Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Toningenieur und Tonmeister. Höhergruppierung von VergGr IV nach VergGr III Gehaltstarifvertrag Deutschlandfunk
Orientierungssatz
Zum Berufsbild des Toningenieurs und des Tonmeisters im Gehaltstarifvertrag zwischen dem Deutschlandfunk und der Rundfunk-, Fernseh-, Film-Union, dem Deutschen Journalisten-Verband eV sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 13.05.1987; Aktenzeichen 7 Sa 5/87) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.11.1986; Aktenzeichen 10 Ca 5310/86) |
Tatbestand
Der am 17. Januar 1937 geborene Kläger, der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft als Mitglied angehört, hat im Jahre 1958 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife und später den Facharbeiterbrief im Bereich Elektrotechnik erworben. Er studierte anschließend an der TH A in der Fachrichtung Elektrotechnik bis zum Vorexamen sowie am R-Konservatorium in D in der Abteilung für Toningenieure, wo er auch als technisch-wissenschaftlicher Assistent arbeitete. Nach Beendigung des Studiums ohne Abschlußprüfung steht der Kläger seit dem 1. Januar 1965 in den Diensten des Beklagten als "Tontechniker mit selbständigen Aufgaben" und seit dem 1. April 1971 als "technischer Angestellter mit den Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs". Der Kläger ist in der Abteilung Technische Programmherstellung beschäftigt und dort mit Aufzeichnungen und Liveübertragungen u.a. von Gottesdiensten, Sportveranstaltungen, Parteitagen, Theateraufführungen und Konzerten betraut. Seit dem 1. Januar 1974 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. IV, zuletzt Gehaltsstufe 8 des Gehaltstarifvertrages Deutschlandfunk.
Nach mehreren erfolglosen Versuchen seit 1977 begehrt der Kläger mit der am 10. Juli 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage seine Höhergruppierung in VergGr. III ab 1. März 1986. Der Kläger ist der Auffassung, daß er seit Jahren überwiegend die Tätigkeit eines in VergGr. III eingestuften Tonmeisters oder Ingenieurs mit besonderen Aufgaben bzw. technischen Angestellten mit entsprechenden Aufgaben ausübe. Sein Tätigkeitsfeld habe sich nach dem Umzug des Beklagten im Jahre 1979 aufgrund der im neuen Funkhaus verbesserten technischen Produktionsmöglichkeiten sowie der neuen Übertragungswagen mit jeweils unterschiedlicher technischer Ausstattung wesentlich erweitert und die Anforderungen an sein Leistungsvermögen seien beträchtlich gestiegen. Der Kläger trage die Alleinverantwortung für die technische und künstlerische Qualität bei der Mischung eines optimalen Klangbildes und sei damit "Tonmeister". Von ihm werde eine detaillierte und umfangreiche Planung einschließlich der Vor- und Nacharbeiten verlangt, z.B. Vorgespräche mit der Redaktion und Produktionsabteilung, Studium von Manuskripten und Partituren, Planung des Einsatzes von technischem Gerät, Besprechung und Einsatz von Technikern. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Tätigkeit des Klägers nicht mehr als diejenige eines gehobenen Ingenieurs bezeichnet werden. Während dieser in erster Linie zur Bewältigung technischer Probleme eingesetzt werde, sei die Tätigkeit des Klägers künstlerisch ausgerichtet, wobei er nicht nur die Einrichtungen moderner Technik sinnvoll zu steuern habe, sondern darüber hinaus eine schöpferisch gestaltende Funktion wahrnehme. Mit einem Höchstmaß an Einfühlungsvermögen führe der Kläger im Gegensatz zum Toningenieur die Tonregie nach künstlerischen Kriterien als Mittler zwischen Künstlern und Technik. Dies ergebe sich im einzelnen aus den vom Kläger für die Jahre 1979 bis 1985 gefertigten Aufstellungen von Livesendungen und Produktionen, in denen die an einen Tonmeister zu stellenden Anforderungen erfüllt gewesen seien, was aus den dabei anfallenden Einzeltätigkeiten folge, beispielhaft dargestellt an vier Produktionen aus den Bereichen Konzert, Gottesdienst, Wochenendjournal und Feature. Die Tätigkeit als Tonmeister sei auch überwiegend, da zu jeder Produktion je ein Tag Vor- und Nachbearbeitung hinzukomme und ca. 60 Tage pro Jahr für die Weiterbildung als Tonmeister zu veranschlagen seien. Außerdem habe der Kläger zusätzliche Tätigkeiten zu übernehmen, die sonst nach VergGr. III bewertet würden, wie z.B. die Betriebsaufsicht im Funkhaus, die Produktionshilfe bei anderen Rundfunkanstalten sowie die Betreuung und fachliche Unterweisung von Praktikanten, Volontären und anderen Mitarbeitern. Darüber hinaus sei der Kläger auch als Ingenieur mit besonderen Aufgaben bzw. technischer Angestellter mit entsprechenden Aufgaben anzusehen, da er auch insoweit die Anforderungen der VergGr. III erfülle, wie sie der Beklagte anläßlich einer Stellenausschreibung definiert habe. Da diese Stelle dem Mitarbeiter St übertragen worden sei, obwohl dieser weder nach seiner Ausbildung noch an Berufserfahrung dem Kläger überlegen sei, liege darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Auch bei anderen Rundfunkanstalten seien Tonmeister mit gleicher Vorbildung und Aufgabenstellung in VergGr. III eingruppiert. Im übrigen habe der technische Direktor des Beklagten die Berechtigung des Klagebegehrens anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung
vom 1. März 1986 an von der VergGr. IV Stufe 8 in
die VergGr. III Stufe 5 des (Gehalts-) Tarifvertrages
zwischen dem Beklagten einerseits und der Rundfunk-,
Fernseh-, Film-Union, dem Deutschen Journalisten-Verband
e.V. sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
andererseits höherzugruppieren.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers entspreche nicht den Merkmalen der VergGr. III des Gehaltstarifvertrages. Die Klage sei unschlüssig, da entsprechende Tätigkeiten nicht substantiiert vorgetragen seien. Der Kläger sei nicht der verantwortliche Leiter von Schallaufnahmen und Übertragungen, vielmehr bediene er die Technik. Abgesehen von Vertretungsfällen komme dem Kläger keine mit künstlerischer Entscheidungsbefugnis ausgestattete Funktion zu. Absprachen etwa mit dem Dirigenten mit Einfluß auf das künstlerische Klangbild würden bei den Produktionen und Sendungen des Beklagten vom Musikredakteur, einem Aufnahmeleiter oder Regisseur durchgeführt. Soweit der Kläger im Einzelfall höherwertige Tätigkeiten ausübe, könne er daraus allenfalls einen Anspruch auf eine Leistungszulage, nicht jedoch auf Höhergruppierung herleiten. Insoweit habe auch der technische Direktor des Beklagten nur zum Ausdruck gebracht, daß die Toningenieure teilweise höherwertige Tätigkeiten ausübten, um damit eine Leistungszulage anzuregen. Die Höhergruppierung des Mitarbeiters S rechtfertige sich daraus, daß dieser im Gegensatz zum Kläger nach der Stellenausschreibung vom 23. April 1986 die Tätigkeit eines Ingenieurs mit besonderen Aufgaben wahrnehme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach der begehrten VergGr. III TV nicht zusteht.
Der Kläger verlangt zwar nach seinem Klageantrag Höhergruppierung in VergGr. III. Nach Ziffer 512.1 MTV richtet sich jedoch die Grundvergütung der beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nach dem Vergütungstarif und ist für die Eingruppierung die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit maßgebend. Daher kommt es nicht auf einen Eingruppierungsakt durch den Arbeitgeber an; vielmehr ergibt sich der Vergütungsanspruch unmittelbar aus der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger keine Verurteilung zur Höhergruppierung, sondern einen der üblichen Eingruppierungsfeststellungsanträge stellt, mit dem er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten verlangt, an ihn ab 1. März 1986 Vergütung nach VergGr. III Stufe 5 zu zahlen. Mit dieser Auslegung ist der vom Kläger gestellte Antrag zulässig. Er ist jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unbegründet.
Der Kläger ist danach in der Abteilung Technische Programmherstellung des Beklagten tontechnisch tätig bei der Aufnahme und Übertragung u.a. von Parteitagen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten mit Musik, Theateraufführungen und Konzerten. Diese Einsätze des Klägers bei den einzelnen Produktionen erfolgen aus dem Übertragungswagen, den Studios sowie dem Sendesaal des Beklagten. Hierzu gehören auch Vor- und Nacharbeiten, die zusammengefaßt die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Vergütung des Klägers als technischer Angestellter mit den Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs im Sinne der VergGr. IV festgelegt. Der Kläger könnte daher nur dann Anspruch auf die begehrte Vergütung nach VergGr. III haben, wenn die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht. Danach werden vergütet Tonmeister und Ingenieure mit besonderen Aufgaben bzw. technische Angestellte mit entsprechenden Aufgaben.
Beide Tätigkeitsmerkmale treffen jedoch auf die Tätigkeit des Klägers nach dem unstreitigen Sachverhalt, den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu. Der Kläger ist insbesondere kein Tonmeister im Sinne der VergGr. III TV. Es ist unstreitig, daß der Kläger nicht Tonmeister mit einem abgeschlossenen Tonmeisterstudium ist. Eine nähere Erläuterung der Tätigkeitsbezeichnung Tonmeister enthält der Tarifvertrag des Beklagten nicht. Eine Tonmeisterausbildung gibt es aber in der Bundesrepublik bereits seit 1946 (vgl. Riemann, Musiklexikon, 12. Aufl. 1967, Stichwort Tonmeister, Seite 970). Aber auch wenn man davon ausgeht, daß mit einem Tonmeister nicht nur solche Angestellte bezeichnet werden sollen, die eine abgeschlossene Ausbildung als Tonmeister absolviert haben, reicht die Tätigkeit des Klägers nicht aus, ihn in diesem Sinne mit seiner überwiegenden Tätigkeit als Tonmeister anzusehen. Anders als für den Begriff des Tontechnikers, der hier nicht in Betracht kommt, und für den es eine fachlich vorgegebene Bedeutung gibt (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 461/77 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk), gibt es eine einheitliche Tätigkeitsbezeichnung für den Tonmeister nicht. Vielmehr werden eine Vielzahl von Tätigkeitsbezeichnungen für die verantwortliche Leitung von Schallaufnahmen und Übertragungen genannt, wie der Aufnahme- und Produktionsleiter, der Toningenieur, der Ton- oder Musikingenieur usw. (vgl. Blätter zur Berufskunde der Bundesanstalt für Arbeit, Band 3, 3 - I R 02, 2. Aufl. 1974, Tonmeister, Vorbemerkung Seite 1; IBV-Informationen für die Beratungs- und Vermittlungsdienste der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 36 vom 4. September 1985, S. 1307 und Nr. 26 vom 26. Juni 1985, S. 919). Dabei kann es zwar nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, auf die Feinheit des Tones und die Differenzierung der Töne als Kunst ankommen, da dies eine Frage des Geschmacks, aber kein rechtliches Abgrenzungskriterium ist. Die Parteien gehen insoweit auch selbst in ihrem Instanzvortrag übereinstimmend davon aus, daß der Tonmeister sich vom Tontechniker dadurch unterscheidet, daß das Hauptaufgabengebiet des Tontechnikers auf der technischen Seite, die Haupttätigkeit des Tonmeisters auf künstlerischem Gebiet zu suchen ist. Aber auch danach ist die vom Kläger dargelegte Tätigkeit nicht schlüssig überwiegend die Tätigkeit eines Tonmeisters.
Schon nach seiner Ausbildung ist der Kläger in erster Linie Techniker. Er hat den Facharbeiterbrief im Bereich Elektrotechnik erworben, studierte (ohne Abschluß) an der TH A in der Fachrichtung Elektrotechnik bis zum Vorexamen und war am R-Konservatorium in D in der Abteilung für Toningenieure tätig und arbeitete dort als technisch-wissenschaftlicher Assistent. Danach ist er beim Beklagten als Tontechniker und später als technischer Angestellter mit den Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs tätig gewesen. Wenn auch der Kläger insoweit keinen Abschluß als Ingenieur oder Tontechniker erlangt hat, zeigt doch bereits dieser Ausbildungsgang, daß er nicht als Tonmeister, sondern als Tontechniker ausgebildet ist. Dem entspricht auch seine überwiegende Tätigkeit, da insbesondere bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, Parteitagen, Theateraufführungen und auch Gottesdiensten die technische Seite im Vordergrund steht und die künstlerische Seite nur bei Konzerten in besonderem Maße angesprochen wird, für die der Kläger aber selbst nicht von der überwiegenden Tätigkeit ausgeht. Der Kläger ist auch nicht Aufnahme- oder Produktionsleiter, da er Schallaufnahmen und Übertragungen nicht verantwortlich leitete und auch nicht die Tonregie führte. Auch insoweit entspricht daher zumindest die überwiegende Tätigkeit des Klägers, wie sich auch aus den eingereichten Bildern seines Arbeitsbereiches ergibt, dem Tätigkeitsbereich eines Toningenieurs und nicht eines Tonmeisters.
Damit könnte es aber für die Eingruppierung des Klägers als Tonmeister nur noch darauf ankommen, daß die Tarifvertragsparteien damit einen Dienstposten bezeichnet haben könnten, der entsprechend der betrieblichen Ordnung des Beklagten besondere, den Tarifvertragsparteien und den Tarifunterworfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt hat, die der überwiegenden Tätigkeit des Klägers entsprechen (vgl. BAG Urteile vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - und vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 461/77 - AP Nrn. 8, 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Das Landesarbeitsgericht hat aber dazu festgestellt, daß eine diesbezügliche anerkannte Übung beim Beklagten nicht besteht und auch keine entsprechende Ausschreibung des Beklagten vorliege, an der man sich insoweit orientieren könne. Nach diesen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt es beim Beklagten überhaupt keinen Angestellten, der als Tonmeister vergütet wird. Das ist eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung, die von der Revision auch nicht angegriffen worden ist. Auch wenn das Arbeitsgericht dazu in den Entscheidungsgründen ausführt, zwischen den Parteien bestehe über das Berufsbild des Tonmeisters Einigkeit in der Weise, daß der Tonmeister über die Tätigkeit des gehobenen Ingenieurs hinaus der verantwortliche Leiter der Schallaufnahmen und Übertragungen sei, kann danach, wie auch das Arbeitsgericht schon feststellt, der Kläger nicht als Tonmeister höhergruppiert werden. Auch danach ist der Kläger Toningenieur, da er Schallaufnahmen und Übertragungen nicht verantwortlich leitete und auch nicht die Tonregie führte.
Aber auch als Ingenieur mit besonderen Aufgaben bzw. technischer Angestellter mit entsprechenden Aufgaben kann der Kläger nicht nach VergGr. III TV höhergruppiert werden. Der Kläger ist kein Ingenieur, so daß für ihn nur die zweite Alternative für technische Angestellte mit den Aufgaben eines Ingenieurs mit besonderen Aufgaben in Betracht kommt. Technische Angestellte mit den Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs werden aber bereits nach VergGr. IV und Ingenieure bzw. technische Angestellte mit entsprechenden Aufgaben nach VergGr. VI TV vergütet. Der Zusatz "mit besonderen Aufgaben" im Verhältnis zu den Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs kann von sich aus nicht abgegrenzt werden. Da allgemeine Tätigkeitsmerkmale fehlen und daher nicht erkennbar ist, nach welchen Kriterien zwischen den Aufgaben eines Ingenieurs mit besonderen Aufgaben und den Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs unterschieden werden soll, könnte auch diese Unterscheidung nur dann vorgenommen werden, wenn die Tarifvertragsparteien damit Dienstposten bezeichnet hätten, die entsprechend der betrieblichen Ordnung beim Beklagten den Tarifvertragsparteien und Tarifunterworfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt haben.
Das Landesarbeitsgericht hat dazu die Stellenausschreibung vom 23. April 1986 herangezogen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Stellenausschreibung eine ausreichende Grundlage für die Abgrenzung vom gehobenen Ingenieur zum Ingenieur mit besonderen Aufgaben abgibt. Der Kläger selbst konnte nämlich nicht vortragen, daß er zeitlich überwiegend Produktionen mit großem Orchester und herausragenden Wortaufnahmen in Analog- und Digitaltechnik bzw. Livesendungen mit Orchester und mehreren Solisten aufnimmt. Das hat das Landesarbeitsgericht so und für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Wenn die Revision demgegenüber rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Klagevortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, wonach der Kläger diese Voraussetzungen nicht nur erfüllen könne, sondern seit Jahren tatsächlich erfülle, ist dem entgegenzuhalten, daß der Kläger auch in der Berufungsbegründung insoweit nur vorgetragen hat, er übe dieselbe Tätigkeit aus wie der Mitarbeiter S, dem die ausgeschriebene Stelle übertragen worden ist. Ob und inwieweit dieser aber die in der Ausschreibung genannten Aufgaben überwiegend wahrnimmt, ergibt noch nichts dafür, daß der Kläger in gleichem Umfange entsprechend tätig ist. Die darüber hinaus in der Stellenausschreibung geforderte Einarbeitung und fachliche Unterweisung von Mitarbeitern beim Einsatz neuer Techniken sowie bei der Inbetriebnahme weiterentwickelter studiotechnischer Einrichtungen und Geräte hat der Kläger ebenfalls nicht als seine überwiegende Tätigkeit vortragen können. Er hat nur allgemein erklärt, dies gehöre zu seinen zusätzlichen Aufgaben, und hat ohne nähere Zeitangabe dargelegt, daß er solche Tätigkeiten verrichte, ohne daß daraus der rechtliche Schluß auf die Erfüllung dieses Merkmales möglich ist. Darauf ist der Kläger schon vom Arbeitsgericht hingewiesen worden, ohne daß er weiterhin nähere Angaben gemacht hat.
Der Kläger konnte auch nicht schlüssig vortragen, daß die von ihn überwiegend ausgeübte Tätigkeit sich aus dem Aufgabenbereich eines gehobenen Ingenieurs bzw. eines technischen Angestellten mit entsprechenden Aufgaben heraushebt. Eine Darstellung der Aufgaben oder die Angabe von Tätigkeitsbeispielen reicht dazu nicht aus. Vielmehr müßten dazu gerade zu den Heraushebungsmerkmalen Tatsachen vorgebracht werden, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß die in Anspruch genommenen tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der dazu vorgesehenen Qualifizierung erfüllt werden (BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn der Kläger sein Klagebegehren weiter auf die Tatsache stützt, daß sich sein Tätigkeitsfeld nach dem Umzug des Beklagten wesentlich erweitert habe und die Anforderungen an sein Leistungsvermögen beträchtlich gestiegen seien, läßt das für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß damit eine Veränderung der Funktion des Klägers als Toningenieur bzw. technischer Angestellter mit den Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs verbunden war. Auch insoweit hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die Anpassung an die Technik zu jedem Berufsbild gehört. Tatsachen, aus denen sich eine Funktionsänderung von Aufgaben eines gehobenen Ingenieurs zu den Aufgaben eines Ingenieurs mit besonderen Aufgaben ergeben könnten, konnte der Kläger dazu nicht vortragen. Der bloße Hinweis auf die Verhandlungen über eine Höhergruppierung der Toningenieure und deren Verlauf ersetzt einen solchen notwendigen Klagevortrag nicht. Auch daraus geht im übrigen nur hervor, daß der Kläger und seine Kollegen teilweise höherwertige Aufgaben übernommen haben. Dazu ist aber weiter zu berücksichtigen, daß ein Arbeitnehmer nach Ziffer 516.1 MTV zumutbare Vertretungen grundsätzlich ohne besondere Vergütung zu übernehmen hat und nach Ziffer 516.2 MTV der Anspruch auf eine Zulage davon abhängt, daß höherwertige Vertretungen während eines Jahres insgesamt länger als 30 Tage andauern, wobei kurzfristige Vertretungen bis zu jeweils fünf Arbeitstagen unberücksichtigt bleiben sollen. Den Anspruch auf eine Zulage macht der Kläger im vorliegenden Prozeß auch nicht geltend.
Da das Landesarbeitsgericht auch zutreffend einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint hat (vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.) und die Tätigkeit des Klägers mit der Gruppe der sog. Aufsichtsingenieure nicht vergleichbar ist sowie eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage nicht vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 461/77 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, m.w.N.), war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Polcyn Dr. Kiefer
Fundstellen