können, so vermag auch das nicht die Bedeutung im Tarifsinne auszumachen. Auch ein Sozialarbeiter, der die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12a vornimmt und im Vorfeld Aufklärung über Drogen betreibt, hebt sich mit dieser Tätigkeit nicht deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraus. Darüber hinausgehende Umstände, die die Bedeutung im Tarifsinne auszumachen vermöchten, lassen sich hinsichtlich der Tätigkeiten der Klägerin dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Soweit in der Revision auf die Berufungsbegründung vom 16. Juni 1994 verwiesen ist, enthält diese zur “Bedeutung” auf Seite 6 lediglich den Satz: “Die ‘Bedeutung’ der Arbeit ist evident, denn die Klägerin trägt zu massiven Weichenstellungen und Lebensänderungen der Klienten bei.” Damit ist die “Bedeutung” nicht belegt. Das ist auch bei den Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12a bis d der Fall. Soweit in der Revision auf weitere Schriftsätze sowie auf den gesamten Vortrag der Klägerin verwiesen ist, woraus sich insbesondere die Bedeutung der klägerischen Tätigkeit für den betreuten Personenkreis oder die betreute Klientel ergeben soll, wird nicht gesagt, welcher Vortrag angesprochen ist. Soweit die Klägerin darauf verweist, daß, werde eine Tätigkeit verrichtet, die über die Beratungs- oder Fürsorgetätigkeit hinausgehe, nach dem Gesamtaufbau der Vergütungsmerkmale eine erhöhte Anforderung und damit erhöhtes Fachwissen bei diesen Arbeitnehmern vorhanden sein müsse und damit eine Eingruppierung nach VergGr. IVa BAT ermöglicht werden müsse, so verkennt die Klägerin, daß insoweit eine Tarifautomatik nicht gegeben ist, sondern die Voraussetzungen der Fallgruppen 15 oder 16 der VergGr. IVa BAT gegeben sein müssen. Der Einsatz der Fähigkeiten und Kenntnisse, die die Klägerin im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Familientherapeutin erworben hat, mag, was der Senat ausdrücklich offenläßt, unter Berücksichtigung der in der Protokollerklärung Nr. 12 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele dafür stehen, daß gesteigerte Anforderungen an die fachlichen Fähigkeiten der Klägerin gegeben sind, was die besondere Schwierigkeit ausmachen kann. Für die “Bedeutung” im Tarifsinne ist damit nichts gewonnen.
3. Der Hilfsantrag der Klägerin, soweit noch in der Revisionsinstanz anhängig, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993.
Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, da schwierige Tätigkeiten vergleichbar mit denen der Beispiele in der Protokollerklärung Nr. 12 vorlägen, die Klägerin also die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst BAT/VKA erfülle, sei auch der Anspruch auf die Zulage nach der Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT gegeben, allerdings nur rückwirkend bis Januar 1994. Die Geltendmachung der Vergütung nach VergGr. IVa BAT enthalte nicht denknotwendig mindestens das Verlangen, ihr die Vergütungsgruppenzulage der Fußnote I zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT zu zahlen, da diese Zulage erst nach vierjähriger Bewährung zu zahlen sei. Die weiter zurückliegenden Zulagenforderungen seien gem. § 70 BAT verfallen, da die Klägerin ihre Forderung erst mit der dem beklagten Landkreis am 30. Juni 1994 zugestellten Berufungsbegründung geltend gemacht habe.
Das greift die Revision an. Sie führt aus, es möge dahinstehen, daß die Geltendmachung der Vergütung nach VergGr. IVa BAT/VKA nicht denknotwendig das Verlangen enthalte, zumindest die Vergütungsgruppenzulage der Fußnote I zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA zu zahlen. Im konkreten Fall enthalte der Höhergruppierungsantrag aus dem Jahre 1991 jedoch das Begehren, zumindest die Vergütungsgruppenzulage gem. VergGr. IVb Fallgruppe 16 zu erhalten, denn die Bewährungszeit sei zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Daß die Klägerin hierauf nicht ausdrücklich abgestellt habe, könne nicht schaden. Es müsse genügen, daß die Klägerin die Zahlung einer höheren – angemessenen – Vergütung reklamiert habe. Sie sei nicht etwa verpflichtet gewesen, mit dem außergerichtlichen Erhöhungsverlangen Einzelheiten darzulegen, inwieweit eine höhere Vergütung gerechtfertigt sein könne. Keinesfalls seien hinsichtlich des außergerichtlichen Erhöhungsverlangens Anforderungen zu stellen, die mit der Darlegungs- und Beweislast im Prozeß zu vergleichen seien.
Das führt nicht zum Anspruch der Klägerin auf die Zulage für die noch in Rede stehende Zeit.
Es ist anerkannt, daß das Gericht ohne Hilfsantrag nicht zu prüfen braucht, ob dem Kläger, sind die Voraussetzungen der beantragten Vergütungsgruppe nicht erfüllt, die nächstniedrigere Vergütungsgruppe zusteht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 – 4 AZR 40/90 – AP Nr. 149 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für eine Zulage gilt nichts anderes.
Genauso ist es bei der Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen, wenn die Ausschlußfrist gewahrt werden soll.
Die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des § 70 BAT erfordert, daß für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein müssen. Die Geltendmachung von Vergütung nach VergGr. IVa BAT stellt nicht zugleich die Geltendmachung der Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb dar. Es handelt sich bei dem Anspruch auf die Vergütung nach VergGr. IVa BAT einerseits und auf die Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT andererseits um verschiedene, von unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängige Ansprüche. Eine wirksame Geltendmachung nach § 70 BAT erfordert, daß der jeweilige Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet wird. Nur eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich. § 70 BAT läßt grundsätzlich auch eine alternative Geltendmachung von Ansprüchen zu, sofern hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche Ansprüche wahlweise verfolgt werden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1974 – 4 AZR 192/73 – AP Nr. 4 zu § 70 BAT).
Soweit die Klägerin auf den Höhergruppierungsantrag aus dem Jahre 1991 selbst zurückgreift – es dürfte das Schreiben vom 7. Oktober 1991 gemeint sein, das der beklagte Landkreis in seinem die Bezahlung nach VergGr. IVa BAT ablehnenden Schreiben vom 7. August 1992 in Bezug genommen hat –, ist dieses Schriftstück weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden. Es handelt sich somit um einen neuen, in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigenden Vortrag, § 561 ZPO.
Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz, daß sie die Frage der Zahlung der Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT nicht ausdrücklich und auch nicht aus dem Schreiben erkennbar aufgeworfen hat.
Ein Anspruch auf die Zulage nach Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT/VKA besteht daher für den von der Revision geltend gemachten Zeitraum nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Friedrich, Konow, Schamann
Fundstellen