Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Pädagogische Unterrichtshilfe in Sachsen
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VII Fallgr. 3; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VIb Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vc Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb Fallgr. 5; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; SR 2 l I zum BAT-O; Vorbem. Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O; SächsSchulG § 40; TVG §§ 3-4; Zulagentarifvertrag/BL vom 17. Mai 1982 § 2 Abs. 2 b, 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 1997 – 9 Sa 863/96 – insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des beklagten Freistaates die Klage auch hinsichtlich der allgemeinen Zulage abgewiesen hat.
2. Insoweit wird die Berufung des beklagten Freistaates gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. April 1996 – 13 Ca 11606/95 – zurückgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an die Klägerin weiterhin ab 1. August 1995 eine monatliche allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages vom 17. Mai 1982 zu zahlen.
3. Bis zur Rücknahme der Revision haben die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 14/25, der beklagte Freistaat zu 11/25 zu tragen.
Im übrigen hat der beklagte Freistaat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die Klägerin weiterhin ab 1. August 1995 Anspruch auf eine monatliche allgemeine Zulage (“Erzieherzulage”) nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages vom 17. Mai 1982 hat. Dabei geht es darum, ob der Klägerin für ihre Arbeit als pädagogische Unterrichtshilfe Vergütung für Erzieherinnen auf der Grundlage des BAT-O zu steht oder auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL).
Die am 7. Dezember 1947 geborene Klägerin ist Diplom-Lehrerin für die Fächer Physik/Mathematik und arbeitete von 1971 bis Anfang 1976 als Lehrerin, zuletzt an der 37. Polytechnischen Oberschule (POS) in Leipzig und dann ab 1. März 1976 als Erzieherin im Hort dieser Schule. Seit dem 1. Oktober 1991 ist sie an der Albert-Schweitzer-Oberschule für Körperbehinderte “als Horterzieherin”, einer Förderschule für behinderte Kinder tätig. Die Klägerin wurde auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 21. November 1991 mit Wirkung vom 21. Oktober 1991 nach der VergGr. Vc BAT-O vergütet. Nach dem Änderungsvertrag vom 31. Juli 1995 wird die Klägerin ab 1. August 1995 “als vollbeschäftigte pädagogische Unterrichtshilfe auf unbestimmte Zeit beschäftigt”. Die Arbeitszeit richtet sich nach § 15 BAT-O. Nach § 3 dieses Änderungsvertrages ist die Klägerin nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in die VergGr. Vc BAT-O eingruppiert. Diesen Änderungsvertrag unterschrieb die Klägerin mit dem Zusatz: “unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Arbeitszeitregelung nach § 15 BAT-O”. Vor Abschluß des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1995 wurde der Personalrat vom beklagten Freistaat über die beabsichtigte Vertragsänderung nicht unterrichtet.
Von 40 Wochenstunden ist die Klägerin überwiegend, das heißt, 23 Stunden einschließlich der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts begleitend zum Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers eingesetzt. Die verbleibende Zeit ist sie mit der Betreuung der Kinder vor und nach Schulschluß beschäftigt. Die Klägerin hatte insoweit vorgetragen, “von 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit verwendet sie vier Stunden für die Vor- und Nachbereitungszeit. 19 Stunden wird sie als pädagogische Unterrichtshilfe eingesetzt (davon fünf Stunden für die Pausenzeit) und 17 Stunden obliegt ihr eine Betreuungszeit als Erzieherin”.
Wegen der Einzelheiten wird auf die “Vereinfachte Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 6. Oktober 1995 des beklagten Freistaates Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1994 und mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 machte die Klägerin – zunächst (vgl. den Änderungsvertrag vom 20. Mai 1997, nach dem sie ab 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O erhält) – erfolglos Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O geltend. Mit ihrer am 10. November 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage will die Klägerin festgestellt wissen, daß sie über den 31. Juli 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei dem Beklagten mit unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule für geistig Behinderter unter Zahlung einer Vergütung entsprechend der VergGr. Vc BAT-O und Erzieherzulage beschäftigt ist.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch nach Abschluß des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1995 habe sie Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT-O einschließlich Erzieherzulage. Der Änderungsvertrag habe an ihrer Tätigkeit nichts geändert. Vor und nach Abschluß des Änderungsvertrages vom 31. Juli 1995 habe sie die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Sie sei überwiegend unterrichtsbegleitend tätig gewesen. Ihr stehe ungeachtet des Änderungsvertrages auch die Erzieherzulage nach der VergGr. Vc BAT-O zu.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Klägerin über den 31. Juli 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bei dem beklagten Freistaat mit unterrichtsbegleitender Funktion an einer Förderschule für geistig Behinderte unter Zahlung einer Vergütung entsprechend der VergGr. Vc BAT-O und Erzieherzulage beschäftigt ist.
Der beklagte Freistaat hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beklagte Freistaat hat die Auffassung vertreten, die Klägerin werde seit 1. August 1995 als pädagogische Unterrichtshilfe beschäftigt. Als solche stehe ihr keine Erzieherzulage zu. Sie sei ab 1. August 1995 nicht mehr überwiegend außerhalb des Unterrichts als Heimerzieherin beschäftigt, sondern übe tatsächlich eine überwiegend unterrichtsbegleitende Tätigkeit aus und gehöre damit zum Lehrpersonal, womit gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O die Anlage 1a zum BAT-O nicht zur Anwendung komme. Sie sei in die VergGr. Vc eingruppiert, weil sie die Voraussetzungen der Fallgr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL zu B III 12 erfülle.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Freistaats hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst ihren Klageantrag weiter verfolgt. Dann hat sie sich auf den Streitgegenstand “Zulage” beschränkt und im übrigen die Revision zurückgenommen. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht auch ab 1. August 1995 die monatliche allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages vom 17. Mai 1982 zu. Die Vergütung der Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe richtet sich nach dem BAT-O und nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL.
I. Die Klage auf Feststellung der Gewährung der Erzieherzulage über den 31. Juli 1995 hinaus ist zulässig. Klagen auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Zulage hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auch die des Senats, als zulässig angesehen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 130/93 – AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk, zu I 2 a.E. der Gründe).
Die Zulage ist auch bestimmt genug bezeichnet. Es ist ersichtlich nicht die Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu den VergGr. Vc, Vb jeweils Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen der Anlage 1a Abschnitt II G zum BAT-O/BL gemeint, sondern die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2 des Zulagentarifvertrages. Die Klägerin hat nämlich ausgeführt, der Änderungsvertrag vom 31. Juli 1995 enthalte für die Klägerin materiell insoweit Verschlechterungen, als sie statt der (höheren) allgemeinen Zulage (§ 2 Abs. 2 Zulagentarifvertrag) nur noch die Lehrkraftzulage gemäß § 2 Abs. 3 Zulagentarifvertrag/BL erhalte.
II. Die Klage ist auch begründet. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß wegen der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien die Regelung des BAT-O einschließlich der Übernahme der Vergütungsordnung des BAT in den BAT-O durch den Tarifvertrag vom 8. Mai 1991 und der SR 2 1 I unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Daraus folgt, daß der BAT-O und die Anlage 1a zum BAT-O die arbeitsvertragliche Vereinbarung, in der die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (im folgenden Lehrer-Richtlinien-O der TdL) zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind, insoweit verdrängen, als die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Klägerin ungünstigere Regelungen enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG) und die Tarifvertragsparteien die Lehrer-Richtlinien-O der TdL nicht, auch nicht hilfsweise für pädagogische Unterrichtshilfen in ihr Regelwerk aufgenommen haben. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben keinen Rechtsnormcharakter. Sie sind einseitig erlassene Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder (Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O und vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O). Sie sind bei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nur dann einschlägig, wenn die Tarifvertragsparteien die Richtlinien zum Bestandteil einer tariflichen Regelung gemacht haben.
Das ist für die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe nicht der Fall.
1. Nach § 22 Abs. 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, auch wenn sie nicht unter die S R 2 1 I fallen. Diese sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nachdem die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV), die die Vergütung der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte im Beitrittsgebiet regelte, zum 1. Juli 1995 außer Kraft getreten ist und der beklagte Freistaat keine Besoldungsordnung für beamtete Lehrkräfte erlassen hat, gibt es bei dem beklagten Freistaat kein gültiges Besoldungsrecht für beamtete Lehrkräfte, so daß für angestellte Lehrkräfte zur Zeit die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Eingruppierung maßgeblich sind.
2. Diese Richtlinien sind jedoch nicht auf die Klägerin anwendbar. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht als Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, der SR 2 1 I und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen anzusehen mit der Folge, daß grundsätzlich die Anlage 1a zum BAT-O zur tariflichen Bewertung ihrer Tätigkeit heranzuziehen ist.
a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnormen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (Protokollnotiz zu SR 2 1 I BAT-O). Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch die Vorbemerkung Nr. 5 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden (Urteil des Senats vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT), allerdings ohne ausschließliche Beschränkung auf den durch die SR 2 1 I BAT erfaßten Personenkreis (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1987 – 4 AZR 137/87 – BAGE 56, 59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entsprechendes gilt für § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Dabei sind “Kenntnisse” als theoretisches Wissen und “Fertigkeiten” als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1984 – 4 AZR 42/82 – BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 18. September 1986 – 6 AZR 446/83 – AP Nr. 9 zu § 15 BAT). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. September 1986, aaO).
Zu den klassischen Aufgaben der Lehrer im öffentlichen Schuldienst gehört die Erteilung des Unterrichts (vgl. Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 2, 2. Aufl., S. 882, Stichwort “Lehrer”). Dann ist das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Tätigkeitsmerkmal “Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten” gegeben. Auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Durchführung von praktischen Übungen ist Unterricht im Sinne der genannten Protokollnotiz. Ein Unterricht im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten setzt aber einen eigenverantwortlichen Unterricht voraus und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützungen.
Die Begriffe “Kenntnisse und Fertigkeiten” und “Gepräge” sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Interpretation im einzelnen dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht dabei von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAGE 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Lehrereigenschaft der Klägerin halten diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand.
aa) Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (GVBl S. 213) mit späteren Änderungen unterscheidet zwischen Lehrern an öffentlichen Schulen und pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen deutlich. Nach § 40 Abs. 2 SchulG trägt der Lehrer die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Von ihnen zu unterscheiden sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 u.a. die pädagogischen Unterrichtshilfen. Hinsichtlich ihrer Verantwortung ist im SchulG nichts gesagt. Diese Aufteilung wird auch bei der Regelung der Aufsicht gegenüber den Schülern deutlich. Die Aufsicht unterliegt nach § 21 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultur über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (GVBl S. 167) in erster Linie dem Schulleiter und den Lehrern, erst dann sind die pädagogischen Unterrichtshilfen genannt.
bb) Dieser Unterscheidung entsprechen die der Klägerin übertragenen Aufgaben. Die Klägerin ist nach der “Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 6. Oktober 1995 u.a. zur
Mitarbeit im Unterricht
Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Abstimmung mit dem zuständigen Lehrer, Einbezug in die Vor- und Nachbereitung
Führung des freizeitlichen und sozialpädagogischen Bereiches innerhalb der schulischen Erziehung
Mitwirkung bei der Erstellung schulischer Dokumentationen
Hilfestellung bei Schülern im Rahmen binnendifferenzierten Unterrichts
Hilfestellung bei motorisch beeinträchtigten Schülern
Beobachtung, Motivation und Förderung verhaltensauffälliger Schüler
Begleitung bei Unterrichtsgängen und Schulfahrten
berufen.
Aufgrund dieser allgemeinen Umschreibung ihrer Tätigkeit ist die Klägerin nicht Lehrkraft im Sinne der genannten einschlägigen Tarifnormen. Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter, die/der nur zur Mitwirkung berufen ist und nach Anleitung des zuständigen Lehrers arbeitet, kann nicht gleichzeitig eine Lehrkraft sein, bei der die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt. Sie/Er übt dabei vielmehr nur Hilfstätigkeiten, d.h. unterstützende Arbeiten aus. Die Klägerin unterstützt in erster Linie das Lehrpersonal während der Unterrichtszeiten.
cc) Der Senat hat betont, die Unterrichtshilfe übe hinsichtlich des auf der Sonderschule erteilten Unterrichts nur eine unterstützende Funktion aus. Die Lehrtätigkeit werde hingegen von den Sonderschullehrern wahrgenommen (Urteil des Senats vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Ein Angestellter, der bei der Unterrichtserteilung lediglich unterstützend mitwirkt, ist keine Lehrkraft, er übt vielmehr Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86 – BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar sind die Lehrinhalte an einer Förderschule für Behinderte andere als an einer allgemeinbildenden Schule für nichtbehinderte Kinder. Auch spielt an einer solchen Förderschule die Vermittlung praktischer Fertigkeiten für das alltägliche Leben eine Rolle. Dies steht aber auch an einer Förderschule im allgemeinen nicht im Vordergrund der Wissensvermittlung. Damit gibt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht das Gepräge, ihre Tätigkeit ist vielmehr gekennzeichnet von vielfältigen Hilfstätigkeiten, die eine geordnete Unterrichtserteilung durch den Lehrer/die Lehrerin ermöglichen. Die Klägerin ist daher keine Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O und im Sinne der übrigen genannten tariflichen Bestimmungen.
dd) Die vom Landesarbeitsgericht genannte Entscheidung des Sechsten Senats vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) steht nicht entgegen. In dem den Parteien bekannten Beschluß vom 10. Dezember 1997 (– 4 AZN 517/97 – n.v.) des Senats ist darauf hingewiesen, daß der Sechste Senat nicht entschieden hat, daß Lehrkraft im Sinne von § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 und der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) auch der-/diejenige ist, der/die nicht selbst als Lehrkraft, sondern nur als pädagogische Unterrichtshilfe tätig ist. Der Sechste Senat hat ausgehend von dem in jenem Fall unstreitigen Sachverhalt, nach dem die Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, darüber befunden, ob die Grundsätze der Tarifautomatik auch im Rahmen der Lehrer-Richtlinien-O der TdL gelten.
III. Damit ist die Anlage 1a zum BAT zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin heranzuziehen.
1. Die Tätigkeit der Klägerin wird jedoch von den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT nicht unmittelbar erfaßt. Der Begriff des Erziehers, wie er von den Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst verwendet wird, ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt deshalb nur entsprechende Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtungen. Die Klägerin nimmt aber auch typisch schulbezogene Aufgaben wahr, indem sie den Lehrer oder die Lehrerin beim Unterricht unterstützt. Das schließt eine unmittelbare Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst aus.
2. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit ist jedoch eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst im Wege der Lückenausfüllung gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Das trägt dem Umstand Rechnung, daß Erzieherinnen nicht nur in sozialpädagogischen Einrichtungen in der offenen Behindertenarbeit für geistig Behinderte, in Integrationskindergärten tätig sind, sondern auch im integrativen Schulunterricht als pädagogische Hilfskraft mit unterrichtsbegleitender Betreuung – pflegerische/lehr-/lernunterstützende Tätigkeiten in der Schulgruppe, Pausenbetreuung – beschäftigt werden (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, Gabi – Ausgabe 1995/96, Band 8d Nr. 864a B. 7. 2 S. 147 r. Sp. oben).
3. Die Klägerin ist nach ihrer Ausbildung Diplom-Lehrerin für die Fächer Physik/Mathematik und arbeitete ab 1. März 1976 als Erzieherin im Hort der 37. Polytechnischen Oberschule (POS) in Leipzig und dann “als Horterzieherin” an der Albert-Schweitzer-Oberschule für Körperbehinderte, einer Förderschule für behinderte Kinder, und wird als pädagogische Unterrichtshilfe beschäftigt. Der Begriff der Horterzieherin bezeichnete in der ehemaligen DDR eine Absolventin der dreijährigen Fachschulausbildung, für die von der Kultusministerkonferenz die bundesweite Anerkennung für den Teilbereich Hort ausgesprochen wurde (Beschluß der Kultusministerkonferenz – KMK – vom 13./14. Juni 1991 i.d. F. vom 27. Januar 1995). Die Klägerin gehört von ihrer Ausbildung her zwar zu den Lehrerinnnen, von ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit her zu den Erzieherinnen.
4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind demgemäß folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O/BL in entsprechender Anwendung heranzuziehen:
Vergütungsgruppe VII
…
3. Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)
…
Vergütungsgruppe VI b
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)
…
Vergütungsgruppe V c
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
…
Vergütungsgruppe V b
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
Die Protokollnotizen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:
Nr. 7
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.
Nr. 8
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
5. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vb der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O/BL entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O, wovon der Anspruch auf die von der Klägerin verlangte Zulage abhängt.
6. Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Standpunkt aus konsequent – keine Arbeitsvorgänge gebildet. Das kann der Senat nachholen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind getroffen. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist die Unterstützung der in der Förderschule für behinderte Kinder geleisteten Unterrichtsarbeit. Dazu gehören sowohl ihre unterrichtsbegleitende Tätigkeit als auch die Betreuung der Schüler-/innen in den Pausen und vor und nach dem Unterricht als auch die mit der Unterrichtsbegleitung zusammenhängende Mitwirkung bei der Erstellung schulischer Dokumentationen usw.
7. Die Klägerin erfüllt mit ihrer unterrichtsbegleitenden Tätigkeit die Merkmale der VergGr. Vb der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen.
a) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 5 setzt eine vierjährige Bewährung in der VergGr. Vc Fallgr. 5 voraus. VergGr. Vc Fallgr. 5 baut auf der VergGr. VIb Fallgr. 5 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt.
b) Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen der VergGr. Vb erfüllt. Das kann der Senat nachholen; die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind getroffen.
aa) Die Klägerin übt Aufgaben einer Erzieherin aus, auch wenn sie nicht in Heimen, sondern im Schulbetrieb stattfinden. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der im Wege der Lückenausfüllung herangezogenen VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen.
bb) Die Klägerin erfüllt die Merkmale der VergGr. VIb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie ist zwar keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist aber “sonstige Angestellte” im Sinne der VergGr. VIb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Danach muß die Klägerin zunächst subjektiv über einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit nicht ausreichend sind. Außerdem muß die Klägerin noch “entsprechende Tätigkeiten” auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt. Bei der subjektiven Voraussetzung der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” hat der Senat anerkannt und hervorgehoben, daß es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 26/95 – AP Nr. 216 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
So liegt es hier. Die Klägerin ist Diplom-Lehrerin für die Fächer Physik/Mathematik. Das und die Berufserfahrung der Klägerin als “Erzieherin” und als “Horterzieherin” von vielen Jahren, in denen die Klägerin sowohl mit “normalen” als auch mit behinderten Kindern tätig war, lassen den Schluß zu, daß die Klägerin nicht nur in einer Förderschule für behinderte Kinder, also in einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin einsetzbar ist, sondern Fähigkeiten und Erfahrungen auch auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar ist. Die Klägerin übt auch eine entsprechende Tätigkeit aus, wenngleich schulische Hilfsfunktionen überwiegen, was aber wegen der Heranziehung dieses Tätigkeitsmerkmals im Wege der Lückenausfüllung unschädlich ist.
cc) Die Klägerin erfüllt als “sonstige Angestellte” auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Ihre Tätigkeit in der Förderschule für (Körper-) Behinderte ist besonders schwierig im Tarifsinne. Das ist deswegen der Fall, weil das Beispiel b der Protokollnotiz Nr. 8, die “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” anhand von Beispielen erläutert, erfüllt ist. Die Klägerin ist als pädagogische Unterrichtshilfe in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG tätig.
dd) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie arbeitet bereits seit dem 1. März 1976 mit Gruppen behinderter Kinder/Schüler und betreut sie. Damit sind die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt. Am 1. August 1995 war sie sonach wesentlich länger als vier Jahre mit Tätigkeiten befaßt, die der Wertigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. Vc Fallgr. 5 entsprechen.
ee) Sie hat daher Anspruch auf die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2b des Zulagentarifvertrages vom 17. Mai 1982.
IV. Richtet sich die Eingruppierung der Klägerin wegen der beiderseitigen Tarifbindung nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT, sind die vertraglich vereinbarten Lehrer-Richtlinien-O der TdL nur dann von Bedeutung, wenn sie die Klägerin besser stellen würden. Das ist nicht der Fall. Denn die Klägerin hätte nur Anspruch auf die niedrigere Lehrkraftzulage gemäß § 2 Abs. 3 Zulagentarifvertrag/BL. Daher kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL aus anderen Gründen unwirksam ist, wie die Klägerin meint. Auf die Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Zusammenhang kommt es sonach ebensowenig an wie auf das insoweit kontroverse Vorbringen der Parteien.
Die Klägerin hat sonach auch ab 1. August 1995 Anspruch auf die “Erzieherzulage”.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, § 566, § 515 Abs. 3 ZPO.
Unterschriften
Zugleich für den wegen Pensionierung ausgeschiedenen Richter am Bundesarbeitsgericht Schneider
Schliemann
Friedrich, Pflügner-Wax, Seifner
Fundstellen