Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu der Entscheidung vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Nds KiTaG (GVBl 1995 S. 303) § 4 Abs. 2; KGaG BW (GBl 1996 S. 238) § 7
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. September 1995 – 16 (14) Sa 795/95 E – aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20. Januar 1995 – 1 Ca 834/93 E – wird vollen Umfangs zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 3. Oktober 1960 geborene Klägerin hat nach ihrem Schulabschluß den Beruf der Hauswirtschafterin erlernt. Seit dem 1. April 1985 steht sie in den Diensten der Beklagten. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Februar 1985 ist in § 2 bestimmt, daß sich das Arbeitsverhältnis unter anderem nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden. Tarifvertragen richtet. Die zunächst teilzeitbeschäftigte Klägerin wurde in die VergGr. IX a BAT „eingruppiert” (§ 4 des Arbeitsvertrages). Aufgrund mehrerer schriftlicher Nachträge zum Arbeitsvertrag wurde sie seit dem 1. März 1986 zunächst jeweils befristet mit voller Arbeitszeit beschäftigt,
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin in der Kindertagesstätte A. eingesetzt. Mit Schreiben vom 19. Januar 1988 bewarb sie sich auf eine Vollzeitstelle als Kindergartenhelferin in der Kindertagesstätte D. ring der Beklagten. In dieser ist sie seit deren Neueröffnung am 15. August 1989 als Zweitkraft in einer altersgemischten 25-köpfigen Ganztagsgruppe von drei bis sechsjährigen Kindern tätig. In dem Nachtrag VI vom 6. Dezember 1990 haben die Parteien die rückwirkende Höhergruppierung der Klägerin ab 1. April 1990 in VergGr. VIII BAT vereinbart. Mit Schreiben vom 15. November 1991 bat die Klägerin die Beklagte um „tarifgerechte Eingruppierung” in die Vergütungsgruppe „BAT VI b Fg. 5”. Seit dem 1. April 1991 ist die Klägerin entsprechend der Vereinbarung der Parteien in dem Nachtrag VII vom 30. Juli 1993 in VergGr. VII BAT eingruppiert.
Am 1. August 1991 begann die Klägerin, die zuvor an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hatte, eine berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozial- und Heilpädagogik-Stephanistift. Diese hat sie am 8. Juli 1994 beendet und ihre Abschlußprüfung mit der Note „Sehr gut” bestanden. Die Beklagte hat ihr in einem Zwischenzeugnis vom 6. September 1994 u.a. sehr gute pädagogische Kenntnisse bescheinigt. Seit dem 2. März 1995 ist die Klägerin als gruppenleitende Erzieherin eingesetzt und erhält seit diesem Zeitpunkt eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT in Höhe der Differenz zur Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Einzelheiten der weiteren beruflichen Entwicklung der Klägerin und der rechtlichen Grundlagen ihrer Gruppenleitungstätigkeit sind in der Revisionsverhandlung streitig geblieben.
Mit ihrer am 29. Dezember 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der VergGr. VI b BAT ab 1. Mai 1991 erhoben,
Für die Zeit ab 1. März 1994 hat die Beklagte die Arbeit in ihren Kindertagesstätten in der „Dienstanweisung für Kindertagesstätten der Stadt Lehrte” vom 9. Februar 1994 (nachfolgend: DA) geregelt. Diese hat, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist, folgenden Wortlauts
§ 4
Gruppenkräfte in den Gruppen
(1) Die Erzieherin oder der Erzieher leitet die Gruppe. In jeder Gruppe muß eine Zweitkraft vorhanden sein. Es ist sicherzustellen, daß die zu betreuenden Kinder nicht ohne Aufsicht sind. In der Integrationsgruppe – soweit vorhanden – soll ständig eine Drittkraft anwesend sein.
(2) Aufgaben der Gruppenleitung
- Programmplanung und -gestaltung für die Gruppe
- Durchführung der pädagogischen Arbeit in und mit der Gruppe in Abstimmung des Konzeptes mit der Tagesstättenleitung
- Vorbereitung und Durchführung von. Gruppenfahrten sowie besonderen Veranstaltungen (z.B. Besichtigung, Projekte, Feste)
- Sachgemäße Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit
- Ständige Kontrolle des Gruppenprozesses und des Entwicklungsstandes der Kinder
- Teilnahme an den Dienstbesprechungen und Zusammenarbeit mit anderen pädagogischen Fachkräften der Kindertagesstätte
- Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in die pädagogische Arbeit (Gespräche, Beratung, Hospitation, Teilnahme von Erziehungsberechtigten an verschiedenen Aktivitäten der Gruppe, Elternabende)
- Kontakte und Abstimmung der pädagogischen Arbeit mit anderen pädagogischen Einrichtungen, auch Schule, Erziehungsberatung, Ausbildungsstätten von Praktikanten usw.
- Mitwirkung bei Verwaltungstätigkeit (Beurteilungen, Unfallmeldungen usw.)
- Aufräumarbeiten und Materialpflege
- Persönliche fachliche Fortbildung
- Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten sowie Zweitkräften in der Gruppe
- Unterstützung der Kindertagesstättenleitung gem. § 3 Abs. 3 dieser Dienstanweisung
(3) Kurzfristige Vertretung der Kindertagesstättenleitung bei Abwesenheit durch die hierzu bestimmte Fachkraft. Eine längerfristige Vertretungsregelung ist generell mit dem Jugendamt abzustimmen.
(4) Der Aufgabenkatalog findet analog auch für die Kinderspielkreisleitung Anwendung.
§ 5
Zweitkräfte in den Gruppen
(1) Mitwirkung bei der Programmplanung und -gestaltung für die Gruppe
(2) Durchführung der Gruppenarbeit nach Maßgabe der Gruppenleitung
(3) Mitwirkung bei der Durchführung von Gruppenfahrten sowie anderen besonderen Veranstaltungen
(4) Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit
(5) Teilnahme an den Dienstbesprechungen
(6) Mitwirkung bei der Durchführung der Elternarbeit einschl. deren Vor- und Nachbereitung
(7) Aufräumarbeiten und Materialpflege
(8) Persönliche fachliche Fortbildung
Die Klägerin hat vorgetragen, kraft der von ihr besuchten Fortbildungsveranstaltungen sowie der berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin verfüge sie über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denjenigen einer Erzieherin gleichwertig seien, wie sich auch aus dem Zwischenzeugnis der Beklagten vom 6. September 1994 ergebe.
Ihre Tätigkeit entspreche auch derjenigen einer Erzieherin, Sie sei nicht auf den versorgenden Anteil der Betreuungsarbeit beschränkt. Vielmehr sei ihr sowohl bei den Einstellungsgesprächen wie auch fortlaufend erläutert worden, daß ihr Einsatz im Team in der Gruppe erfolge. Diese Art der Tätigkeit setze aber eine selbständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung und insbesondere den Einsatz pädagogischer Aktivitäten voraus. Da die Beklagte diese Erzieherinnentätigkeiten im Einstellungsgespräch auf Dauer zugewiesen und auch jahrelang hingenommen habe, sei davon auszugehen, daß ihr diese Tätigkeiten im tariflichen Sinne übertragen seien.
Tatsächlich betreue sie die Kinder in der Gruppe pädagogisch, in Abwesenheit der Erzieherin auch allein. Der überwiegende Arbeitsvorgang ihrer Tätigkeit betreffe die erzieherische Tätigkeit in der Stammgruppe, wobei sie auf der Grundlage des geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Entwicklungsstandes des einzelnen Kindes und des sozialen Hintergrundes sowie der Gruppenbeziehung unter Einbeziehung der Eltern für eine bestmögliche Sozialisationsentwicklung des Kindes Sorge zu tragen habe. Sie habe spezielle Angebote zu entwickeln und umzusetzen und erzieherische Maßnahmen einzusetzen, um das Ziel zu erreichen. Alle erzieherischen Tätigkeiten würden im Rahmen der Gruppenarbeit von den einzelnen Mitarbeiterinnen gleichermaßen, ohne Rücksicht auf die jeweilige Formalqualifikation, erbracht, da es gerade die pädagogische Konzeption der Beklagten sei, daß die Mitarbeiterinnen eigenständig zusammen mit den Kindern in der Gruppe bzw. in Teilgruppen den pädagogischen Auftrag der Einrichtung umsetzten.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Mai 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen,
Die Beklagte hat vorgetragen, die Teilnahme der Klägerin an den von ihr aufgeführten Fortbildungsveranstaltungen habe für ihre Fachkenntnisse keine besondere Bedeutung gehabt. Überdies seien der Klägerin – vor dem 2. März 1995 – keine Tätigkeiten einer Erzieherin übertragen worden. Bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit als Zweitkraft in der Gruppe handele es sich um die Tätigkeit einer Kinderpflegerin. Die Aufgabenverteilung in der Gruppe sei in der Dienstanweisung vom 9. Februar 1994 festgelegt. In dieser sei festgeschrieben, was von jeher aufgrund mündlicher Anordnung praktiziert worden sei. Danach habe die Erzieherin die Leitung der Gruppe. Sie werde bei der Betreuung der Kinder von der Kinderpflegerin unterstützt. Die Gruppenleitung leiste den pädagogischen Teil der Betreuungsarbeit wie die Planung und Ausführung des Inhaltes des Gruppenalltages, der Elterngespräche sowie der Vorbereitung von besonderen Veranstaltungen. Die Zweitkraft leiste den versorgenden Anteil der Betreuungstätigkeit wie die Unterstützung der Kinder bei der Essenseinnahme und deren Begleitung bei Toilettengängen und unterstütze auch ansonsten die Erzieherin.
Der Klägerin seien jedenfalls auf Dauer keine Gruppenleitungsaufgaben übertragen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zuletzt neben dem Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VI b vom 1. Januar 1991 bis zum 30. April 1995 für die Zeit ab 1. Januar 1995 Vergütung nach VergGr. V c Fallgr. 7 BAT sowie Verzinsung der Nettodifferenzbeträge ab Fälligkeit erstrebt. Das Landesarbeitsgericht hat unter – teilweiser – Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts sowie Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen – unter Mitberücksichtigung seines Berichtigungsbeschlusses vom 25. Oktober 1995 – festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1994 Vergütung nach der VergGr. VI b BAT und ab 1. Januar 1995 Vergütung nach der VergGr. V c Fallgr. 7 BAT zu zahlen und die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zu verzinsen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht weder für die Zeit ab 1. April 1991 bis 31. März 1994 ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VI b BAT noch für die Zeit ab 1. Januar 1995 ein solcher auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT gegenüber der Beklagten zu.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich, nachdem die Klägerin mit konkludenter Einwilligung der Beklagten in der Revisionsinstanz ihren Antrag auf Fallgruppenfeststellung betreffend die VergGr. V c BAT fallengelassen hat, um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr bis zum 1. März 1995 ausgeübte Tätigkeit derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprochen hat. Für die von der Klägerin seit dem 2. März 1995 ausgeübte Tätigkeit als „gruppenleitende Erzieherin” ist nicht festgestellt, daß ihr diese nicht nur vorübergehend übertragen ist.
1. Dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. VI b BAT ab 1. April 1991 bis 31. März 1994 und nach der VergGr. V c BAT ab 1. Januar 1995 steht nicht schon der Umstand entgegen, daß die Parteien in dem Nachtrag VII vom 30. Juli 1993 die rückwirkende Höhergruppierung der Klägerin ab 1. April 1991 von VergGr. VIII BAT nach VergGr. VII BAT vereinbart haben. In dem Nachtrag haben sie auf den eine Globalverweisung auf die einschlägigen tariflichen Regelungen enthaltenden Arbeitsvertrag vom 27. Februar 1985 Bezug genommen, der mit Ausnahme der vertraglich geänderten Eingruppierung und der mit dem Nachtrag I vereinbarten Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf Vollzeitbeschäftigung weitergilt. Bei diesem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird oder bei einer Vertragsänderung unter Beibehaltung der globalen Verweisungsklausel die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vertraglich festgelegt wird, Einer solchen Vertragsbestimmung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteile vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, a.a.O.). Davon geht ersichtlich auch die Beklagte aus, die der Klägerin nicht entgegenhält, der Inhalt des Nachtrages VII vom 30. Juli 1993 stehe dem Erfolg ihrer Klage im Wege.
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, wobei die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Fassung (BAT/VKA) maßgebend ist.
2.1 Damit kommt es für die Eingruppierung der Klägerin auf die Regelungen des § 22 BAT an. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/VKA).
2.2 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2.3 Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Klägerin stelle sich als einheitlicher Arbeitsvorgang dar, nämlich als der einer erzieherisch-pädagogischen Arbeit in der Gruppe; diese Tätigkeit könne nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgespalten werden. Dies dürfte zutreffend sein. Der Senat nimmt in seiner Rechtsprechung zu der Tätigkeit von Gruppenbetreuern (vgl. z.B. Urteil vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, m.w.N.; Urteil vom 6. März 1996 – 4 AZR 801/94 – n.v., m.w.N.) regelmäßig an, daß diese einen einzigen großen Arbeitsvorgang bildet.
Indes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeit der Klägerin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bildet. Ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die geforderte Vergütung zu,
3. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit die Klägerin darauf ihre Klage stützt, folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe VI b
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)
…
Vergütungsgruppe V c
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.2
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)
…
Die Fußnote 2 zu VergGr. V c Fallgr. 7 ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ebensowenig von Bedeutung wie die Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5.
4. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für die Eingruppierung der Klägerin komme es darauf an, welche Tätigkeiten ihr tatsächlich zugewiesen worden seien. Dies sei die Tätigkeit als Zweitkraft in der Gruppe gewesen, so daß festzustellen sei, ob die Zweitkrafttätigkeit eine pädagogisch-erzieherische Tätigkeit und damit eine Erzieherinnentätigkeit darstelle. Die Tatsache allein, daß die Klägerin im Zweitkraftbereich arbeite, spiele für ihre Eingruppierung keine Rolle. Auch die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindertagesstätte könne eine Erzieherinnentätigkeit sein, denn der Tarifvertrag unterscheide ausdrücklich nicht zwischen der Erst- und Zweitkraft einer Kindertagesstätte. Die Tätigkeit der Klägerin stelle sich als erzieherisch-pädagogische Arbeit im Gegensatz zur pädagogisch-pflegerischen Tätigkeit dar, in Kindertagesstätten, in denen Kinder ohne besondere Auffälligkeiten vorhanden seien, sei die Tätigkeit ganz überwiegend geprägt von der pädagogischen Arbeit mit den Kindern Zwar fielen auch in einer solchen Kindertagesstätte im einzelnen pflegerische Tätigkeiten an, jedoch gingen diese pflegerischen Tätigkeiten mit, erzieherischen Tätigkeiten fließend ineinander- über Die der Klägerin übertragene Tätigkeit der Durchführung der Gruppenarbeit und die Mitwirkung bei der Programmplanung und -gestaltung für die Gruppe wie auch die Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, die Mitwirkung bei der Durchführung von Gruppenfahrten sowie anderen besonderen Veranstaltungen und schließlich die Mitwirkung bei der Durchführung von Elternarbeit einschließlich deren Nachbereitung stelle sich als eine Tätigkeit im erzieherisch-pädagogischen Bereich dar. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Klägerin mitwirke oder nach Maßgabe der Gruppenleitung tätig werde. Wie sich aus der Dienstanweisung der Beklagten ergebe, sei die Klägerin als Zweitkraft in die pädagogische Arbeit eingebunden. Im Gegensatz zur Erzieherin liege der Schwerpunkt der Tätigkeit der Zweitkraft nicht im erzieherisch-pädagogischen Bereich, sondern im pflegerischen Bereich mit zusätzlichen pädagogischen Aufgaben. Die anfallenden pflegerischen Tätigkeiten seien aber im Bezug auf die Gesamttätigkeit der Zweitkraft in der Gruppe zeitlich so geringfügig und prägten das Bild der Zweitkraft nicht so stark, daß von einer pflegerischen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Dieses Berufsbild entspreche auch dem Gesetz über Kindertagestätten für Kinder in Niedersachsen vom 16. Dezember 1992. In § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sei ausdrücklich geregelt, daß in jeder Gruppe eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein müsse, die in der Regel Erzieherin/Erzieher mit staatlich Anerkennung sein solle, auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin oder Sozialassistent sein könne. Mit dieser Regelung des Gesetzes gebe der Gesetzgeber zu erkennen, daß in der Regel nur ausgebildete Erzieherinnen oder Erzieher tätig werden sollten, weil das Berufsbild der Zweitkraft in der Kindertagesstätte beinhalte, daß dort erzieherische Tätigkeiten, d.h. pädagogische Tätigkeiten verrichtet würden. Wenn die Beklagte deshalb in der ab 1. März 1994 in Kraft gesetzten Dienstanweisung davon ausgehe, daß Zweitkräfte regelmäßig Kinderpflegerinnenarbeit verrichteten, stehe diese Regelung nicht mit den Vorgaben des Kindertagesstättengesetzes in Einklang. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, daß sich ein öffentlicher Arbeitgeber gesetzeskonform verhalten wolle und deshalb in Wirklichkeit Zuweisungen einer Erzieherinnentätigkeit vornehme. Zwar sei die Klägerin im zunächst streitbefangenen Zeitraum nicht Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gewesen. Da sie jedoch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie die einer Erzieherin besessen habe, was näher begründet worden ist, stehe ihr die geforderte Vergütung nach der VergGr, VI b für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1994 und diejenige nach der VergGr. V c BAT ab 1. Januar 1995 zu. Die weitergehende Klage sei hingegen unbegründet.
5. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit als Zweitkraft bis zum 1. März 1995 über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügte, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig waren. Denn ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die von ihr seinerzeit ausgeübte Tätigkeit derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprochen hat.
5.1 Maßgebend für die Eingruppierung des Angestellten nach dem BAT ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT nicht die vom Angestellten ausgeübte, sondern die von ihm – nicht nur vorübergehend – „auszuübende” Tätigkeit. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (vgl. Urteile des Senats vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 140/92 – ZTR 1993, 204; vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 449/93 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung). Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne – auch nur stillschweigende – diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen.
Der Klägerin ist, wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt hat, die Tätigkeit einer Zweitkraft zunächst in der Kindertagesstätte A., seit 15. August 1989 in der Kindertagesstätte D. ring übertragen worden. Ihrer unbefristeten Beschäftigung auf einer Vollzeitstelle in dieser Kindertagesstätte lag ihre Bewerbung vom 19. Januar 1988 um „einen ganztägigen Arbeitsplatz als Kindergartenhelferin” zugrunde. Dort war sie, wie das Landesarbeitsgericht, von der Klägerin auch unbeanstandet, festgestellt hat, „als Zweitkraft in einer Gruppe von 25 Kindern von 3–6 Jahren” eingesetzt, bevor ihr ab 2. März 1995 die Aufgaben einer gruppenleitenden Erzieherin übertragen worden sind.
Die Stellung und die Aufgaben der Zweitkraft in einer Kindertagesstätte der Beklagten sind in § 5 ihrer DA vom 9. Februar 1994, in Kraft getreten am 1. März 1994, beschrieben. Nach der Darstellung der Beklagten ist in dieser nur das festgeschrieben worden, was von jeher aufgrund mündlicher Anordnung praktiziert worden sei. Dies hat die Klägerin zwar in Abrede gestellt und behauptet, sie habe bis zum 1. März 1995 die gleiche Tätigkeit wie die ihre Gruppe leitende Erzieherin verrichtet. Dies hat zwar eine diesbezügliche Verständigung zwischen der Klägerin und der Leiterin ihrer Gruppe, möglicherweise auch eine solche mit der Kindergartenleiterin vorausgesetzt. Diese sind jedoch nicht befugt, mit der Klägerin arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen, die das auch nicht geltend macht. Zu solchen ist nur die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle der Beklagten befugt. Daß ihr von dieser oder einer anderen von ihr für dazu befugt gehaltenen Stelle vor dem 2. März 1995 weitere qualitativ höherwertige Aufgaben als diejenigen übertragen worden sind, die unter § 5 DA aufgeführt sind, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Nachteile des insoweit unklar gebliebenen Sachverhalts gehen zu ihren Lasten. Denn ihr oblag es, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die bei Unterstellung der Richtigkeit ihres Vortrages den. Klageantrag begründet erscheinen lassen (vgl. BAG Urteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975), Sie trägt daher auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von ihr zur Begründung ihres Vergütungsanspruchs vorgetragene Tätigkeit die von ihr im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VKA „auszuübende” ist.
Mangels substantiierten Vortrages der Klägerin dazu, ihr sei von einer bestimmten von ihr für dazu befugt gehaltenen Stelle vor dem 2. März 1995 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, stellt sich nicht die Frage, ob der Sachverhalt es rechtfertigt, der Klägerin diesbezüglich Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1970 – 4 AZR 401/69 – BAGE 23, 15 = AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT).
5.2 Auf der Grundlage der DA der Beklagten kann die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer ihrer Kindertagesstätten nicht als Tätigkeit gewertet werden, die derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entspricht. Nach den Regelungen der §§ 4 und 5 DA bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den der Gruppenleitung einerseits und den Zweitkräften in den Gruppen andererseits übertragenen Aufgaben. Für die Gruppenleitung wird in § 4 Abs. 1 DA gefordert, daß es sich um eine Erzieherin oder einen Erzieher handelt. Der Gruppenleitung obliegt u.a. die Programmplanung und -gestaltung für die Gruppe, die sachgemäße Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in die pädagogische Arbeit und die Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten sowie von Zweitkräften in der Gruppe. Die den Zweitkräften in den Gruppen nach § 5 DA übertragenen Aufgaben sind in erster Linie dadurch gekennzeichnet, bei der Erfüllung von einzelnen der Gruppenleitung übertragenen Aufgaben „mitzuwirken”, so beispielsweise bei der Programmplanung und -gestaltung, bei der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, bei der Durchführung der Elternarbeit usw., sowie die Gruppenarbeit „nach Maßgabe der Gruppenleitung” durchzuführen. Die Dienstanweisung fordert für die Zweitkräfte in den Gruppen nicht, daß es sich bei ihnen um Erzieherinnen und Erzieher handeln muß.
5.3 Diese von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen den fachlichen Voraussetzungen für die Gruppenleitung und die Zweitkraft in den Gruppen steht entgegen der diesbezüglich vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) des Landes Niedersachsen vom 16. Dezember 1992 (Nds GVBl S. 353), in Kraft getreten am 1. Januar 1993, in der Fassung vom 25. September 1995 (Nds GVBl S. 303) im Einklang. Nach § 4 Abs. 2 KiTaG darf die Gruppenleitung nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen werden; Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung des Landesjugendamtes. In § 4 Abs. 3 KiTaG ist bestimmt, daß in jeder Gruppe eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein muß. Diese soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin oder Sozialassistent sein.
Der Träger einer Kindertagesstätte in Niedersachsen braucht also als Zweitkraft keine Erzieherin zu beschäftigen. Er kann nach der vorbehandelten Regelung als Zweitkraft in einer Gruppe auch eine Kinderpflegerin einsetzen. Entsprechend muß er das Anforderungsprofil, dessen Bestimmung – im Rahmen gesetzlicher Vorgaben – grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung unterliegt (BAG Urteile vom 10. November 1994 – 2 AZR 242/94 – AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 7. November 1996 – 2 AZR 811/95 –, NZA 1997, 253), für die Zweitkraft in einer Gruppe festlegen und die Betreuungsaufgaben in der Gruppe auf Gruppenleitung und Zweitkraft verteilen.
Auch in der Zeit vor Inkrafttreten des KiTaG am 1. Januar 1993 galten in Niedersachsen unterschiedliche fachliche Anforderungen für die Gruppenleitung und Zweitkräfte in Kindertagesstättengruppen. Die „Richtlinien für Heime und andere Einrichtungen (§ 78 JWG und § 26 AGJWG) – Heimrichtlinien – des Niedersächsischen Kultusministers vom 30. Dezember 1966 – IV/1/2682/66 (Nds MBl 1967, S. 131) sahen unter Ziff. III Nr. 21 für Kindergärten als Personalbesetzung „Je Gruppe möglichst 1 staatlich geprüfte Kindergärtnerin sowie 1 Helferin” vor.
In anderen Bundesländern schreiben die einschlägigen Vorschriften ebenfalls nicht die Beschäftigung von Erziehern als Zweitkräfte in Kindertagesstättengruppen vor. Auch sie sehen für die fachliche Ausbildung von Gruppenleitung und Zweitkraft unterschiedliche Voraussetzungen vor. So bestimmt z.B. das Kindergartengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15. Februar 1996 (GBl S. 238) in § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, daß zur Leitung einer Gruppe staatlich anerkannte oder graduierte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sowie Diplomsozialpädagogen und die Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluß, staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung befugt sind, während als Zweitkräfte, die die Leitungskräfte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Gruppe unterstützen, nach § 7 Abs. 6 des Gesetzes auch staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen tätig sein können. In Rheinland-Pfalz kann nach der „Ersten Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von Betreuungspersonal in Heimen und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe” (RdErl. d. MfSGuSp. v. 18. April 1973 – III d 473 – 02/02, MinBl S. 226) die Leitung einer Gruppe in Kindergärten und Horten nur „Kinderpflegerinnen, Kinderkrankenschwestern und Krankenschwestern, die einen Aufbaukurs erfolgreich abgeschlossen haben”, übertragen werden (§ 3 Ziff. 2. 5 der Anl. 1 zu diesem RdErl.), während für die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Gruppe für diese Berufsgruppen nach § 3 a Ziff. 2.3 und 2.4 ein solcher Aufbaukurs nicht gefordert wird. Mit der Regelung in Nordrhein-Westfalen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1994 (– 4 AZR 217/93 – AP Nr. 176 zu §§ 22, 23 BAT 1975) befaßt und diesbezüglich ausgeführt, nach der „Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderheimen der Träger der freien Jugendhilfe tätigen Erzieher und sonstigen Kräfte” i.d.F, vom 1. März 1974 (MBl NW S. 382 – SMBl NW 2163, Stand: i. Mai 1993) sei lediglich für die Leitung einer Kindergruppe die Qualifikation einer Erzieherin oder eine vergleichbare Ausbildung erforderlich (§ 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung); für den Einsatz des weiteren erzieherischen Personals werde in § 4 der genannten Vereinbarung eine besondere Ausbildung nicht gefordert.
5.4 Bei der Tätigkeit als Zweitkraft in einer Kindertagesstätte handelt es sich nach alledem regelmäßig um eine Tätigkeit, an die nach den Regelungen der Länder zur Personalausstattung von Kindertagesstätten geringere fachliche Anforderungen gestellt werden als an die der Gruppenleitung. Während für die Gruppenleitung als Abschluß üblicherweise der der Erzieherin/des Erziehers oder der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gefordert wird, können als Zweitkräfte regelmäßig Kinderpflegerinnen beschäftigt werden, nachdem vor einigen Jahren die Stellen von Zweitkräften in Gruppen noch durch unausgebildete Hilfskräfte besetzt worden sind (Blätter zur Berufskunde, 2-IV A 12, Kinderpfleger(in), 6. Aufl. 1988, unter Ziff. 3.1.2). Die Kinderpflegerin ist als „pädagogisch-pflegerische Fachkraft” in Kindertagesstätten, Kindergärten usw. tätig. „Sie unterstützt mit ihrer Arbeit die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Eltern bei der Erziehung, Förderung und Pflege von Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, muß die Kinderpflegerin wesentliche Fachkenntnisse der frühkindlichen Entwicklung beherrschen und Inhalte, Methoden und Formen der Erziehung, Förderung und Pflege des Kleinkindes kennen und anwenden können” (a.a.O., unter Ziff. 1.1).
Im Einklang damit wird in der Eingruppierungsrechtsprechung der Landesarbeitsgerichte überwiegend die Auffassung vertreten, die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindertagesstättengruppe entspreche nicht derjenigen einer staatlich anerkannten Erzieherin (z.B. LAG Hamm Urteil vom 14. Mai 1991 – 18 Sa 656/90 – ZTR 1992, 107 = EzBAT §§ 22, 23 BAT F 2 VergGr. VI b Nr. 3; LAG Niedersachsen Urteile vom 9. Dezember 1994 – 9 Sa 924/93 E –, n.v. und vom 27. Juli 1995 – 7 Sa 1435/94 E – EzBAT §§ 22, 23 BAT F 2 VergGr. VI b Nr. 8; LAG Rheinland-Pfalz Urteile vom 12. Februar 1993 – 3 Sa 800/92 – ZTR 1993, 337 und vom 7. August 1995 – 7 Sa 196/95 – EzBAT §§ 22, 23 BAT F 2 VergGr, VI b Nr. 9).
5.5 Dies gilt auch für den Streitfall. Der Auffassung der Klägerin, die Inhalte ihrer Tätigkeit vor dem 2. März 1995 seien über das hinaus gegangen, was die Arbeit einer Kinderpflegerin als Zweitkraft in einer Kindertagesstättengruppe ausmache, und hätten derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprochen, kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin begründet diese Auffassung damit, ihre damalige Tätigkeit habe ebenfalls eine selbständige Planung, Vorbereitung und „insbesondere den Einsatz pädagogischer Aktivitäten” vorausgesetzt. Offenbar geht die Klägerin davon aus, daß bereits pädagogische Aktivitäten der Zweitkraft in der Gruppe deren Tätigkeit als die einer Erzieherin ausweisen. Dies ist nicht der Fall. Auch die Kinderpflegerin hat als „pädagogisch-pflegerische Fachkraft” pädagogische Arbeit zu leisten. Dem entspricht es, daß sich der Schwerpunkt ihrer Ausbildung in den pädagogisch-psychologischen Bereich verlagert hat (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., unter Ziff. 3.1.1). Pädagogische Inhalte ihrer Tätigkeit rechtfertigen daher noch nicht die Wertung, die Zweitkraft verrichte die Tätigkeit einer Erzieherin.
Weiteren ins einzelne gehenden wertenden Vortrag, ihre vor dem 2. März 1995 ausgeübte Tätigkeit, wie sie sich aus § 5 der DA ergibt, habe der einer staatlich anerkannten Erzieherin entsprochen, hat die Klägerin vermissen lassen. Es fehlt jegliches substantiierte Vorbringen dazu, daß diese Tätigkeit nicht mit den Fähigkeiten zu leisten ist, die in der Ausbildung zur Kinderpflegerin in Erziehungslehre/Pädagogik, Psychologie, Methodische Anleitung usw. (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2) vermittelt werden.
6. Auch für die Zeit ab 2. März 1995 steht der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VI b BAT/VKA zu.
Es kann dahinstehen, ob aufgrund des wechselnden diesbezüglichen Sachvortrags der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitlos gestellt worden ist, daß die Klägerin schon vor diesem Zeitpunkt über die staatliche Anerkennung als Erzieherin verfügt. Jedenfalls ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch von den Parteien in der Revisionsinstanz unstreitig gestellt worden, daß es sich bei der von der Klägerin seit dem 2. März 1995 ausgeübten Tätigkeit einer gruppenleitenden Erzieherin um die von ihr „nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit” im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VKA handelt.
Die Klägerin selbst hat während des gesamten Berufungsverfahrens, das mit der Einlegung der Berufung am 18. April 1995 begann, nicht vorgetragen, ihre Tätigkeit habe sich – eingruppierungsrelevant – ab 2. März 1995 geändert. Vielmehr hat die Beklagte am Ende ihrer Berufungsbeantwortung vom 18. Juli 1995 „darauf hingewiesen, daß die Klägerin seit dem 02.03.1995 als gruppenleitende Erzieherin eingesetzt ist”. Im Berufungsurteil ist diesbezüglich lediglich im Tatbestand erwähnt, daß die Klägerin „seit 02.03.1995 eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT bezüglich der Differenz zwischen Vergütungsgruppe VII und Vergütungsgruppe IV b BAT” erhält.
Die vorstehenden Umstände verbieten es, die Einlassung der Beklagten, die Klägerin sei seit dem 2. März 1995 als gruppenleitende Erzieherin eingesetzt – ohne die Hinzufügung, dies sei nur vorübergehend der Fall –, dahin zu deuten, ihr sei von der Beklagten diese Tätigkeit auf Dauer übertragen worden. Dagegen spricht ganz eindeutig die im Berufungsurteil erwähnte Zulagengewährung ab 2. März 1995, die ausdrückt, daß die Beklagte von der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 BAT/VKA ausgegangen ist. Dagegen spricht auch, daß die Klägerin selbst aus ihrer Tätigkeitsänderung am 2. März 1995 keine günstigen Rechtsfolgen für ihre Eingruppierung abgeleitet hat, denn sie selbst hat diesen Umstand in diesem Rechtsstreit bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens am 1. September 1995 unerwähnt gelassen.
7. Da die Tätigkeit der Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht den Merkmalen der VergGr. VI b Fallgr. 5 BAT/VKA entspricht, kann die Klägerin nicht nach dreijähriger Bewährung in dieser in VergGr. V c Fallgr. 7 BAT/VKA aufgestiegen sein.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Bott, Müller-Tessmann, Eva-Maria Pfeil
Fundstellen