Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenz zwischen Dienstordnung und Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit die Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers aufgrund zwingenden Gesetzesrechts der RVO für die Dienstordnungs-Angestellten auf das Beamtenrecht verweist, geht sie konkurrierenden tariflichen Normen vor. Dies ist sowohl mit Art. 9 Abs. 3 GG als auch mit dem Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger vereinbar (Bestätigung von BAG 31, 381 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
2. Diese Grundsätze gelten auch, soweit ein Tarifvertrag eine höhere Sonderzuwendung vorsieht, als sie dem durch die Dienstordnung in Bezug genommenen Beamtenrecht entspricht.
Normenkette
BGB § 611; GG Art. 9, 28; RVO §§ 352, 357, 690, 700-701; SGG § 97; TVG §§ 1-2, 9; ZPO §§ 148, 256
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 13.10.1983; Aktenzeichen 3 Ca 489/79) |
Tenor
Auf die Sprungrevisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1983 – 3 Ca 489/79 – aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die vom Bundesversicherungsamt genehmigte ursprüngliche Dienstordnung der Beklagten vom 6. November 1957 in der Fassung vom 26. Mai 1971 bestimmte in § 5 Abs. 1:
“Die Höhe der Dienstbezüge und die Festsetzung des Besoldungsdienstaltersrichten sich nach den jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte.”,
während diese Dienstordnung weiter in § 6 vorsah:
“(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten einschließlich ihres Anspruchs auf Versorgung die jeweiligen Vorschriften und Bestimmungen für Bundesbeamte entsprechend.
(2) Zugunsten der Angestellten können hinsichtlich der Gehaltsvorschüsse, der Beihilfen, der Unterstützungen, der Jubiläumsgelder, der Sonderzuwendungen sowie der Reisekosten abweichende Regelungen getroffen werden, und zwar allgemein durch die Vertreterversammlung sowie in begründeten Einzelfällen durch den Vorstand. Die abweichenden Regelungen müssen sich im Rahmen des Gebots zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung halten.”
Nachdem bereits in den Vorjahren von der der Beklagten in § 6 Abs. 2 der Dienstordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden war, beschloß ihre Vertreterversammlung in der Sitzung vom 22. November 1974, den Angestellten der Beklagten in Zukunft eine Sonderzuwendung in Höhe von 133,33 v.H. der jeweiligen Dienstbezüge zu zahlen. Demgemäß schlossen die Parteien am 11. März 1976 den
“Tarifvertrag über eine Sonderzuwendung für die Beschäftigten der Berufsgenossenschaften der Straßen-, U…-Bahnen und Eisenbahnen”
ab, dessen persönlicher Geltungsbereich sich auf die Dienstordnungs-Angestellten der Beklagten erstreckt. Im Gegensatz zum Bundesbeamtenrecht, das eine solche nur in Höhe von 100 v.H. vorsieht, beträgt nach § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrages die Höhe der Sonderzuwendung 133,33 v.H. der Dienstbezüge bzw. Urlaubsvergütung für den Monat Dezember. Ebenfalls unter Abweichung vom Recht der Bundesbeamten sieht der Tarifvertrag in § 1 Abs. 2 und 3 unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung auch für solche Angestellte vor, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des betreffenden Jahres nicht mehr bestanden hat. Der Tarifvertrag ist am 1. Januar 1976 in Kraft getreten.
Unter dem 27. April 1976 wies das Bundesversicherungsamt die Beklagte schriftlich darauf hin, daß sie nach Art. VIII § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) ihre Dienstordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen habe. Hierauf beschloß die Vertreterversammlung der Beklagten am 4. Juni 1976 eine neue Dienstordnung, die mit Wirkung vom 1. Juli 1976 an die Stelle der früheren treten sollte. Diese neue Dienstordnung der Beklagten enthielt u.a. die nachfolgenden Bestimmungen:
Ҥ 2
(1) Die Besoldung gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, 5, Abs. 3 Ziffer 1, 3 BBesG bestimmt sich nach den Vorschriften für Beamte des Bundes auf der Grundlage des Stellenplanes.
§ 6
(1) Geld- und geldwerte Leistungen werden wie für Bundesbeamte gewährt.
§ 13
Auf den bisherigen Dienstverträgen, Dienstordnungen und Tarifverträgen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.”
In § 4 Abs. 1 dieser Dienstordnung waren die Bestimmungen des Bundesbeamtenrechts nicht in Bezug genommen worden.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1976 teilte das Bundesversicherungsamt der Beklagten mit, die neue Dienstordnung könne nicht genehmigt werden, da sie in wesentlichen Teilen mit den Bestimmungen des 2. BesVNG nicht vereinbar sei. Unter dem 29. September 1976 versagte das Bundesversicherungsamt in einem schriftlichen Bescheid die Genehmigung für § 4 Abs. 1 und § 13 der neuen Dienstordnung der Beklagten. Zugleich wurden von der Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme diese Bestimmungen der Dienstordnung in Übereinstimmung mit dem Recht der Bundesbeamten neugefaßt und der Beklagten zugleich untersagt, ihren Dienstordnungs-Angestellten eine höhere Sonderzuwendung oder eine solche unter günstigeren rechtlichen Voraussetzungen zu zahlen, als das nach dem 2. BesVNG möglich ist. Die vom Bundesversicherungsamt gemäß § 700 Abs. 3 RVO neugefaßten Bestimmungen der Dienstordnung haben den nachfolgenden Wortlaut:
Ҥ 4 Abs. 1
Die Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 BBesG) bestimmt sich nach den Vorschriften für Beamte des Bundes auf der Grundlage des Stellenplanes.
§ 13
Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.”
Demgemäß teilte die Beklagte ihren Dienstordnungs-Angestellten mit, daß Sonderzuwendungen nur noch nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gezahlt werden könnten.
Außerdem erhob die Beklagte beim Sozialgericht Hamburg Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger der Aufsichtsbehörde (Nebenintervenientin des vorliegenden Rechtsstreits) mit dem Ziel, daß an die Stelle der im Wege der Ersatzvornahme durch das Bundesversicherungsamt neugefaßten Dienstordnung wieder die am 4. Juni 1976 von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossene treten solle. Das Sozialgericht Hamburg wies mit Urteil vom 21. Oktober 1980 – 21 KR 161/77 – die Klage der Beklagten ab. Auf ihre Berufung wurde durch Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. April 1982 – I KRBf 7/82 – das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Sozialgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 30. November 1982 – 21 KR 106/82 – wies das Sozialgericht Hamburg die Klage erneut ab. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte wiederum Berufung ein. Über ihr Rechtsmittel ist vom Landessozialgericht noch nicht entschieden worden.
In einem von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geführten Vorprozeß hat das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 19. August 1977 – 3 Ca 117/77 – festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die in ihren Diensten stehenden und bei der Klägerin organisierten Dienstordnungs-Angestellten für die Jahre 1976 bis 1979 Sonderzuwendungen nach dem Tarifvertrag vom 11. März 1976 zu zahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Sprungrevision der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1979 – 4 AZR 968/77 – (BAG 31, 397 = AP Nr. 1 zu § 76 ArbGG 1953) als unzulässig verworfen.
Mit der nunmehr anhängigen Klage hat die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an die in ihren Diensten stehenden und bei der Klägerin organisierten Dienstordnungs-Angestellten über das Jahr 1979 hinaus Sonderzuwendungen nach dem Tarifvertrag vom 11. März 1976 zu zahlen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die vom Bundesversicherungsamt im Wege der Ersatzvornahme eingeführten Bestimmungen der Dienstordnung der Beklagten dürften nicht angewendet werden. Das folge schon daraus, daß die Sozialgerichtsklage der Beklagten aufschiebende Wirkung habe. Damit müsse von der früheren Fassung der Dienstordnung ausgegangen werden. Zudem müsse in der Maßnahme der Aufsichtsbehörde ein verfassungswidriger Eingriff in den Kernbereich von Art. 9 Abs. 3 GG sowie in die mit Verfassungsschutz ausgestattete Selbstverwaltung der Beklagten erblickt werden. Demgemäß hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihre bei der Klägerin organisierten Dienstordnungs-Angestellten über das Jahr 1979 hinaus Sonderzuwendungen nach Maßgabe des Tarifvertrages vom 11. März 1976 zu zahlen, solange dieser Tarifvertrag nach dem TVG wirksam ist oder nachwirkt.
Die Beklagte und die zu ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin haben Klageabweisung beantragt und erwidert, hinsichtlich der Höhe der Sonderzuwendung verstießen die tariflichen Bestimmungen gegen die im Wege der Ersatzvornahme erlassene Dienstordnung. Diese habe gegenüber den tariflichen Bestimmungen bei Dienstordnungs-Angestellten rechtlichen Vorrang. Abgesehen davon habe die von der Beklagten erhobene Sozialgerichtsklage entgegen der Meinung der Klägerin keine aufschiebende Wirkung. Die vorrangig gültigen Bestimmungen der Dienstordnung der Beklagten stellten sich auch weder als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen den Grundsatz der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger dar.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Durch Beschluß vom 10. November 1983 hat das Arbeitsgericht gegen das von ihm erlassene Urteil die Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Mit ihren Sprungrevisionen verfolgen die Beklagte und die Nebenintervenientin ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind begründet und führen zur Abweisung der Klage.
Das Arbeitsgericht hat die Sprungrevision nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ArbGG 1979 zugelassen. Daran ist der erkennende Senat nach § 76 Abs. 2 Satz 2 ArbGG 1979 gebunden. Bei der Klage handelt es sich um eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG. Für sie ist das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO schon deswegen zu bejahen, weil die Klägerin nicht eine vollstreckbare Leistung erstrebt, sondern von den Parteien nur darüber gestritten wird, ob bestimmte Tarifnormen gelten oder nicht, wofür überhaupt nur eine Feststellungsklage in Betracht kommt (vgl. die Urteile des Senats BAG 35, 141, 145 = AP Nr. 2 zu § 39 TV Ang Bundespost, BAG 29, 321, 324 = AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969 sowie vom 30. Mai 1984 – 4 AZR 512/81 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Bei seiner rechtlichen Beurteilung hat der Senat von § 4 und § 13 der Fassung der Dienstordnung der Beklagten auszugehen, die diese im Wege der Ersatzvornahme durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde erhalten hat. An diese Maßnahme der staatlichen Aufsichtsbehörde ist das Bundesarbeitsgericht als Zivilgericht gebunden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die teilweise Neufassung der Dienstordnung der Beklagten durch das Bundesversicherungsamt sich als offensichtlicher und gravierender Rechtsfehler darstellte, augenfällige rechtliche Mängel oder Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze aufwiese und sich deshalb als ein unbeachtlicher, nichtiger Verwaltungsakt darstellte oder diesem gleichzusetzen wäre (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., Band I (Allgemeiner Teil) § 12 1, S. 226 und Wolff H.J./Bachof O., Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 51 I 1 und 3, S. 425 mit weiteren Nachweisen). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Maßnahme des Bundesversicherungsamtes hat vielmehr in § 700 Abs. 3 und Abs. 4 RVO eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wobei der Senat im übrigen davon ausgeht, daß es sich, wenn die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers ändert oder ihrerseits neu abfaßt, um Satzungsrecht handelt, das als “oktroyiertes Recht” so anzusehen ist, als sei es von dem betreffenden Sozialversicherungsträger selbst erlassen worden (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/1, S. 166 q). Schließlich geht der Senat mit dem Arbeitsgericht davon aus, daß die von der Beklagten erhobene Sozialgerichtsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Das folgt aus § 97 SGG. Dort ist ausdrücklich und enumeratorisch in Abs. 1 geregelt, in welchen Fällen eine Sozialgerichtsklage ausnahmsweise aufschiebende Wirkung hat. Darunter fällt der vorliegende Fall nicht. Er wird auch nicht von § 97 Abs. 1 Nr. 6 SGG erfaßt (vgl. dazu J. Meyer/Ladewig, SGG, 2. Aufl., § 97 Rz 9 sowie Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 97 Anm. 7).
Damit ergeht das Urteil des erkennenden Senats auf der Grundlage des rechtlichen Bestandes der durch das Bundesversicherungsamt geänderten Dienstordnung der Beklagten und erzeugt daher auch nur insoweit Rechtskraft. Unter diesen Umständen besteht, auch nach den entsprechenden Erörterungen mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung, keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nach § 148 ZPO. Die vorliegende Entscheidung hat somit keine Gültigkeit mehr, wenn in dem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Sozialgerichts Hamburg der Klage stattgegeben würde.
Ausweislich seines Einleitungssatzes erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des streitbefangenen Tarifvertrag über eine Sonderzuwendung für die Beschäftigten der Beklagten vom 11. März 1976 auf deren Dienstordnungs-Angestellte. Da die Beklagte nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig ist, konnte sie mit der Klägerin diesen Tarifvertrag wirksam abschließen. Mit Sonderzuwendungen regelt er auch einen Gegenstand, der nach § 1 Abs. 1 TVG tariflicher Normierung zugänglich ist. Da die Dienstordnungs-Angestellten ihrem rechtlichen Status nach Arbeitnehmer und keine Beamten sind, ist es auch grundsätzlich rechtlich möglich, ihre Arbeitsbedingungen wie diejenigen sonstiger Arbeitnehmer im einzelnen tariflich zu regeln (vgl. die Urteile des Senats BAG 31, 381, 386 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte und BAG 9, 257, 262 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte mit weiteren Nachweisen). Davon ist mit dem Arbeitsgericht auszugehen.
Zu berücksichtigen ist aber auch, was auch das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht in Abrede stellt, daß es nach der bestehenden staatlichen Rechtsordnung eine allumfassende Regelungszuständigkeit und eine unbegrenzte Regelungsmöglichkeit im Rahmen der Tarifautonomie nicht gibt. Wie sonstige dem staatlichen Gesetzgeber nachgeordnete Rechtsetzungsberechtigte unterliegen vielmehr auch die Tarifvertragsparteien bei ihrer im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie möglichen Rechtsetzung dem Vorbehalt des Gesetzes, soweit dieses zwingenden Charakter hat. Da somit der Tarifvertrag schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Verhältnis zum Gesetzesrecht als die schwächere Rechtsquelle anzusehen ist, sind jedenfalls tarifliche Normen insoweit unwirksam, als sie gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen, einerlei ob es sich dabei um Verfassungsrecht des Bundes oder der Länder, zwingende bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen oder auch Rechtsverordnungen von Bund und Ländern handelt (vgl. BAG 31, 381, 388 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte mit weiteren Nachweisen).
Danach können die bei der Klägerin organisierten Dienstordnungs-Angestellten von der Beklagten, wie die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin zutreffend und unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung ausführen, Sonderzuwendungen nur insoweit verlangen, als sie die von der Nebenintervenientin im Wege der Ersatzvornahme geänderte Dienstordnung der Beklagten und damit das staatliche Beamtenrecht vorsieht. Wie § 357 Abs. 3 RVO für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt nämlich § 701 Abs. 2 RVO für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung:
Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrages der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.
Wie der Senat bereits im einzelnen in Übereinstimmung mit dem dort angeführten Fachschrifttum in seiner Entscheidung BAG 31, 381, 388 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte ausgeführt hat, bringt der Gesetzgeber mit den angezogenen Vorschriften, die ihren Platz jeweils im besonderen Recht der Dienstordnungs-Angestellten haben (vorliegend §§ 690 ff.), deutlich zum Ausdruck, daß die für die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger jeweils geltenden Bestimmungen der Dienstordnung weder durch individuelle oder gleichlautende arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit allen Angehörigen dieses Personenkreises (Gesamtvereinbarungen) noch durch tarifliche Regelungen, die zum gleichen Ergebnis führen würden, wirksam abgeändert oder umgangen werden können. Daß es sich dabei um einen allgemeinen, tragenden Rechtsgrundsatz des Rechts der Dienstordnungs-Angestellten handelt, folgt auch aus den inhaltsgleichen Bestimmungen des § 352 und § 690 RVO, wonach die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten – anders als die sonstiger Arbeitnehmer – auch hinsichtlich der einzelnen Modalitäten grundsätzlich durch die Dienstordnung und nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt werden sollen. Damit geht die Dienstordnung, soweit sie bezüglich der einzelnen Arbeitsbedingungen und rechtlichen Materien auf das Beamtenrecht verweist, etwaigen konkurrierenden tariflichen Normen vor. Das muß vorliegend auch die Klägerin gegen sich gelten lassen, so daß deswegen die Klage abzuweisen ist.
Der Senat hält nach erneuter Überprüfung im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts auch daran fest, daß seine Rechtsauffassung zum Rangverhältnis vom Recht der Dienstordnungen zum Tarifrecht für den Bereich der Dienstordnungs-Angestellten im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 GG steht (vgl. BAG 31, 381, 392 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in Anknüpfung und unter Fortentwicklung seiner früheren Rechtsprechung im sogenannten Mitbestimmungsurteil (vgl. BVerfGE 50, 290 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG) näher ausgeführt, daß es sich bei Art. 9 Abs. 3 GG nicht um ein klassisches Grundrecht handele, daß bei der Bestimmung der Tragweite dieser Verfassungsnorm die historische Entwicklung mitberücksichtigt werden müsse, daß sie der näheren “gesetzlichen Ausgestaltung” bedürfe, daß “vielfältige gesetzliche Regelungen” unter Einschluß von Beschränkungen und Modifizierungen sowohl notwendig als auch möglich seien, Art. 9 Abs. 3 die Koalitionsfreiheit nur “in ihrem Kernbereich” schütze und bei den im einzelnen zu regelnden Sachverhalten stets den jeweilig “besonderen Erfordernissen” Rechnung zu tragen sei. Dem entspricht auch die allgemeine Auffassung im verfassungsrechtlichen Schrifttum, wonach dem Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der Tarifautonomie und ihrer Modalitäten trotz der prinzipiellen Verfassungsgarantie des Art. 9 Abs. 3 GG ein beträchtlicher und sogar notwendiger eigener Gestaltungsspielraum zu belassen ist (vgl. Hamann/Lenz, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 9 Anm. 8b; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 9 Rz 167; Schmidt/Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 9 Rz 15 sowie Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einleitung Rzn 33 ff.). Damit steht zugleich fest, daß Art. 9 Abs. 3 GG weder das Rangverhältnis von Gesetzesrecht und Tarifrecht in einer bestimmten Weise regeln noch über das TVG hinaus eine Allzuständigkeit und universale Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien eröffnen will (vgl. Wiedemann/Stumpf, aaO, Einleitung Rz 40). Dabei berücksichtigt der Senat auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Regelungsauftrag der Koalitionen nur innerhalb des “von der staatlichen Rechtsetzung freigelassenen Raumes” wirksam werden kann (BVerfGE 18, 18, 26 und 28 sowie 20, 312, 317). Schließlich nimmt der Senat Bedacht darauf, daß das Rangverhältnis von Gesetzesrecht und Tarifrecht auf der einen und die besonderen Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger auf der anderen Seite, die fortlaufend in der Rechtsprechung und dem juristischen Fachschrifttum behandelt worden sind, dem Gesetzgeber seit vielen Jahren gleichermaßen bekannt sind. Wenn er gleichwohl die zahlreichen Änderungen der RVO niemals zum Anlaß genommen hat, die §§ 357 Abs. 3 und 701 Abs. 2 RVO zu ändern, so muß davon ausgegangen werden, daß nach seinem fortbestehenden Willen bei den Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger das gesetzlich begründete Recht der Dienstordnung etwaigen konkurrierenden tariflichen Bestimmungen vorgehen und daher für diesen Personenkreis die tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen nur insoweit möglich bleiben soll, als die betreffenden Gegenstände in der jeweiligen Dienstordnung nicht geregelt werden.
An diesen vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen ist weiterhin festzuhalten. Der gegenteiligen hiervon abweichenden Meinung des Arbeitsgerichts und der Revisionserwiderung kann nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht und die Revisionserwiderung übersehen bereits im Ausgangspunkt, daß Art. 9 Abs. 3 GG das Rangverhältnis von Gesetzesrecht und Tarifrecht nicht näher regelt und eine über das TVG hinausgehende Rechtsetzungsbefugnis den Tarifvertragsparteien nicht eröffnet. Ob Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger schlechthin, wie das Arbeitsgericht meint, “tarifdispositiv” sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es geht nämlich vorliegend sachlich nicht um das Rangverhältnis der Dienstordnung als solcher zum Tarifrecht. Vielmehr ist von dem zwingenden Gesetzesrecht der RVO (§ 357 Abs. 3 und § 701 Abs. 2) auszugehen, wonach sich mit Nichtigkeitsfolge für widersprechende Vereinbarungen die Arbeitsbedingungen der Dienstordnungs-Angestellten innerhalb der jeweiligen Reichweite der Dienstordnung ausschließlich danach und demgemäß insoweit erschöpfend nach Beamtenrecht richten sollen. Demzufolge handelt es sich bei der einzelnen Dienstordnung um dem öffentlichen Recht angehöriges gesetzesvollziehendes Satzungsrecht (vgl. BAG 31, 381, 389 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte), so daß vorliegend nicht isoliert zu überprüfen ist, in welchem Verhältnis die Dienstordnung der Beklagten zu den tariflichen Bestimmungen steht, sondern darauf abgestellt werden muß, ob die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 701 Abs. 2 RVO über die Reichweite der Dienstordnung hinausgehende Leistungen der Beklagten im Bereiche der Sonderzuwendungen gestattet. Das aber ist aus den dargelegten Rechtsgründen zu verneinen.
Im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts und der Revisionserwiderung verkennt der Senat auch nicht, daß die Koalitionszweckgarantie des Art. 9 Abs. 3 GG insoweit durch das Bundesverfassungsgericht eine Konkretisierung erfahren hat, als von diesem sogenannte “Kernbereichsgarantien” anerkannt worden sind. Dabei ist vom Bundesverfassungsgericht auch anerkannt worden, daß die Bestimmung über alle regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrages den in den Tarifvertragsparteien organisierten Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundsätzlich von Verfassungs wegen überlassen worden ist, was überall dort gelten soll, wo sich das Individualarbeitsvertragsrecht als “unzureichendes Instrument zur Begründung eines sozial angemessenen Arbeitsverhältnisses darstellt” (vgl. BVerfGE 34, 307, 317). Bei ihrer Betätigung sind die Koalitionen jedoch gleichwohl der staatlichen Rechtsordnung verpflichtet, so daß sie bei ihrer Betätigung auch die allgemeinen Gesetze beachten müssen, insbesondere insoweit, als diese – wie in § 701 Abs. 2 RVO – zwingenden Charakter haben und die Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichem Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien im Bereiche der Regelung von Arbeitsbedingungen betreffen (vgl. BVerfGE 4, 96, 107; 20, 312, 317 und 320; 28, 295, 306; 38, 386, 393 sowie 44, 322, 341 ff. und Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rzn 269 und 270). Im übrigen wird der “Kernbereich” der Koalitionszweckgarantie des Art. 9 Abs. 3 GG nach der Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Arbeitnehmerschaft, den die Dienstordnungs-Angestellten ausmachen, im Hinblick auf ihren geschichtlich gewachsenen außergewöhnlichen Rechtsstatus, der sie sehr weitgehend den Beamten gleichstellt, soweit diese Gleichstellung im Wege der Dienstordnung faktisch erfolgt, eine darüber hinausgehende weitere Regelung der betreffenden Arbeitsbedingungen durch Einzelvertrag, Gesamtvereinbarung oder Tarifvertrag vom Gesetzgeber nicht gestattet wird.
Für diese Verweisung der Dienstordnungs-Angestellten auf das Beamtenrecht besteht entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts auch ein sachlicher Grund. Die Dienstordnungs-Angestellten verrichten nämlich bei den Sozialversicherungsträgern Tätigkeiten, die bei den allgemeinen staatlichen Behörden in der Regel Beamten übertragen waren und sind. Daher hat sie schon das frühere Reichsrecht auch in ihrem rechtlichen Status sehr weitgehend den Beamten gleichgestellt, auch was ihre einzelnen Arbeitsbedingungen und ihre soziale Sicherung angeht. Werden sie damit aber tatsächlich und rechtlich in den zentralen Arbeitsbedingungen Beamten gleichgestellt, so ist es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber ihnen – wie es auch für Beamte gilt – im Bereiche der in der Dienstordnung geregelten Arbeitsbedingungen eine weitere Besserstellung durch Arbeitsvertrag, Gesamtvereinbarung oder Tarifvertrag nicht ermöglicht. Damit wäre sonst eine im Arbeitsleben einmalige Privilegierung der Dienstordnungs-Angestellten einmal im Verhältnis zu den Beamten und im übrigen zu den allgemeinen Tarifangestellten der Sozialversicherungsträger verbunden. Im Hinblick darauf hat der Senat auch in seinem Urteil BAG 31, 381, 393 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte den allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt der Zweckerreichung herangezogen. Es würde nämlich eine mit diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz unvereinbare Besserstellung der bei der Klägerin organisierten Dienstordnungs-Angestellten der Beklagten bedeuten, wenn an diese im Vergleich zu entsprechenden Beamten, an deren rechtlichem Status sich ihre Arbeitsbedingungen nach zwingendem Gesetzesrecht orientieren sollen, eine um ein Drittel höhere Jahressonderzuwendung gezahlt werden müßte. Daher gehen auch die Einwendungen des Arbeitsgerichts gegen die Heranziehung des rechtlichen Gesichtspunktes der Zweckerreichung, der das gesamte Zivil- und Arbeitsrecht beherrscht, fehl.
Zwar weist das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin, daß sich der Raum für tarifliche Regelungen für Dienstordnungs-Angestellte in dem Maße verkleinert, als die Beamtengesetze ihrerseits neue Rechte auch für Beamte begründen (wie etwa für Sonderzuwendungen). Das ist jedoch eine zwangsläufige Folge einmal der gesetzlichen Bindung der Dienstordnungs-Angestellten an Beamtenrecht und Dienstordnung, im übrigen aber auch eine Konsequenz der Erweiterung entsprechender Rechtsvorteile im Beamtenrecht. Soweit sie jedoch dort geregelt sind und darauf die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger zurückgreifen, sind die Dienstordnungs-Angestellten aufgrund ihrer beamtenähnlichen Rechtsposition allein auf Beamtenrecht und Dienstordnung, die ihrerseits das Beamtenrecht auf die Verhältnisse beim einzelnen Sozialversicherungsträger transponiert, verwiesen.
Auch die Hinweise des Arbeitsgerichts auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gehen fehl. Vertrags- bzw. allgemeine Tarifangestellte, Beamte und Dienstordnungs-Angestellte haben nämlich trotz Berührungspunkten nach beiden Seiten bei den letzteren jeweils einen derart unterschiedlichen und spezifischen rechtlichen Status, daß sie schon deswegen nicht in allen Punkten der Arbeitsbedingungen rechtlich gleichbehandelt werden müssen, wobei der Senat entgegen der Meinung der Revisionserwiderung die außergewöhnliche und in der Arbeitswelt einmalige Zwischenstellung der Dienstordnungs-Angestellten zwischen Beamten und Tarifangestellten keineswegs übersieht (vgl. die Urteile des Senats vom 1. Juni 1983 – 4 AZR 578/80 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 20. April 1983 – 4 AZR 375/80 – AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Im übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, daß entgegen den Andeutungen des Arbeitsgerichts die Dienstordnungs-Angestellten der Beklagten wie überhaupt die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger keineswegs schlechter, sondern meist besser gestellt werden als vergleichbare Beamte im Bundes- und Landesdienst.
Fehl gehen schließlich auch die Hinweise des Arbeitsgerichts und der Klägerin, die diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch vertieft hat, auf das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BAG 31, 381, 393 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte im einzelnen ausgeführt hat, kann die Beklagte von ihrem Selbstverwaltungsrecht nämlich immer nur nach Maßgabe des Gesetzes Gebrauch machen, d.h. in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der RVO, die, soweit sie vorliegend anzuwenden sind, jedenfalls verfassungskonform sind. Im übrigen bedeutet der Grundsatz der Selbstverwaltung hier nur, daß die Versicherungsträger Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung durch ihre Organe besitzen, die durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt wird, wobei jedoch einmal eine ausdrückliche Bindung an das Gesetz vorgeschrieben wird (vgl. §§ 29 ff. SGB IV) und außerdem eine verfassungsrechtliche Garantie, wie sie Art. 28 Abs. 2 GG zugunsten des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände vorsieht, fehlt. Art. 28 Abs. 2 GG kann auch nicht etwa entsprechend auf die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger angewendet werden (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 28 Rz 53).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach § 91 ZPO. Dazu gehören auch die Kosten der Streithilfe.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Feller, Dr. Börner, Pallas
Fundstellen
Haufe-Index 1775841 |
BAGE, 1 |