Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulage für Beamtendiensttätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeiter ohne Postbetriebliche Prüfung erhalten bei Tätigkeiten auf höherwertigen Beamtendienstposten nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost nur eine Zulage und werden nicht höhergruppiert. Deshalb kann die Zulage bei Versetzung auf einen geringer bewerteten Beamtendienstposten (hier vom Beutelableitungsbeamten zum Zeitungspaketverteiler vom A 5 nach A 4) verkürzt werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
2. Der Einsatz von Beamten für Beamtentätigkeit ist ein sachlicher Grund zur Umsetzung eines Arbeiters.
Orientierungssatz
Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Kürzung von Zulagen.
Normenkette
TVG § 1; KSchG § 2; BPersVG § 75
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 25.08.1986; Aktenzeichen 4 Sa 105/85) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.09.1985; Aktenzeichen 20 Ca 207/84) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 25. Juni 1969 als Arbeiter im Postamt H der Beklagten beschäftigt.
In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung der Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vereinbart. Ab 1. März 1971 war der Kläger in die Lohngruppe V des Lohngruppenverzeichnisses des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) eingruppiert. Mit Änderungsvertrag vom 21. Juli 1982 zum Arbeitsvertrag wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Mai 1982 in die Lohngruppe IV höhergruppiert. Im Änderungsvertrag heißt es dazu: "Neuregelung aufgrund des Tarifvertrages 367". Bis zum 12. Mai 1980 war der Kläger überwiegend abwechselnd als Elektroschlepperfahrer oder als Zeitungspaketverteiler beschäftigt. Diese Tätigkeiten sind im Tätigkeitskatalog der Beklagten als Beamtentätigkeit nach den Besoldungsgruppen A 2/3 bzw. A 4 bewertet. Während er sie ausübte, erhielt der Kläger nach tariflicher Maßgabe eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner damaligen Lohngruppe und der Gruppe IV, zeitweise II des Tarifvertrages. Vom 13. Mai 1980 bis zum 31. August 1983 wurde der Kläger auf dem Dienstposten eines Beutelableitungsbeamten eingesetzt. Diese Beamtentätigkeit ist nach der Besoldungsgruppe A 5 bewertet. Für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit erhielt der Kläger als Tätigkeitszulage den Differenzbetrag zwischen der Lohngruppe V, ab 1. Mai 1982 der Lohngruppe IV, und der Lohngruppe I, die nach der tariflichen Regelung in der Entlohnung der Besoldungsgruppe A 5 entspricht. Ab 1. September 1983 besetzte die Beklagte diesen Beamtendienstposten mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 5 - Postbetriebsassistent -. Der Kläger wird seit diesem Zeitpunkt wieder als Zeitungspaketverteiler und damit auf einem Beamtendienstposten der Besoldungsgruppe A 4 beschäftigt. Diese Besoldungsgruppe entspricht der Lohngruppe II. Der Kläger erhält als Tätigkeitszulage ab 1. September 1983 die Differenz zwischen der Lohngruppe IV und der Lohngruppe II TV Arb. Der Personalrat des Postamtes H hat am 9. September 1983 durch Sichtvermerk auf der "Veränderungsanzeige ArB" von dieser Maßnahme Kenntnis genommen.
Mit seiner am 9. Mai 1984 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 1983 bis 31. März 1984 Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihm gezahlten Tätigkeitszulage nach Lohngruppe II und der Tätigkeitszulage nach Lohngruppe I einschließlich des Unterschiedsbetrages im Weihnachtsgeld in unstreitiger Höhe von insgesamt 1.154,88 DM brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aus § 13 Abs. 4 TV Arb und aus § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages 306 (Rationalisierungsschutztarifvertrag) der Deutschen Bundespost ergebe sich, daß einem Arbeiter eine Beamtentätigkeit ständig übertragen sei, wenn er für die Wahrnehmung der Beamtentätigkeit sechs Monate lang ununterbrochen die Tätigkeitszulage erhalten habe. Die Beklagte habe ihm deshalb diese mit der höheren Tätigkeitszulage verbundene Tätigkeit nicht einseitig entziehen dürfen. Zudem habe sich durch die ca. 3 1/4jährige Ausübung einer Tätigkeit der Beamtenbesoldungsgruppe A 5/Lohngruppe I sein Arbeitsvertrag auf diese Tätigkeit konkretisiert, so daß die Beklagte wegen fehlender vertraglicher Vereinbarung eine niedriger bewertete Tätigkeit nur über den Ausspruch einer Änderungskündigung hätte zuweisen können. Selbst wenn die tariflichen Regelungen des Einsatzes von Arbeitern auf Beamtendienstposten eine Erweiterung des Direktionsrechtes der Beklagten begründeten, wären diese tariflichen Regelungen wegen Umgehung der zwingenden Normen des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam. Denn der Arbeitgeber habe im Wege der Ausübung seines Direktionsrechtes nicht das Recht, in die wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrages, wozu die Vergütung gehöre, einzugreifen. Außerdem dürfe die Beklagte das Direktionsrecht nur im Rahmen billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB ausüben. Für die Beklagte habe keine betriebliche Notwendigkeit bestanden, den von ihm innegehabten Dienstposten wieder mit einem Beamten zu besetzen. Zudem unterliege die Tätigkeitszuweisung nach § 75 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrates. Die Maßnahme sei unwirksam, da der Personalrat erst nach Durchführung der Maßnahme am 9. September 1983 informiert worden sei. Zudem übernehme seine Dienststelle Beamte, die infolge Rationalisierungsmaßnahmen an anderen Dienststellen freigesetzt worden waren. Die Entziehung der höherwertigen Tätigkeit sei eine "andere personalwirtschaftliche Maßnahme" im Sinne des Rationalisierungsschutztarifvertrages Nr. 306. Deshalb stehe ihm zumindest für die Dauer von 28 Monaten Lohnsicherung gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 3 dieses Tarifvertrages zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
DM 1.154,88 brutto zuzüglich 4 % Zinsen
auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem
18. Mai 1984 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf eine Tätigkeit entsprechend der Arbeiterlohngruppe I/Beamtenbesoldungsgruppe A 5 sei nicht erfolgt. Es gebe keine besonderen Umstände, die auf eine Änderung des Arbeitsvertrages schließen lassen. Allein aus der Dauer der Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz könne ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille auf dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeit nicht begründet werden. Nach den tariflichen Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses des TV Arb könne in die Lohngruppe III und höher nur der Arbeiter eingruppiert werden, der die Postbetriebliche Prüfung abgelegt habe. Arbeiter wie der Kläger, die diese Prüfung nicht hätten und auf höherwertigen Beamtendienstposten eingesetzt würden, seien danach in die Lohngruppe IV einzugruppieren und erhielten für die Dauer der Tätigkeit eine Tätigkeitszulage. Die Eingruppierung des Klägers habe sich durch die Zuweisung der niedriger bewerteten Beamtentätigkeit nicht verändert. Nach den Regelungen des § 4 g und des § 19 Abs. 2 TV Arb sei die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechtes befugt, dem Kläger solche Tätigkeiten zuzuweisen, die seiner Lohngruppe entsprächen, wenn sich dadurch der Stundenlohn nicht vermindere. Tätigkeitszulagen seien jedoch nach den tariflichen Bestimmungen nicht Bestandteil des Stundenlohnes. Die Umsetzung des Klägers habe deshalb zu keiner Änderung seines Stundenlohnes geführt. Dem Kläger habe die höherwertige Tätigkeit auch ohne Mitwirkung des Personalrates entzogen werden können, da "übertragen" im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur die Übertragung einer niedriger bewerteten Stelle auf Dauer meine. Zudem halte sich die Maßnahme in den Grenzen billigen Ermessens, da sie ein dienstliches Interesse habe, Beamtendienstposten mit Beamten zu besetzen. Der Beamte H, dem ab 1. September 1983 der bis dahin vom Kläger besetzte Dienstposten übertragen worden sei, sei infolge eines Personalengpasses auf einem Dienstposten des mittleren Postdienstes beschäftigt worden. Als sich die Personallage wieder entspannt habe, habe dieser Beamte wieder besoldungsgerecht auf seinem Dienstposten beschäftigt werden müssen. Daher sei die Umsetzung des Klägers auf einen anderen Beamtendienstposten notwendig geworden. Auf die Bestimmungen des Rationalisierungsschutztarifvertrages könne der Kläger sich nicht berufen, da die dort vereinbarte Lohnsicherung nur eingreife, wenn infolge einer Rationalisierungsmaßnahme eine Änderungskündigung ausgesprochen worden sei. Die Umsetzung des Klägers sei aber weder eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des Tarifvertrages, noch sei zu ihrer Durchführung eine Änderungskündigung erforderlich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Revision war stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger der eingeklagte Differenzbetrag zur Arbeiterlohngruppe I entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 5 nicht zu. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg war deshalb zurückzuweisen.
Obwohl das angefochtene Urteil erst 13 Monate nach seiner Verkündung der Revisionsklägerin zugestellt worden ist, war die Revision nicht bereits wegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 551 Nr. 7 ZPO begründet. Zwar gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer oberster Bundesgerichte ein Urteil, das später als 12 Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden ist, als nicht mit Gründen versehen (BAGE 38, 55 = AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979; BAGE 44, 323, 327 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 350/81 - nicht veröffentlicht; BSGE 51, 122; BVerwGE 50, 278). Dieser Revisionsgrund wurde jedoch von der Revisionsklägerin nicht nach § 554 Abs. 3 Ziffer 3 b ZPO gerügt; von Amts wegen ist ein solcher Revisionsgrund nicht zu berücksichtigen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977, § 551 Rz 2 und 33; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 551 Anm. 1).
Mit dem Arbeitsgericht und entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß dem Kläger eine Tätigkeitszulage zum Ausgleich zur Lohngruppe I weder einzelvertraglich noch tarifrechtlich zusteht. Das Landesarbeitsgericht meint, durch die dreijährige ununterbrochene Tätigkeit auf einem Dienstposten, der nach der Besoldungsgruppe A 5 bewertet war, habe sich das Arbeitsverhältnis auf eine Tätigkeit konkretisiert, die eine Zulage zur Lohngruppe I rechtfertige. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit nicht befristet ausgesprochen worden sei und dem Arbeitnehmer auch kein eine Befristung rechtfertigender sachlicher Grund mitgeteilt worden sei. Damit hat das Landesarbeitsgericht nicht individuell für den vorliegenden Fall einzelvertraglich eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf eine Tätigkeit mit Zulage nach Lohngruppe I für das Revisionsgericht bindend festgestellt, sondern allgemein die Auffassung vertreten, daß nach dreijähriger Ausübung einer Tätigkeit und der fehlenden Befristung eine solche Konkretisierung generell folge. Das zeigen auch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu § 2 KSchG.
Einen vertraglichen Vergütungsanspruch auf Beschäftigung und Vergütung nach Lohngruppe I TV Arb hat der Kläger nicht erworben. Nach dem Arbeitsvertrag hat vielmehr der Kläger lediglich Anspruch auf Lohn und Beschäftigung nach Lohngruppe IV. Nur auf eine solche Arbeitsverpflichtung und auf Tätigkeiten dieser Lohngruppe ist der arbeitsvertragliche Anspruch des Klägers gerichtet (BAG Urteil vom 22. März 1978 - 4 AZR 612/76 - AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT; vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn; BAGE 48, 351 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn). Allein durch eine längerfristige Beschäftigung mit der Tätigkeit eines Beutelableitungsbeamten, die nach Besoldungsgruppe A 5 zu bewerten ist, hat sich der Arbeitsvertrag nicht auf eine solche Tätigkeit beschränkt. Ausdrücklich ist der Arbeitsvertrag nicht geändert worden. Allein daraus, daß ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin auf einer bestimmten Stelle mit bestimmten Aufgaben beschäftigt worden ist, kann aber noch nicht auf eine entsprechende Konkretisierung des Arbeitsvertrages geschlossen werden (BAG Urteile vom 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/55 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht, vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn; BAGE 48, 351 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).
Auch der konkludente Abschluß eines Vertrages bedarf der übereinstimmenden, auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung der Vertragsparteien. Ein solcher auf den Abschluß eines Rechtsgeschäftes und damit der Begründung verbindlicher Rechtsfolgen gerichteter Wille läßt sich jedenfalls nicht allein aus dem Zeitablauf entnehmen, sondern es bedarf weiterer, besonderer Umstände, die auf einen derartigen Willen schließen lassen. Das Vorliegen solcher Umstände hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Auch fehlt es an einem entsprechenden Vortrag des Klägers. Zudem wären vorliegend an solche Umstände besonders hohe Anforderungen zu stellen, da, worauf das Arbeitsgericht mit Recht hinweist, die Beklagte mit allen Mitarbeitern einzelvertraglich den TV Arb vereinbart. Damit gibt die Beklagte kund, daß sie ihre Arbeitnehmer entsprechend den tariflichen Bestimmungen beschäftigen und vergüten will. Die tariflichen Bestimmungen lassen jedoch wegen der nicht abgelegten Postbetrieblichen Prüfung eine Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe I nicht zu. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte den Kläger im Wege der stillschweigenden Vertragsänderung die dauernde Übertragung von Tätigkeiten der Lohngruppe I zugestehen wollte.
Zwar wäre auch eine Vertragsgestaltung in der Art denkbar, daß die Beklagte dem Kläger vertraglich Vergütung nach VergGr. IV und eine ständige Tätigkeitszulage nach VergGr. I gewähren wollte. Umstände, die auf einen auf eine solche Vereinbarung gerichteten Vertragswillen der Parteien schließen lassen, hat das Landesarbeitsgericht aber ebenfalls nicht festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, daß mit dem Kläger für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit eines Beutelableitungsbeamten kein befristeter Arbeitsvertrag, der auf einen die Befristung tragenden sachlichen Grund zu überprüfen wäre, abgeschlossen wurde. Ein rechtliches Gebot zum Abschluß eines solchen Vertrages besteht nämlich auf der Ebene des Vertragsrechtes nicht. Hat danach der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen einzelvertraglichen Anspruch auf die ihm gewährte Tätigkeitszulage nach Lohngruppe I gehabt, ist die einseitige Umsetzung auf eine andere Tätigkeit und der dadurch bedingte Wegfall der höheren Tätigkeitszulage wegen Fehlens schützenswerter Bestandteile des Einzelarbeitsvertrages auch keine Umgehung der Normen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere dessen § 2. Ein einzelvertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung einer ständigen Zulage nach Lohngruppe I kommt nicht in Betracht.
Das bestätigt sich aus den tariflichen Regelungen. Die grundlegenden Bestimmungen über die Eingruppierung der Arbeiter enthält der TV Arb in der für den Klagezeitraum geltenden Fassung des Tarifvertrages Nr. 367 vom 7. Mai 1982, in Kraft getreten am 1. Mai 1982, in den Vorbemerkungen des Lohngruppenverzeichnisses (Anl. 2 zum TV Arb). Nach Absatz 2 Unterabsatz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis "sind die Arbeiter bei der Einstellung nach den ihnen ständig übertragenen Arbeiten in die Lohngruppe einzugruppieren, für die sie die in den Tätigkeitsmerkmalen vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen erfüllen". Wird einem Arbeiter vorübergehend eine andere, höherwertige Tätigkeit übertragen, für die er die in den Tätigkeitsmerkmalen vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen erfüllt, erhält er nach näherer tariflicher Maßgabe gemäß Unterabsatz 2 eine Tätigkeitszulage.
Unterabsatz 4 des Absatzes 4 der Vorbemerkungen enthält folgende Regelung:
"Arbeiter, die eine Tätigkeitszulage nach Unterabsatz
2 und 3 ununterbrochen sechs Monate lang erhalten
haben, sind spätestens zum Beginn des folgenden
Monats in die entsprechende Lohngruppe höherzugruppieren,
wenn die zulageberechtigende
Beschäftigung bis dahin noch nicht beendet ist."
Für Arbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die nach den Bewertungsrichtlinien, den Bewertungskatalogen und den hierzu ergangenen Verfügungen Beamtentätigkeiten sind, enthält jedoch der Absatz 12 der Vorbemerkungen Sonderregelungen.
Unstreitig hat der Kläger im Klagezeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nach dem Bewertungskatalog eine Beamtentätigkeit ist. Somit unterliegt der Kläger den Bestimmungen des Absatzes 12. Unterabsatz 1 des Absatzes 12 stellt hinsichtlich der Entlohnung die Beamtenbesoldungsgruppen den Arbeiterlohngruppen gegenüber. Danach gilt der Kläger, der weder Handwerker, Dienstleistungsfachkraft noch Arbeiter mit bestandener Postbetrieblicher Prüfung ist, als "übriger" Arbeiter im Sinne der Nr. 4 des Abs. 12 Unterabs. 1. Nach Ablauf einer zweijährigen ununterbrochenen oder einer insgesamt dreijährigen Beschäftigung bei der Deutschen Bundespost, die der Kläger vorzuweisen hat, gilt eine Beamtentätigkeit der Regelbewertung A 2/3 als eine Tätigkeit der Lohngruppe III, eine nach A 3/4 und A 4 bewertete Tätigkeit als eine der Lohngruppe II und eine nach A 5 oder höher bewertete Beamtentätigkeit als eine Tätigkeit der Lohngruppe I. Für die Eingruppierung der Arbeiter, die Beamtentätigkeiten ausüben, trifft der Unterabsatz 2 des Absatzes 12 folgende Regelung:
"Arbeiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen
I a bis IV sind bei ständiger Beschäftigung
mit Beamtentätigkeiten in die nach Unterabsatz 1 entsprechende
Lohngruppe einzugruppieren. Ist der Arbeiter
hiernach höherzugruppieren, so erfolgt die Höhergruppierung
zum Ersten des Monats, in dem der Arbeiter
die Beamtentätigkeit aufnimmt, sofern sie ihm in diesem
Monat noch für mindestens 15 Kalendertage übertragen
ist, andernfalls zum Ersten des folgenden Monats. Diese
Arbeiter bleiben auch dann in ihrer Lohngruppe eingruppiert,
wenn sie durch Übertragung einer anderen
Tätigkeit nicht mehr Arbeiter nach Satz 1 sind, sofern
die ihnen übertragene andere Tätigkeit bewertungsmäßig
mindestens derselben Lohngruppe zuzuordnen ist. Alle
übrigen Arbeiter, denen eine Beamtentätigkeit ständig
übertragen wird, bleiben oder werden in Lohngruppe V
zu dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt eingruppiert
und erhalten vom gleichen Zeitpunkt an für jede Lohnstunde
eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Tabellenlohn der Lohngruppe
nach Unterabsatz 1 und dem der Lohngruppe V."
Hierzu trifft die Protokollnotiz Nr. 2 zu Unterabsatz 2 bis 4 folgende Bestimmung:
"Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen,
daß Arbeiter, die Beamtentätigkeiten verrichten
und bisher in die Lohngruppe V Nr. 1 einzugruppieren
waren, künftig in die Lohngruppe IV
einzugruppieren sind.
Diese Arbeiter gelten jedoch weiterhin nicht als
"Arbeiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen
I a bis IV". Für sie sind vielmehr die in den
Unterabsätzen 2 bis 4 getroffenen Regelungen für die
"übrigen Arbeiter" und die Aussagen zur Lohngruppe V
entsprechend anzuwenden."
Der Kläger war nach dem übereinstimmenden Parteivortrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages Nr. 367 in Lohngruppe V eingruppiert. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde er aufgrund dieses Tarifvertrages mit Wirkung zum 1. Mai 1982 in Lohngruppe IV höhergruppiert. Nach der Regelung der Protokollnotiz Nr. 2 gilt er jedoch trotz der Eingruppierung in Lohngruppe IV als "übriger" Arbeiter im Sinne der Regelung der Unterabsätze 2 bis 4 des Absatzes 12. Ob dem Kläger "ständig" Beamtentätigkeiten übertragen sind, haben die Instanzgerichte nicht ausdrücklich festgestellt. Da der Kläger bereits lange Zeit vor der Übertragung der Beamtentätigkeit eines Beutelableitungsbeamten mit Beamtentätigkeiten beschäftigt war und ihm auch nach dem 1. September 1983 eine andere, wenn auch niedriger bewertete, Beamtentätigkeit übertragen wurde, ist davon auszugehen, daß der Kläger ständig mit Beamtentätigkeiten beschäftigt wird. Dafür spricht auch der im Änderungsvertrag vom 21. Juli 1982 enthaltene Zusatz "Neuregelung aufgrund des TV 367" sowie der Vortrag der Beklagten, der Kläger "sei in Anwendung dieser Bestimmungen (gemeint ist die Protokollnotiz Nr. 2) des TV Nr. 367 .... mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in die Lohngruppe IV eingruppiert worden". Da sich die angesprochenen Bestimmungen des Tarifvertrages 367 auf die ständig mit Beamtentätigkeiten betrauten Arbeiter beziehen, ist davon auszugehen, daß dem Kläger ständig Beamtentätigkeiten übertragen sind.
Solche Arbeiter werden nach der Regelung des Absatzes 12 Unterabsatz 2 Satz 4 der Vorbemerkungen unabhängig davon, wie die auszuübende Beamtentätigkeit bewertet ist, in Lohngruppe IV eingruppiert. Daraus folgt, daß zum Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe IV die ständige Übertragung einer Beamtentätigkeit gehört. Diese Tätigkeit selbst kann von unterschiedlicher Wertigkeit sein. Die Unterschiede in der Wertigkeit werden im Gegensatz zu den Arbeitern, die die formalen Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen (z.B. Postbetriebliche Prüfung) erfüllen, nicht durch Höhergruppierung ausgeglichen (Abs. 12 Unterabs. 3 Satz 2), sondern in der Entlohnung durch Zahlung einer Tätigkeitszulage. Damit erfaßt die Lohngruppe IV alle Beamtentätigkeiten ohne Rücksicht auf deren Wertigkeit.
Aus dieser Fassung der Lohngruppe IV ergibt sich das Recht der Beklagten, dem Kläger einseitig eine andere, niedriger bewertete Beamtentätigkeit zuzuweisen. Auszugehen ist von dem im Bereich des öffentlichen Dienstes allgemein anerkannten Grundsatz, daß das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers die gesamte Reichweite der Vergütungsgruppe umfaßt, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Der öffentliche Arbeitgeber kann damit, wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) ist, dem Arbeitnehmer einseitig alle Tätigkeiten zuweisen, die dem Tätigkeitsmerkmal seiner Lohngruppe entsprechen (BAG Urteile vom 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/61 -, vom 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP Nr. 17 und Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAGE 37, 145 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG). Für den Bereich des TV Arb ist dieser allgemeine Grundsatz in § 4 a Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 niedergelegt. Die erstgenannte Vorschrift legt dem Arbeiter die Verpflichtung auf, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann. § 19 Abs. 2 schreibt vor, daß bei einer aus Anlaß des Wechsels der Beschäftigung oder Beschäftigungsstelle am selben Ort erfolgten Eingruppierung in eine niedrigere Lohngruppe, eine Änderungskündigung auszusprechen ist, wenn sich dadurch der Stundenlohn ändert. Damit haben die Tarifvertragsparteien die weit gefaßte Regelung des § 4 a Abs. 3 TV Arb begrenzt. Dem Arbeiter kann danach einseitig eine solche Tätigkeit nicht zugewiesen werden, die bei niedrigerer Eingruppierung zu einem niedrigeren Stundenlohn führt. Daraus folgt aber andererseits, daß dem Arbeiter alle Tätigkeiten zugewiesen werden dürfen, die seiner Eingruppierung entsprechen. Überträgt man diesen allgemeinen Grundsatz in seiner im TV Arb niedergelegten Ausgestaltung auf die in Abs. 12 Unterabs. 2 getroffenen Eingruppierungsvorschrift für die sog. "übrigen" Arbeiter, so ergibt sich daraus, daß die Beklagte dem Kläger ständig Beamtentätigkeiten zuweisen muß, ihr aber die Möglichkeit eröffnet ist, dem Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts auch Beamtentätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit zuzuweisen, da sich dadurch weder die Eingruppierung noch der Stundenlohn des Klägers ändert, weil nach § 10 II Abs. 1 - 5 TV Arb Tätigkeitszulagen nicht zum Stundenlohn gehören. Der Tarifvertrag sieht als Ausgleich für die höherwertige Tätigkeit die Zahlung einer Tätigkeitszulage vor, die nur so lange gezahlt wird, solange die auszugleichende Tätigkeit ausgeübt wird.
Entgegen der Auffassung des Kläger ergibt sich etwas anderes auch nicht aus Abs. 12 Unterabsatz 4 der Vorbemerkungen. Diese lauten:
"Wird einem Arbeiter vorübergehend eine Beamtentätigkeit
übertragen, die nach Unterabsatz 1 einer
höheren Lohngruppe als der des Arbeiters zugeordnet
ist, so erhält er für jeden Lohnmonat, in dem er die
Beamtentätigkeit für einen Zeitraum von mindestens
15 Kalendertagen verrichtet, eine Tätigkeitszulage.
Sie wird dem Arbeiter für jede Lohnstunde des Monats
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenlohn
seiner Lohngruppe und dem der Lohngruppe nach
Unterabsatz 1 gewährt. Im übrigen gilt Absatz 4
Unterabs. 2 und 3 entsprechend; für Arbeiter im Sinne
der Lohngruppe I a bis IV gilt außerdem Absatz 4
Unterabs. 4 entsprechend."
Wie sich aus der im letzten Halbsatz getroffenen Verweisung auf Absatz 4 Unterabsatz 4 der Vorbemerkungen ergibt, werden damit nur die in der Lohngruppe I a bis IV eingruppierten Arbeiter, zu denen der Kläger nach der Protokollnotiz Nr. 2 nicht gehört, nach sechsmonatigem ununterbrochenem Bezug der Tätigkeitszulage höhergruppiert. Nur für sie gilt damit nach dem Ablauf von sechs Monaten eine bestimmte Beamtentätigkeit als ständig übertragen. Für die "übrigen" Arbeiter haben die Tarifvertragsparteien eine adäquate Regelung nicht getroffen. Daraus ist zu schließen, daß die Tarifvertragsparteien für diese Arbeiter die ständige Übertragung einer bestimmten Beamtentätigkeit tarifvertraglich ausdrücklich nicht vorsehen wollten.
Auch die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 TV Arb und des § 3 Abs. 3 des Rationalisierungsschutztarifvertrages Nr. 306 führen zu demselben Ergebnis. Beide Vorschriften knüpfen daran an, daß der Arbeiter eine bis dahin ausgeübte Tätigkeit wegen eines Dienstunfalles oder einer Rationalisierungsmaßnahme nicht mehr ausüben kann und dadurch die bis dahin erhaltene Vergütung nicht mehr erzielt. Sodann heißt es in § 13 Abs. 4:
"(4) Während der Dauer der Beschäftigung mit der niedriger
bewerteten Tätigkeit bleibt der Arbeiter weiter
in seiner bisherigen Lohngruppe eingruppiert.
Während dieser Zeit wird dem Arbeiter, der vor dem
Wechsel der Tätigkeit wegen der ständigen Übertragung
von Beamtentätigkeiten eine Tätigkeitszulage
nach Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der Vorbemerkungen
zum Lohngruppenverzeichnis erhalten hat,
diese Tätigkeitszulage weitergezahlt. Die ständige
Übertragung solcher Beamtentätigkeiten ist immer
dann anzunehmen, wenn der Arbeiter diese Tätigkeitszulage
vor der Umsetzung mindestens für
sechs Kalendermonate ununterbrochen erhalten
hat oder erhalten hätte...."
Damit wird sichergestellt, daß ein Arbeiter in den dort genannten besonderen Fällen den bisherigen Lohn nach Ausübung einer Tätigkeit mit Tätigkeitszulage für die Dauer von sechs Monaten auch für die Zukunft behält. Das ist aber ausdrücklich nur auf die Rationalisierungsmaßnahme und Dienstunfälle beschränkt, so daß es für den Normalfall der Umsetzung in eine andere Beamtendiensttätigkeit keine Geltung haben kann. Die Tarifvertragsparteien hätten zwar auch für solche Fälle nach einer bestimmten Dauer eine Beibehaltung einer einmal erreichten Tätigkeitszulage vorschreiben können. Das ist aber nicht geschehen. Insbesondere kann man nicht mit dem Kläger annehmen, daß, wenn hier eine Tätigkeitszulage nach sechs Monaten erhalten bleibt, in anderen Fällen die Tätigkeitszulage jedenfalls dann erhalten bleiben müsse, wenn sie drei Jahre lang unverändert gewährt worden ist. Ein solcher Schluß läßt sich nicht ziehen, zumal eine solche Grenze nur von den Tarifvertragsparteien festgelegt werden könnte.
Auch die weitere Voraussetzung des § 4 g Abs. 1 TV Arb ist gegeben, daß ein Arbeiter nur aus dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden kann, soweit er dies nicht selbst beantragt hat. Eine Umsetzung ist jede Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei demselben selbständigen Amt. Darunter fällt auch der Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer anderen Beamtendiensttätigkeit, die damit nur aus dienstlichen Gründen erfolgen kann. Das entspricht dem Erfordernis, die Übertragung einer Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts mit der Folge des Entzuges oder der Verminderung einer Zulage an einen sachlichen Grund zu knüpfen. Durch die bisher gezahlte Tätigkeitszulage nach Lohngruppe I ist dem Kläger eine Rechtsposition zugewachsen, die ihm nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund wieder entzogen werden kann (BAG Urteil vom 28. August 1974 - 4 AZR 496/73 - AP Nr. 3 zu § 9 MTB II; BAGE 30, 366 = AP Nr. 2 zu § 75 BPersVG; Urteil vom 27. November 1985 - 4 AZR 433/84 - AP Nr. 8 zu § 9 MTB II). Dabei genügt auch nicht nur das Vorliegen eines dienstlichen Grundes, um einen Arbeiter umzusetzen, vielmehr müssen die dienstlichen Gründe die Umsetzung auch bedingen (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 12 BAT BAG Urteil vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 216/83 - AP Nr. 1 zu § 12 BAT). Es ist anerkannt, daß die Besetzung eines Beamtendienstpostens mit einem Beamten einen solchen dienstlichen, sachlichen Grund darstellt (BAG Urteil vom 25. März 1981 - 4 AZR 1037/78 - AP Nr. 5 zu § 24 BAT). Das ist vorliegend dargetan. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, die sachliche Notwendigkeit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an den Beamten H sei darauf zurückzuführen, daß dieser Beamte wieder auf einem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten habe eingesetzt werden müssen. Wenn der Kläger demgegenüber vorträgt, es hätten auch andere Beamtendienstposten für diesen Beamten zur Verfügung gestanden und die Beklagte habe demgemäß eine Auswahl unter den Arbeitern treffen müssen, deren Zulage herabgesetzt werden sollte, ist dies zum Teil neuer Vortrag in der Revisionsinstanz, der nicht mehr berücksichtigt werden kann, und auch nicht substantiiert genug, da insoweit es Sache des Klägers gewesen wäre, die Gründe dafür darzulegen, daß sein Interesse an der Beibehaltung des Arbeitsplatzes das dienstliche Interesse der Beklagten an der Beschäftigung des Beamten überwiegt.
Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers die getroffene Personalmaßnahme auch nicht wegen fehlender Beteiligung des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ist danach nur gegeben, wenn die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu einem Wechsel der Lohngruppe führt. Das ist bei dem Entzug der nach A 5 zu bewertenden Beamtentätigkeit und der Zuweisung einer nach A 4 zu bewertenden Tätigkeit nicht der Fall, weil der Kläger nach wie vor in Lohngruppe IV eingruppiert ist und bleibt.
Der Revision war daher stattzugeben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
H. Pallas Dr. Apfel
Fundstellen
RdA 1988, 318 |
AP § 10 Tarifvertrag Arbeiter Bundespost (LT1-2), Nr 4 |
Archiv PF 1989, 195-199 (ST1-6) |
PersR 1988, 251 (L,S) |
VR 1989, 70 (K) |