Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung – Leiter eines Schwimmzentrums
Leitsatz (amtlich)
Eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag mit einer im Freistaat Sachsen beschäftigten Lehrkraft, nach der für die Eingruppierung die jeweilige Fassung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt, ist in der Regel dahingehend auszulegen, daß seit dem 1. Juli 1995 auch die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Arbeitgeber-Richtlinien) in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen.
Normenkette
ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; BAT §§ 22-23; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen VergGr. III; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3 a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 1997 - 4 Sa 47/97 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers für die Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Mai 1996 zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28. November 1996 - 8 Ca 2993/96 - insoweit abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch für die Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Mai 1996 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu zahlen.
3. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger absolvierte im Zeitraum von 1964 bis 1968 ein achtsemestriges Studium an der Philosophischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena und legte dort im Juli 1968 das Staatsexamen als Lehrer in der Fächerkombination Körpererziehung/Geographie ab. Er erwarb damit die Lehrbefähigung für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule. Am 22. Oktober 1970 wurde ihm die Lehrberechtigung bis zur 12. Klasse (Abiturstufe) der sozialistischen Oberschule zuerkannt.
Seit dem 7. Januar 1993 ist der Kläger beim Beklagten als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung.
Im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 1993 heißt es u.a.:
„…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.
…”
In der Zeit bis zum 31. Juli 1995 war der Kläger als Lehrer am Gymnasium W tätig und erhielt Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Mit Wirkung ab 1. August 1995 wurde er auf eigenen Antrag zur B Zwickau, einer Mittelschule, versetzt und zum Leiter des Schulschwimmzentrums in Z bestellt.
Ausweislich eines Schreibens des Staatsministeriums für Kultus des Beklagten vom 19. April 1996 sind die Leiter der Schulschwimmzentren auf Stellen von Mittelschulen zu führen und gleichzeitig an das jeweilige Staatliche Schulamt abzuordnen und mit der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung der Schwimmausbildung zu beauftragen. Dementsprechend wurde der Kläger stellenplanmäßig der B zugeordnet.
Er erteilt überwiegend Schwimmunterricht für 3. Klassen der Grundschulen und daneben auch für untere Klassen von Förderschulen. Seit dem 1. August 1995 erhält er Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auch über den 31. Juli 1995 hinaus Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O, da er über die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung verfüge. Auch nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (im folgenden Arbeitgeber-Richtlinien) ergebe sich ein Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O, da er Lehrer an einer Mittelschule sei und den Abschluß als Fachlehrer mit Staatsexamen mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule besitze.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 1995 gemäß der VergGr. III BAT-O zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, auf Grund des Umstandes, daß der Kläger keine Schüler der Klassen 5 bis 10 unterrichte, könne er gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Arbeitgeber-Richtlinien nicht höher als die Lehrkräfte an Grundschulen vergütet werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den Zeitraum ab dem 30. Mai 1996 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 29. Mai 1996 weiter, während der Beklagte mit seiner Revision Klageabweisung auch für den Zeitraum ab dem 30. Mai 1996 begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet, die des Beklagten hingegen unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 29. Mai 1996 kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden die Regelungen des BAT-O Anwendung. Mit der Bezugnahme im Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 auf die 2. BesÜV seien deren Bestimmungen Bestandteil des Tarifvertrages geworden und wirkten gemäß § 4 Abs. 5 TVG über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV, die einer Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O entspreche, erfülle der Kläger nicht, weil er keinen Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteile und über keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer verfüge.
Ab dem 30. Mai 1996 könne der Kläger jedoch Vergütung nach VergGr. III BAT-O beanspruchen. Mit der Veröffentlichung der Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung vom 20. März 1996 (Arbeitgeber-Richtlinien), die am 30. Mai 1996 erfolgt sei, seien diese im Wege der Gesamtzusage zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Der Kläger verfüge über einen Abschluß als Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970) und besitze die Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Außerdem werde er als Leiter des Schulschwimmzentrums in Z an einer Mittelschule als Schultyp – zumindest mit einer Stelle im Haushaltsplan – geführt.
II. Dem Landesarbeitsgericht kann insoweit gefolgt werden, als es dem Kläger ab 30. Mai 1996 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zugesprochen hat. Deshalb ist die Revision des Beklagten unbegründet. Diese Vergütung steht dem Kläger aber im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits ab dem 1. August 1995 zu, so daß die Revision des Klägers begründet ist.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit sowie einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Der BAT-O enthält für die Eingruppierung von Lehrkräften u.a. folgende Bestimmungen:
„Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 (ÄnderungsTV Nr. 1)
§ 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich,–,
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
Nr. 3 a
Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung,–,
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkräfte auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.”
2. Die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O für die Eingruppierung von Lehrern maßgebende Anlage 1 zur 2. BesÜV galt gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur „bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995”.
Eine landesrechtliche Regelung der Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV galt daher entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts lediglich bis zum 1. Juli 1995. Da beim Beklagten keine beamtenrechtlichen Regelungen über die Einstufung von Lehrkräften bestehen, geht die Verweisung in Nr. 3 a SR 2 l I und § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 ins Leere. Demnach sind ab diesem Zeitpunkt Lehrer entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG Urteil vom 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteile vom 1. April 1998 - 10 AZR 635/96 - n.v. und vom 27. Mai 1998 - 10 AZR 569/96 - n.v.).
3. Die Anwendung dieser Richtlinien kommt aber nur in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG Urteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 717/93 - AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O).
Vorliegend haben die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. Februar 1993 vereinbart, daß für die Eingruppierung des Klägers Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung gilt.
Diese Richtlinien vom 24. Juni 1991 sind durch die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL) ersetzt worden, nachdem sie bereits vorher mehrmals geändert worden waren. Die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL sind in Sachsen am 1. Juli 1995 in Kraft getreten (vgl. Abschnitt C der Lehrer-Richtlinien-Ost).
Gleichzeitig traten daneben für den Bereich des Beklagten die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) (vgl. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996, ABl. des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 5 vom 30. Mai 1996, S. 142 ff.) in Kraft.
Deren Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 1993 nicht ausdrücklich vereinbart worden. Jedoch ergibt eine sachgerechte Auslegung des Arbeitsvertrages, daß die Arbeitsvertragsparteien auch diese Arbeitgeber-Richtlinien zum Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses machen wollten. Eine solche Vertragsauslegung, die vom Berufungsgericht unterlassen worden ist, kann durch das Revisionsgericht selbst vorgenommen werden, wenn die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung; vgl. BAGE 67, 279 = AP Nr. 21 zu § 550 ZPO).
Auf Grund der Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag kann, ohne daß weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, auf den Willen der Parteien geschlossen werden, daß auch die Arbeitgeber-Richtlinien für die Eingruppierung des Klägers maßgebend sein sollen.
Erkennbar wollten die Parteien durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 die Vorgabe des § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 umsetzen, daß Angestellte ggf. nach „näherer Maßgabe von Richtlinien” in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
Dadurch, daß die Parteien zusätzlich vereinbart haben, daß die Richtlinien in der jeweiligen Fassung maßgebend sein sollen, haben sie des weiteren klargestellt, daß eine sog. dynamische Verweisung gewollt ist, d.h. daß sich die Eingruppierung des Klägers nach dem jeweils geltenden Inhalt der TdL-Richtlinien richtet. Daraus ist zu folgern, daß dann, wenn neben den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TdL-Richtlinien für den Bereich des Beklagten weitere Eingruppierungsrichtlinien bestehen, welche die TdL-Richtlinien lediglich – zugeschnitten für den Bereich des Beklagten – modifizieren oder ergänzen, auch diese Richtlinien Vertragsbestandteil werden sollen. Es ist nämlich anzunehmen, daß die vertragsschließenden Parteien, wenn die sächsischen Arbeitgeber-Richtlinien zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses bereits bestanden hätten, deren Anwendbarkeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart hätten. Für eine solche Annahme spricht auch, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgehen, daß sich die Eingruppierung des Klägers nach den Arbeitgeber-Richtlinien bestimmt.
4. Diese sind – was die Vorinstanzen übersehen haben – gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996 rückwirkend ab 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt worden. Damit bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers bereits ab Beginn des Klagezeitraumes (1. August 1995) nach diesen Arbeitgeber-Richtlinien.
Nach Abschnitt A II dieser Richtlinien hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
Die einschlägige Eingruppierungsbestimmung lautet:
„A. Allgemeinbildende Schulen
…
II. Mittelschulen
Vergütungsgruppe III
Lehrer
- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)”
In den Vorbemerkungen zu den Arbeitgeber-Richtlinien heißt es u.a.:
- „Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 letzter Halbsatz werden Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die an Grundschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.
- Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen (Schularten) beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit vergütet. Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform (Schulart) auszugehen.”
5. Damit stellen die Arbeitgeber-Richtlinien für die Eingruppierung der Lehrer auf die erworbene Lehrbefähigung und auf die tatsächliche Beschäftigung an einer bestimmten Schulart ab. Ausschlaggebend ist dabei, an welcher Schulart der Lehrer eingesetzt wird. Einerseits können Lehrer mit einer höherwertigen Lehrbefähigung nicht höher vergütet werden als dies für die jeweilige Schulart, an der sie tätig sind, in den Richtlinien vorgesehen ist (Vorbemerkung Nr. 1) und andererseits entscheidet bei einer Tätigkeit an verschiedenen Schularten die überwiegende Tätigkeit (Vorbemerkung Nr. 2). Eine Abweichung von dieser Regel gilt einzig für den hier nicht einschlägigen Fall der Beschäftigung von Lehrern in sonderpädagogischen Fördermaßnahmen an Grundschulen.
Der Kläger ist Lehrer an einer Mittelschule. Er ist mit Wirkung ab 1. August 1995 an die B , bei der es sich um eine Mittelschule handelt, versetzt worden. Damit hat ihn der Beklagte formal einer Mittelschule zugeordnet.
Die Tatsache, daß der Kläger im Schwimmzentrum als dessen Leiter eingesetzt wird und dort überwiegend Unterricht für die 3. Klassen von Grundschulen erteilt, ändert an dieser Zuordnung nichts. Insbesondere ist dies kein Fall der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Arbeitgeber-Richtlinien. Der Kläger wird nämlich nicht „an einer anderen als seiner Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet”. Bei dem Schwimmzentrum handelt es sich nicht um eine andere Schulart, da Schwimmzentren keine Schularten im Sinne der Arbeitgeber-Richtlinien darstellen. Diese kennen nur allgemeinbildende Schulen (Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien) sowie berufliche Schulen und Förderschulen.
Die Arbeitgeber-Richtlinien stellen auch nicht darauf ab, welche Art von Unterricht ein Lehrer an Mittelschulen erteilt, sondern nur darauf, ob er an einer Mittelschule tätig ist und ob er über die entsprechende pädagogische Ausbildung verfügt.
Damit unterscheidet sich die Eingruppierung von Lehrern an Mittelschulen von derjenigen der Lehrer an beruflichen Schulen. Bei diesen wird nämlich für die Eingruppierung darauf abgestellt, welche Art von Unterricht sie erteilen (Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht, Lehrer im berufstheoretischen Unterricht).
6. Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O nach den Arbeitgeber-Richtlinien. Er ist Fachlehrer für Körpererziehung und Geographie mit Staatsexamen (vor 1970).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Hauck, Böck, Lindemann, Paul
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.11.1998 durch Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1999, 910 |
RdA 1999, 421 |
ZTR 1999, 315 |
AP, 0 |
PersR 1999, 185 |