Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses bei Rücknahme der Beamtenernennung
Leitsatz (redaktionell)
Vgl. auch Urteil des Zweiten Senats vom 24. April 1997 – 2 AZR 241/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen.
Normenkette
Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) § 6 Abs. 2; Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) § 6 Abs. 3; Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) § 13 Abs. 4; Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) § 15; Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) § 16; Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1; BGB § 140; BErzGG § 18; ArbGG §§ 65, 73 Abs. 2; ZPO § 148
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 1996 – 8 Sa 1112/95 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, ihr bei Rücknahme der Beamtenernennung wiederauflebendes Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten aufgelöst worden.
Die im Jahre 1965 geborene Klägerin war seit September 1985 als Sachbearbeiterin der Informationsstelle beim Kreisgericht A. tätig. Seit November 1986 arbeitete sie als Justizsekretärin beim Kreisgericht M., später als beauftragte Rechtspflegerin beim Amtsgericht M. Durch Verfügung vom 11. Januar 1994 wurde sie mit Wirkung vom 1. März 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizoberinspektorin ernannt.
Am 1. März 1994 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Gauck-Behörde) dem Beklagten mit, die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann als Inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration/Konspirative Wohnung mit dem Decknahmen „Richardt” beim Ministerium für Staatssicherheit geführt worden, es liege eine eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung vom 16. September 1989 vor. Der Beklagte hörte die Klägerin daraufhin wiederholt an und nahm Einsicht in die Gauck-Akten. Er nahm dann die Ernennung zur Justizoberinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid vom 7. September 1994, der Klägerin zugegangen am 20. September 1994, mit sofortiger Wirkung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Ihre Klage beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Über die Berufung der Klägerin ist bisher nicht entschieden.
In dem Bescheid vom 7. September 1994 erklärte der Beklagte weiter:
„Das durch die Rücknahme der Ernennung nach § 15 SächsBG nicht erloschene Arbeitsverhältnis vom 17. November 1986 mit Änderungsverträgen wird hiermit durch außerordentliche Kündigung aufgelöst.”
Zur Begründung heißt es hierzu:
„Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern der Auffassung, daß bei der Rücknahme der Ernennung nach § 15 SächsBG das zuvor bestehende privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht erloschen ist, sondern gesondert durch Kündigung beendet werden muß. Das am 3.10.1990 bestehende Arbeitsverhältnis wird daher durch außerordentliche Kündigung gemäß den Kündigungsvorschriften nach Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage 1 des Einigungsvertrages aufgelöst. Die Kündigungsvorschriften nach dem Einigungsvertrag haben auch gegenüber § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Vorrang.
Frau … B. war Inoffizieller Mitarbeiter für das frühere Ministerium für Staatssicherheit und hat einen Wohnraum ihrer Wohnung zur Sicherung der Konspiration dem MfS zur Verfügung gestellt. Wer seine Wohnung dem MfS zur Konspiration zur Verfügung stellte, kann im Öffentlichen Dienst nicht weiterbeschäftigt werden.
Der Hauptpersonalrat wurde gehört. Er hat der Kündigung widersprochen, da ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zumutbar erscheine.”
Die Klägerin hat am 11. April 1994 ein Kind geboren. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Rücknahmebescheids befand sie sich im Erziehungsurlaub.
Mit ihrer am 30. September 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung sei schon wegen § 18 BErzGG unwirksam. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Sie, die Klägerin, sei nicht für das MfS tätig geworden. Der Beklagte sei selbst davon ausgegangen, mit der Rücknahme der Ernennung lebe das Arbeitsverhältnis wieder auf und es bedürfe zu dessen Beendigung einer Kündigung. Dementsprechend sei weder die Beteiligung des Personalrats noch der Kündigungsausspruch nur vorsorglich erfolgt. Der Beklagte habe damit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkannt.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 7. September 1994 nicht aufgelöst worden sei,
- den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Klagantrag Ziffer 1 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei mit der Ernennung am 1. März 1994 erloschen. Die Rücknahme der Ernennung führe nicht dazu, daß nunmehr wieder ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Ausspruch einer Kündigung sei daher entbehrlich gewesen. Nur hilfsweise werde auf den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach Abs. 5 Ziff. 2 EV verwiesen. Die Klägerin sei für das MfS tätig geworden.
Zweitinstanzlich hat der Beklagte noch vorgetragen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs keine Arbeitnehmerin gewesen. Der Rechtsstreit hätte daher an das Verwaltungsgericht verwiesen werden müssen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält die Klägerin an ihren Klaganträgen fest.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Rüge, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, sei nach § 65 ArbGG nicht nachzugehen. In erster Instanz sei die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt worden. Das Arbeitsgericht habe somit keine Veranlassung für eine Vorabentscheidung nach § 48 ArbGG in Verbindung mit § 17a GVG gehabt. Der Rechtsstreit sei auch nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen, da keine Abhängigkeit von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehe. Der Feststellungsantrag des § 4 Satz 1 KSchG sei unbegründet, da zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung überhaupt kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Rücknahme der Beamtenernennung führe in keinem Falle zum Wiederaufleben bzw. zur Fortsetzung eines bis zur Ernennung bestehenden Arbeitsverhältnisses. § 13 Abs. 4 SächsBG knüpfe die Rechtsfolge des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses nur an den äußeren Akt der Berufung in das Beamtenverhältnis und werde von einer späteren Rücknahme der Ernennung nicht berührt. Mit der Verbeamtung brächten die Beteiligten zwingend ihren Willen zum Ausdruck, die beiderseitigen Beziehungen sollten sich nunmehr ausschließlich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestimmen. Mit dem Grundsatz, daß sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Amt zu widmen habe, sei ein neben dem Beamtenverhältnis stehendes und ebenfalls zur Dienstleistung für den Dienstherrn verpflichtendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis grundsätzlich unvereinbar. Der zwingende Wille zur Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses stehe allenfalls unter dem Vorbehalt einer wirksamen Ernennung. Dagegen fehle bei ursprünglich wirksamer und erst durch die Rücknahme rückwirkend beseitigter Ernennung ein entsprechender beiderseitiger Vorbehalt. Dies entspreche auch dem in den Regelungen über das Beamtenverhältnis auf Probe zutage tretenden Regelungswillen. Denn die Verbeamtung sei stets mit dem Risiko der Entlassung zum Ende der Probezeit verbunden. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung von einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen sei. Er habe die außerordentliche Kündigung gleichzeitig mit der Rücknahme der Beamtenernennung erklärt und weder ein von dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis unabhängiges neues Arbeitsverhältnis angeboten noch in sonstiger Weise ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin begründet. Vielmehr habe er lediglich eine fehlerhafte und jederzeit korrigierbare Rechtsauffassung mitgeteilt, ohne daß die Klägerin daraus eigenständige Rechte herleiten könne. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei als uneigentlicher Eventualantrag nicht zur Entscheidung angefallen.
II. Diesen Ausführungen kann sich der Senat im Ergebnis und in der tragenden Begründung anschließen.
1. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht zu prüfen (§ 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 ArbGG). Gemäß § 65 ArbGG hat schon das Landesarbeitsgericht eine solche Prüfung zu Recht unterlassen. Im übrigen handelt es sich um eine Kündigungsschutzklage, für die der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist (vgl. BAG Beschluß vom 18. Dezember 1996 – 5 AZB 25/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO zutreffend abgelehnt. Die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage hängt nicht von der Bestandskraft des Rücknahmebescheids oder dem Bestand des Beamtenverhältnisses ab. Unabhängig von dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis (siehe unten 3). Die Kündigungsschutzklage kann deshalb keinen Erfolg haben. Der Umstand, daß der entscheidungsreife Rechtsstreit durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegenstandslos werden könnte, genügt für die Anwendung des § 148 ZPO nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 148 Rz 4, 5; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 148 Rz 3).
3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, zum Kündigungszeitpunkt habe kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, trifft zu. Die Kündigungsschutzklage ist deshalb ohne weiteres als unbegründet abzuweisen (vgl. BAG Beschluß vom 18. Dezember 1996, a.a.O.).
a) Nach § 13 Abs. 4 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Berufung in das Beamtenverhältnis. Mit der Ernennung der Klägerin zur Justizoberinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist daher das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis erloschen. § 13 Abs. 4 SächsBG dient dazu, das unvereinbare Nebeneinander von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis zu vermeiden. Die Bestimmung schafft eine einwandfreie Grundlage dafür, den bisher privatrechtlich Bediensteten ggf. mit seinen bisher schon wahrgenommenen Aufgaben weiter in dem neuen Status als Beamter (Art. 60 GG, §§ 11, 13 SächsBG, § 10 BBG) zu betrauen, was nach Inhalt und Umfang mit den beamtenrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen ist (ebenso für die entsprechende Bestimmung des § 10 Abs. 3 BBG, BAG Urteil vom 24. April 1997 – 2 AZR 241/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 a der Gründe; Battis, Kommentar zum BBG, § 10 Anm. 3; Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BBG Rz 14; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 10 Rz 18; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BBG Rz 13).
b) Durch die Rücknahme der Ernennung (§§ 15, 16 SächsBG) ist das Arbeitsverhältnis unabhängig davon nicht wieder aufgelebt, wie über die anhängige Anfechtungsklage entschieden werden wird. Der Beamte kann nur die Erhaltung seines Beamtenverhältnisses betreiben (ebenso für den Bereich des BBG, BAG Urteil vom 24. April 1997, a.a.O., zu III 1 b bis d der Gründe).
aa) Ein dem § 13 Abs. 4 SächsBG korrespondierendes Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses wird im SächsBG nicht geregelt. Das hätte an sich deshalb nahegelegen, weil § 16 SächsBG Wirkungen und Folgen der Rücknahme im einzelnen festlegt. So bewirkt die Rücknahme der Ernennung, daß diese von Anfang an nicht zustande gekommen ist. Für das Außenverhältnis wird an der Gültigkeit der Amtshandlungen des Ernannten festgehalten. Im Innenverhältnis können die gewährten Leistungen belassen werden.
bb) Das Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses widerspricht vor allem dem oben zu II 3 a skizzierten Sinn und Zweck des § 13 Abs. 4 SächsBG. Richtig ist, daß mit einer Rücknahme der Ernennung die Rechtslage so gestaltet wird, als wenn die Ernennung nicht ausgesprochen worden wäre (ebenso Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 14 Anm. II; Fürst u.a., a.a.O., § 12 Rz 29; Schütz, a.a.O., § 14 NW LBG Rz 2; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Kommentar zum BayBG, Art. 15 Anm. 8). Damit wird das früher bestehende privat-rechtliche Arbeitsverhältnis aber nicht revitalisiert. Bei der Rücknahme der Ernennung handelt es sich um einen einseitig gestaltenden Verwaltungsakt (BVerwGE 13, 156; 16, 340; 59, 366; Schütz, a.a.O., § 13 NW LBG Rz 6; Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt, Beamtenrecht, 6. Aufl., § 12 BBG Anm. V 4 c). Es besteht insoweit in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur nahezu Einigkeit (BAGE 8, 260, 268 = AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 4 der Gründe; BVerwG Urteil vom 22. Februar 1996 – 2 C 12.94 – BVerwGE 100, 280; siehe ferner die Nachweise bei Battis, a.a.O., § 14 Anm. 2; Fromme, DöD 1981, 169, 170; Fürst u.a., a.a.O., § 14 Rz 10; Plog u.a., a.a.O., § 14 Rz 6, 8 f., 13; Weiss u.a., a.a.O., Art. 18 Anm. 4), daß im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung ein faktisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht und daß alle für die Beamten geltenden Regelungen unmittelbar oder entsprechend Anwendung finden. Jedenfalls besteht ein öffentlich-rechtliches Erstattungsverhältnis (vgl. näher BAG Urteil vom 24. April 1997, a.a.O., zu III 1 b bb der Gründe). Damit wäre die Annahme eines wiederauflebenden Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar. Deshalb wird auch in der einschlägigen Literatur, soweit sie sich mit dem Problem befaßt, die gegenteilige Auffassung der Revision nicht geteilt (ausdrücklich verneinend: Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt, Beamtenrecht, 6. Aufl., § 12 BBG Anm. V 4 e, S. 319; Schütz, a.a.O., § 10 Rz 10 und Rz 13).
cc) Auf der gleichen Linie liegt es, daß das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 8. Dezember 1959 – 3 AZR 323/56 – BAGE 8, 260, 267 f. = AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, zu 4 der Gründe) es abgelehnt hat, ein nichtiges Beamtenverhältnis gemäß § 140 BGB in ein Arbeitsverhältnis umzudeuten. Andererseits kann auch angesichts der eindeutigen Regelung des § 13 Abs. 4 SächsBG nicht etwa von einem ruhend fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen werden; selbst bei der ähnlichen Konstellation eines Arbeitsverhältnisses, das durch ein Geschäftsführerverhältnis abgelöst wird, neigt die neuere Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1993 – 2 AZR 260/93 – AP Nr. 16 zu § 5 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 18. Dezember 1996 – 5 AZB 25/96 – zur Veröffentlichung vorgesehen) zu der Annahme, daß der Abschluß des neuen Vertragsverhältnisses im Zweifel zur Ablösung des früheren Arbeitsverhältnisses führt. Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses ist demnach das frühere Arbeitsverhältnis endgültig entfallen.
dd) Dabei kann es keine Rolle spielen, daß ohne die Ernennung zum Beamten eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses erforderlich gewesen wäre und diese Kündigung an Abs. 5 Ziff. 2 EV sowie an dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 BErzGG zu messen gewesen wäre. Zwar endet der Schutz des Arbeitsrechts mit der Berufung in das Beamtenverhältnis. Doch bietet das Beamtenrecht einen eigenständigen und angemessenen Schutz gegen eine etwaige ungerechtfertigte Rücknahme der Ernennung. Die Klägerin nimmt den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auch in Anspruch. Daß sich die materiellen Voraussetzungen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einer Rücknahme der Beamtenernennung (§§ 15, 6 Abs. 2 und 3 SächsBG) unterscheiden, ist nicht maßgebend.
c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen weder die besonderen Regelungen des Einigungsvertrags noch die mit einer Verbeamtung in den neuen Bundesländern verbundenen Besonderheiten eine andere Auslegung. Daraus, daß der Einigungsvertrag den Übergang der Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes auf den Bund und die Länder geregelt hat (Art. 13 und Art. 20 Abs. 1 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2), ergibt sich nur die Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften bis zu einer etwaigen Berufung in das Beamtenverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Beamtenrecht. Der Arbeitnehmer kann, wenn er den höheren Anforderungen des Beamtenrechts nicht zu genügen glaubt, auf eine Verbeamtung verzichten. Eine „Umgehung” des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes im Zusammenhang mit der Verbeamtung ist nicht ersichtlich. Soweit die Rücknahmetatbestände des § 15 SächsBG ausnahmsweise nicht in der Sphäre des Beamten liegen, kommt immerhin ein Anspruch auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder ein anderweitiger Schadensersatzanspruch in Betracht. Der Annahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses bedarf es auch nicht deshalb, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis bei bestehendem Arbeitsverhältnis häufiger als in den alten Bundesländern erfolgte. Für die Auslegung des Gesetzes kann dieser Gesichtspunkt keine Rolle spielen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf die Neubegründung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses zum Schutze des Beamten zugelassen (BAG Urteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 534/93 – AP Nr. 72 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 c aa, bb der Gründe). Die Klägerin befand sich aber nicht in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem auf Dauer angelegten Beamtenverhältnis; außerdem wurde ein Arbeitsverhältnis weder ausdrücklich noch stillschweigend begründet. Welchen Einfluß die (von Anfang an) unwirksame bzw. nichtige Ernennung auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis hat, bedarf keiner Entscheidung.
d) Demnach war die im Bescheid des Beklagten vom 7. September 1994 geäußerte Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei nicht erloschen, unzutreffend. Aus dieser Äußerung folgt aber weder eine vertragliche Neubegründung des Arbeitsverhältnisses noch ein „Anerkenntnis”. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hierzu, es habe weder ein rechtsgeschäftliches Angebot des Beklagten noch einen schützenswerten Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin gegeben, sind nicht zu beanstanden. Die Revision bringt hiergegen lediglich wiederholt vor, der Beklagte habe mit der Kündigungserklärung eindeutig zu erkennen gegeben, er gehe vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses aus. Das trifft zu. Eine rechtsgeschäftliche Bindung des Beklagten folgt daraus aber nicht, wird auch von der Revision nicht aufgezeigt.
4. Ist demnach die Abweisung des Klagantrags Ziff. 1 durch die Vorinstanzen zu bestätigen, so fällt der Weiterbeschäftigungsantrag auch in der Revisionsinstanz nicht an.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Haible, Mache
Fundstellen