Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Anzeigenmontierer. Fotosatz
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Juli 1984, §§ 3, 4 Anlage
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 05.02.1992; Aktenzeichen 2 Sa 1079/91) |
ArbG Kassel (Urteil vom 26.06.1991; Aktenzeichen 6 Ca 73/91) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (früher Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main) vom 5. Februar 1992 – 2 Sa 1079/91 – wird zurückgewiesen,
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist gelernter Schriftsetzer. Er ist seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt und seit etwa zehn Jahren als Anzeigenmontierer eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit dem Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 6. Juli 1984 (LRTV). Der Kläger wird nach Lohngruppe V des LRTV vergütet.
Der Kläger arbeitet im Fotosatz. Er stellt einzelne Anzeigen aus Text- und Bildteilen zusammen, die in Papier oder Film vorgegeben werden (Einzelmontage). Er nimmt auch Seitenmontagen vor. Die Einzelmontagen erfolgen nach Layout, Skizzen oder Kundenmanuskript, wobei der Kläger unter anderem die Vorlagen auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen, vorbereitete, reprofähige Bildpositive, Signets, Schmucklinien etc. einzufügen, Masken für Rasterarbeiten und Farbstellungen herzustellen und die montierten Anzeigen zu korrigieren hat. Die Seitenmontage erfolgt nach Layout mit zum Teil entsprechenden Arbeitsvorgängen sowie Zusammenstellung der Textseiten durch Klebeumbruch.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zumindest seit November 1990 erfülle er die Voraussetzungen der Lohngruppe VII LRTV. Dies gelte sowohl für das über die Berufsausbildung hinausreichende Fachwissen als auch für die großen bis sehr großen Anforderungen an Aufmerksamkeit wie Genauigkeit und Denkfähigkeit als auch für die große bis sehr große Verantwortung für Betriebsmittel und die eigene Arbeit, die in den abstrakten Eingruppierungsmerkmalen zur Lohngruppe VII gefordert werden.
Einer Eingruppierung in Lohngruppe VII LRTV stehe nicht entgegen, daß seine Tätigkeit unter den Richtbeispielen zu dieser Lohngruppe nicht genannt sei. Insoweit enthalte der LRTV nämlich, da bei seinem Abschluß der Übergang vom Blei- zum Fotosatz noch im Gang gewesen sei, eine unbewußte Regelungslücke. Diese sei durch entsprechende Heranziehung des Richtbeispiels 10 zu Lohngruppe VII zu schließen, das schwieriges Umbrechen von Bleisatz zum Gegenstand hat. Keinesfalls könne seine Tätigkeit unter die – Montagearbeiten betreffenden – Richtbeispiele 10, 11 und 17 zu Lohngruppe V LRTV subsumiert werden, denn diese Richtbeispiele seien auf einfache Arbeiten zugeschnitten, während die von ihm auszuführenden schwierig seien. Im übrigen seien die Richtbeispiele ohne Bedeutung, wenn, wie in seinem Fall, die Tätigkeit schon aufgrund der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale einer Lohngruppe zugeordnet werden könne.
Selbst wenn er aber die Voraussetzungen der Lohngruppe VII nicht erfüllen sollte, sei er zumindest in Lohngruppe VI einzugruppieren. Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 1991 nach Lohngruppe VII LRTV zu vergüten,
- hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 1991 nach Lohngruppe VI LRTV zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, die Tätigkeit des Klägers sei unter die Richtbeispiele 10, 11 und 17 zur Lohngruppe V LRTV zu subsumieren. Diese Richtbeispiele umfaßten nicht nur einfache, sondern auch schwierige Montagearbeiten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Richtbeispielen zu einer Lohngruppe komme eine Prüfung, ob die Tätigkeit unter die allgemeinen Eingruppierungskriterien einer anderen Lohngruppe fallen könne, nicht mehr in Betracht. Für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit weise der LRTV auch keine unbewußte Regelungslücke auf, da den Tarifvertragsparteien bei seinem Abschluß die seinerzeit schon weitgehend beendete Entwicklung vom Blei- zum Fotosatz gegenwärtig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Klage ist zwar zulässig.
Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, welche auch in der Privatwirtschaft allgemein üblich ist und nach ständiger Senatsrechtsprechung keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2, zu I der Gründe, m.w.N.; vom 11. November 1992 – 4 AZR 117/92 –, n.v., zu II 1 der Gründe).
II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger ist zutreffend in Lohngruppe V LRTV eingruppiert.
1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit dem LRTV. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen dieses Tarifvertrags maßgeblich:
§ 3 Lohngruppen
2. Lohngruppen-Beschreibungen
Lohngruppe V.
Tätigkeiten,
- die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder einen gleichwertigen Abschluß vermitteltes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
- die mittlere Anforderungen an Aufmerksamkeit sowie Denktätigkeit voraussetzen,
- die fallweise mittlerer muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,
- die mit mittlerer Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.
Lohngruppe VI
Tätigkeiten,
- die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung erweitertes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
- die große Anforderungen an Genauigkeit und Konzentration sowie Denktätigkeit im Sinne z.B. von Überlegen, Suchen, Prüfen und Rechnen voraussetzen,
- die fallweise zumindest erhöhter muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,
- die mit großer Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.
Lohngruppe VII
Tätigkeiten,
- die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzliches Fachwissen erfordern, das über die Lohngruppe VI hinausgeht und durch eine Zusatzausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
- die große bis sehr große Anforderungen an Aufmerksamkeit wie Genauigkeit/Konzentration und Denktätigkeit im Sinne z.B. von Kombinieren, Koordinieren und Disponieren (Anforderungen an Umsicht, Abstraktionsvermögen und Dispositionsfähigkeit) stellen,
- die mit einer großen bis sehr großen Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.
Die in den Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Bewertungskriterien sind nicht in jedem Fall kumulativ zu verstehen. Im Zweifel wird die Bewertung der den einzelnen Lohngruppen zugeordneten Richtbeispiele als Auslegungshilfe herangezogen
§ 4 Eingruppierung
1. Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund der von ihm vertraglich auszuübenden bzw. ausgeübten Tätigkeit in eine der Lohngruppen des § 3 einzugruppieren. Für die Eingruppierung sind die abstrakten Merkmale entscheidend.
Anlage zum Lohnrahmentarifvertrag
Lohngruppe V – Richtbeispiele
10. Montieren und. Umbrechen von Text und Bild in Film und Papier sowie Ausführen von Haus- und Autorkorrekturen
11. Vorbereiten und Durchführen von Seitenmontagen (auch Teilseiten)
17. Vorbereitung und Durchführung von Montagen (Negativ-, Positiv- oder Color-Montagen, konventionelle oder Scanner-Decker, Fotostatvorbereitung)
Lohngruppe VII – Richtbeispiele
2. Setzen an Fotosetzmaschinen (Kompaktsysteme), Belichten und Entwickeln.
6. Auszeichnen und Kodieren von Manuskripten zur Verarbeitung an Fotosetzmaschinen (Kompaktsysteme); Setzen ohne Arbeitsvorbereitung an Kompaktsystemen
10. Schwieriges Umbrechen von Bleisatz bzw. qualifizierte Umbrucharbeiten am Bildschirm einschl. Ausführen von Schlußkorrekturen; Auszeichnen von Manuskripten zur Verarbeitung an Setzmaschinen
2. Zutreffend, hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe V ergäbe sich aus den Richtbeispielen zu Lohngruppe V in der Anlage zum LRTV.
a) Zunächst ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, daß die Tätigkeit des Klägers unter die Richtbeispiele 10, 11 und 17 zur Lohngruppe V LRTV zu subsumieren ist.
aa) Die Tätigkeit des Klägers besteht aus Montage-, Umbruch- und Korrekturarbeiten der in diesen Richtbeispielen genannten. Art. Sie umfaßt bei der Einzelmontage sowohl das Montieren als auch das Umbrechen von Text- und Bildteilen, die in Papier oder Film vorgegeben werden, einschließlich der Korrekturen (Richtbeispiel 10). Zum Teil gleichartige Arbeiten hat der Kläger bei der Seitenmontage zu leisten (Richtbeispiel 10 und 11). Die weiteren bei seiner Tätigkeit anfallenden Arbeiten, die der Vorbereitung und Durchführung von Montagen dienen, wie das Einfügen vorbereiteter Bildpositive sowie das Herstellen von Masken für Rasterarbeiten und Farbstellungen, fallen unter das Richtbeispiel 17.
Im Grundsatz wird diese Subsumtion von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger greift die vom Landesarbeitsgericht getroffene Wertung nur insoweit an, als er meint, die genannten Richtbeispiele erfaßten nur einfache Montage-, Umbruch- und Korrekturtätigkeiten. Die von ihm auszuführenden Arbeiten seien aber schwierig und fielen daher nicht unter diese Beispiele.
bb) Diese Rüge des Klägers kann keinen Erfolg haben. Dem LRTV ist eine Beschränkung der genannten Richtbeispiele auf einfache Tätigkeiten nicht zu entnehmen.
Das ergibt sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang des LRTV, auf die nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätzen in erster Linie abzustellen ist. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Soweit dieser jedoch nicht eindeutig ist, ist, der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 3, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.).
Der LRTV macht nach seinem Wortlaut bei der Beschreibung der Richtbeispiele 10, 11 und 17 zu Lohngruppe V keinen Unterschied zwischen einfachen und schwierigen Montage-, Umbruch- und Korrekturarbeiten. Vielmehr ist nach dem Wortlaut dieser Richtbeispiele davon auszugehen, daß alle diese Tätigkeiten unter die Lohngruppe V fallen sollen, weil die Tarifvertragsparteien offensichtlich die im Einzelfall unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade dieser Tätigkeiten als unerheblich für die Eingruppierung angesehen haben.
Dies wird durch den Regelungszusammenhang bestätigt. Unter den Richtbeispielen zu den höheren Lohngruppen VI und VII LRTV linden sich nämlich keine, in denen die in den Beispielen 10, 11 und 17 zu Lohngruppe V genannten Tätigkeiten in einer durch die besondere Schwierigkeit der Arbeit qualifizierten Form erneut aufgeführt wären.
cc) Erfolglos wendet der Kläger gegen eine Einordnung seiner Tätigkeit unter die Richtbeispiele 10, 11 und 17 zu Lohngruppe V LRTV ein, der Katalog der Richtbeispiele berücksichtige nicht die besonderen Schwierigkeiten seiner im modernen Fotosatz auszuübenden Tätigkeit und enthalte daher eine unbewußte Regelungslücke, die durch entsprechende Heranziehung des Richtbeispiels 10 zu Lohngruppe VII LRTV – schwieriges Umbrechen von Bleisatz – zu schließen sei.
Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß insoweit eine unbewußte Regelungslücke des LRTV nicht angenommen werden kann. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß den Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Tarifvertrages im Jahr 1984 die damals bereits seit mehr als einem Jahrzehnt in Gang befindliche Umstellung vom Blei- auf den Fotosatz gegenwärtig war. Hinzu kommt, daß auch im Beispielkatalog zu den Lohngruppen des LRTV immer wieder ausdrücklich Tätigkeiten im Fotosatz aufgeführt werden, so beispielsweise auch in den Richtbeispielen 2 und 6 zu Lohngruppe VII.
Selbst wenn also der Auffassung des Klägers zu folgen und wegen des Fehlens einer Sonderbestimmung für das schwierige Umbrechen von Fotosatz eine Tariflücke anzunehmen wäre, könnte dies nicht zur analogen Heranziehung des ausdrücklich auf Bleisatz beschränkten Richtbeispiels 10 zu Lohngruppe VII LRTV führen. Insoweit läge nämlich eine bewußte Tariflücke vor. Eine solche kann aber nicht von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden. Es kann nämlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, Eingruppierungsregelungen entsprechend den geänderten Verhältnissen weiterzuentwickeln. Die Gestaltung von Tarifverträgen hat Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen. Korrigierende und gestaltende Eingriffe in Tarifverträge sind daher den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 88/92 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 2 b cc der Gründe).
b) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Subsumtion ist auch insoweit zutreffend, als es angenommen hat, daß eine sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang der Richtbeispiele ergebende Eingruppierung nicht durch einen Rückgriff auf die in den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppen des LRTV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe wieder in Frage gestellt werden kann.
aa) Die in § 3 Ziff. 2 a.E. LRTV enthaltene Verweisung auf den Katalog der Richtbeispiele hat die Bedeutung, daß die Erfordernisse einer Lohngruppe dann als erfüllt anzusehen sind, wenn ein Arbeitnehmer überwiegend eine einem Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Bestimmen die Tarifvertragsparteien, daß „im Zweifel” die Bewertung der den einzelnen Lohngruppen zugeordneten Richtbeispiele als „Auslegungshilfe” anzusehen ist, so bringen sie damit zum Ausdruck, daß die – im wesentlichen als unbestimmte Rechtsbegriffe formulierten – abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Lohngruppe dann als erfüllt anzusehen sind, wenn die Tätigkeit als Richtbeispiel zu dieser Lohngruppe aufgeführt ist Diese Auslegung, nach der die Festlegung von Richtbeispielen jeweils als Sondervorschrift den allgemeinen Eingruppierungskriterien in der Lohngruppenbeschreibung vorgeht, entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung zur Bedeutung von Tätigkeitsmerkmalen in tariflichen Eingruppierungsregelungen. Die Tarifvertragsparteien wollen mit den Richtbeispielen zu den Lohngruppen I bis VII, die in sich häufig auch noch verschiedene Alternativen aufweisen, im wesentlichen die für die Druckindustrie typischen Tätigkeiten erfassen und durch die Zuordnung zu einer Lohngruppe tariflich bewerten (Senatsurteil vom 15. März 1989 – 4 AZR 627/88 – AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
bb) Im vorliegenden Fall liegen auch keine Umstände vor, die im Rahmen der Prüfung der in den Richtbeispielen genannten Tatbestandsvoraussetzungen einen Rückgriff auf die abstrakten Tätigkeitsmerkmale in der Lohngruppenbeschreibung des § 3 Ziff. 2 LRTV erforderlich machen würden.
So enthalten die Richtbeispiele 10, 11 und 17 zu Lohngruppe V LRTV, auf die das Landesarbeitsgericht die Eingruppierung des Klägers gestützt hat, keine unbestimmten Rechtsbegriffe, zu deren Ausfüllung die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppenbeschreibung herangezogen werden müßten.
Nach den mit Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übt der Kläger auch keine Tätigkeit aus, die ihrer Art nach nicht oder nicht in vollem Umfange zu den in den angeführten Richtbeispielen genannten Tätigkeiten gehören würde (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1989, a.a.O.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Dr. Wißmann, Gotsche, Kamm
Fundstellen