Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Arbeitsvertrages. Arglistige Täuschung
Normenkette
BGB § 123
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.02.1990; Aktenzeichen 3 Sa 121/89) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 16.11.1989; Aktenzeichen 7 Ca 3866/89) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 1990 – 3 Sa 121/89 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die am 6. Februar 1961 geborene Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 5./12. August 1988 als Zeitangestellte befristet bis zum 31. Juli 1989 im Schuldienst des beklagten Landes an einer Grund- und Hauptschule beschäftigt. Der Dienstantritt der Klägerin war im Wege des Nachrückverfahrens ermöglicht worden. Bereits am 12. Juni 1986 hatte die Klägerin die „Belehrung und Erklärung gemäß Nr. 22 des Beschlusses der Landesregierung Baden-Württemberg über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 2. Oktober 1973” unterzeichnet. Das Innenministerium des beklagten Landes hatte dem Oberschulamt damals mitgeteilt, gegen die Klägerin lägen keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vor. Die Klägerin unterzeichnete am 4. August 1988 erneut die vorbezeichnete Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Ich versichere ausdrücklich, daß ich Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder gegen eine ihrer oben genannten, grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin.”
Aufgrund einer am 12. August 1988 erfolgten Antrage des Oberschulamtes teilte das Innenministerium des beklagten Landes am 3. Oktober 1988 mit, die Klägerin habe an verschiedenen Veranstaltungen der DKP teilgenommen. Diese Mitteilung veranlaßte das Oberschulamt, die Klägerin zu einer Anhörung am 2. Dezember 1988 zu laden. Im Rahmen dieser Anhörung erklärte die Klägerin auf die Frage, ob sie Mitglied der DKP sei, hierzu keine Aussage machen zu wollen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1988 bat das Oberschulamt die Klägerin um eine ergänzende schriftliche Stellungnahme, u.a. zur Mitgliedschaft in der DKP. Daraufhin räumte die Klägerin in ihrer Antwort vom 4. Januar 1989 ein, Mitglied der DKP zu sein, ohne allerdings den Zeitpunkt ihres Beitritts zu nennen. Um in diesem Punkt Klarheit zu erhalten, wurde die Klägerin am 17. März 1989 nochmals im Beisein ihres späteren Prozeßbevollmächtigten mündlich angehört. Auf die Frage, seit wann sie Mitglied der DKP sei, erklärte sie, dies sei ihrer Auffassung nicht ohne Belang für den Sachverhalt. Mit Schreiben vom 22. März 1989 übersandte das Oberschulamt dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Protokoll über die Anhörung und gab ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden oder berichtigenden Stellungnahme. Diese ging am 2. Juni 1989 beim Oberschulamt ein. Mit Schreiben vom 15. Juni 1989, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 1989 zugegangen, focht das Oberschulamt das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung an.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Arbeitsverhältnis zum beklagten Land bestehe fort. Sie hat vorgetragen, sie habe die Einstellungsbehörde nicht arglistig getäuscht. In der von ihr unterzeichneten Erklärung sei nicht nach ihrer Mitgliedschaft in der DKP, sondern lediglich nach einer Mitgliedschaft in einer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Organisation gefragt worden. Insofern sei von ihr eine Wertung verlangt worden. Ihrer Auffassung nach sei die DKP nicht verfassungsfeindlich; die anderslautende Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte sei ihr im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannt gewesen.
Sie sei auch lediglich passives Mitglied in der DKP; allein wegen dieses Umstandes hätte ihr die Einstellung in den Schuldienst nicht versagt werden dürfen. Infolgedessen sei auch eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unzulässig. Ihre Befähigung werde, von der Beklagten nicht bestritten; sie habe in der Zeit ihrer Beschäftigung die arbeitsvertraglichen Pflichten ohne Beanstandungen erbracht. Ohne die erfolgte Anfechtung wäre sie über den 31. Juli 1989 hinaus unbefristet beschäftigt worden, weil ein sachlicher Grund für die Befristung nicht vorliege, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Anfechtungserklärung sei schließlich verspätet erfolgt. Daß sie Mitglied der DKP sei, habe das beklagte Land am 17. März 1989, spätestens aber am 2. Juni 1989, gewußt. Die Anfechtungserklärung sei ihrem Prozeßbevollmächtigten erst am 20. Juni 1989, also nicht mehr innerhalb von zwei Wochen zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Juli 1989 geendet habe, sondern darüber hinaus unbefristet fortbestehe;
festzustellen, daß die mit Schreiben vom 15. Juni 1989 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 5./12. August 1988 rechtsunwirksam sei und daß durch diese Anfechtung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Zugang der Anfechtungserklärung aufgelöst worden sei,
hilfsweise:
- das beklagte Land zu verurteilen, mit ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. August 1989 auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 5./12. August 1988 abzuschließen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat vorgetragen, die Klägerin habe das Oberschulamt bei der Einstellung über ihre Mitgliedschaft in der DKP arglistig getäuscht. Der Klägerin sei bereits zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zur Verfassungsfeindlichkeit der DKP bekannt gewesen. Das Oberschulamt hätte in Kenntnis des wahren Sachverhalts keinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, weil ernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin bestünden.
Die Anfechtungserklärung sei rechtzeitig abgegeben worden:
Das Oberschulamt habe erst am 2. Juni 1989 sichere Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten. Selbst wenn hinsichtlich der Anfechtung die Einhaltung einer Zweiwochenfrist gefordert werde, sei die Anfechtungserklärung innerhalb von zwei Wochen zugestellt worden.
Die Anfechtung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Der zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung vorhanden gewesenene Anfechtungsgrund habe für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Bedeutung. Die durch die Täuschung hervorgerufene Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags wirke fort.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Anfechtung des beklagten Landes vom 15. Juni 1989 beendet worden sei, sondern über den 15. Juni 1989 und über den 31. Juli 1989 hinaus unbefristet fortbestehe. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während das beklagte Land um die Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch das beklagte Land sei wirksam. Die Klägerin habe am 4. August 1988 wahrheitswidrig erklärt, sie sei kein Mitglied einer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Organisation. Sie sei jedoch zu diesem Zeitpunkt Mitglied der DKP gewesen. Sie habe damals gewußt, daß ihre Angabe unrichtig sei. Ihr sei bekannt gewesen, daß die Ziele der DKP mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Die Klägerin habe auch den erforderlichen Täuschungswillen gehabt. Denn sie habe bereits dem Inhalt der „Belehrung und Erklärung” entnehmen können, welche Bedeutung das beklagte Land dem Umstand einer Mitgliedschaft in einer gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Partei zugemessen habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, von ihr sei nur die Abgabe des Werturteils dahingehend verlangt worden, die DKP sei eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Organisation.
Die Täuschung sei ursächlich für die vom beklagten Land abgegebene Willenserklärung gewesen. Der Einwand der Klägerin, die Einstellung habe ihr nicht versagt werden dürfen, gehe fehl. Hätte nämlich die Klägerin wahrheitsgemäß geantwortet, hätte das beklagte Land die zum Vertragsschluß erforderliche Willenserklärung nicht abgegeben.
Die Anfechtung sei rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist erfolgt. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB finde keine entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Der Anfechtungsgrund habe weiterhin Bedeutung für das Vertragsverhältnis. Da die Klägerin an ihrer unwahren Aussage festgehalten habe, habe das beklagte Land auf eine mangelnde Eignung der Klägerin schließen dürfen. Das beklagte Land sei zu Recht zur Überzeugung gelangt, die Klägerin sei auch heute noch eine überzeugte Anhängerin der DKP, auch wenn sie sich verbal zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt habe.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Es ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien nicht mehr (Anträge 1. und 2. der Klägerin). Es hat auch sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen über den Hilfsantrag der Klägerin erkannt.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Tatbestand einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liege vor, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Ein Arbeitsvertrag kann durch Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beendet werden. Das Anfechtungsrecht wird nicht durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 159, 160 f. = AP Nr. 2 zu § 123 BGB, zu I der Gründe). Der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfordert in objektiver Hinsicht, daß der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlaßt. Die Täuschung muß sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen; subjektive Werturteile genügen nicht (Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 3; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 4).
Die Täuschung kann durch positives Tun, also insbesondere durch Behaupten, Unterdrücken oder Entstellen von Tatsachen erfolgen. Sie kann aber auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zur Offenbarung der fraglichen Tatsache verpflichtet ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Wird der Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässig nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er zu deren wahrheitsgemäßer Beantwortung verpflichtet (BAGE 11, 270; 49, 214 = AP Nr. 15 und 30 zu § 123 BGB). Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers ist an die Voraussetzung gebunden, daß die verschwiegenen Umstände dem Arbeitnehmer die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAGE 15, 261, 263 = AP Nr. 6 zu § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß, zu I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 25. März 1976 – 2 AZR 136/75 – AP Nr. 19 zu § 123 BGB, zu I 2 der Gründe; BAGE 49, 214, 221 = AP, a.a.O., zu II 3 der Gründe; BAGE 59, 285 = AP Nr. 1 zu § 8 MuschG 1968; vgl. auch Wiedemann. Festschrift für Herschel, 1982, S. 463, 468; Hofmann, ZfA 1975, 1, 48; Conze, Anm. zu AP Nr. 32 zu § 123 BGB).
b) Das beklagte Land war berechtigt, die Klägerin zu befragen, ob sie einer verfassungsfeindlichen Partei angehöre, wobei die Klägerin nach den revisionsrechtlich nicht zulässig angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wußte, daß diese Frage eine Auskunft darüber beinhaltete, ob sie Mitglied der DKP sei.
aa) Der Begriff der Verfassungsfeindlichkeit ist ein Rechtsbegriff. Den Gerichten obliegt nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung, welche Vereinigungen verfassungsfeindliche Ziele verfolgen; das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (BVerfGE 39, 334, 357 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG, zu C II der Gründe; BAGE 28, 62, 72 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 2 b der Gründe).
Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten zunächst immer darauf abgestellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet, von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 69 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe; BAGE 29, 247, 257 = AP Nr. 3 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteile vom 6. Februar 1980 – 5 AZR 848/77 – AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG und vom 6. Juni 1987 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Die Ungeeignetheit für einen vorgesehenen Beruf kann aufgrund bestehender Zweifel an der Verfassungstreue demgemäß nur unter Berücksichtigung der dem Einzustellenden obliegenden Loyalitätspflichten festgestellt werden.
Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann nicht dahin verstanden werden, daß allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht obliege. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (BAGE 28, 62, 69 f. = AP, a.a.O., zu III 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 12. März 1986 – 7 AZR 469/81 – nicht veröffentlicht sowie Senatsurteil vom 20. Juli 1989 – 2 AZR 114/87 – AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) zu Recht ausgeführt, die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht fordere vom ihm die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten. Der Beamte habe sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Demgegenüber gebe es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung auf die vom Beamten verlangte gesteigerte politische Treuepflicht nicht ankomme; in diesen Bereichen könnten Angestellte und Arbeiter mit Aufgaben betraut werden, ohne daß sie das von einem Beamten zu fordernde politische Treuemaß erfüllten. Wollte man dagegen aus der tariflich auferlegten Verfassungstreue eine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, so würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer – die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit, sich in einer Partei politisch betätigen zu können (Art. 21 Abs. 1 GG) – unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt.
Daran ist festzuhalten (vgl. schon die Senatsurteile vom 29. Juli 1982 – 2 AZR 1093/79 – BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 C der Gründe; sowie vom 5. August 1982 – 2 AZR 1136/79 – BAGE 40, 1, 8, 10 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 4 a und III b der Gründe). Das von der Klägerin zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergab sich daher aus ihrer Stellung und dem Aufgabenkreis, den sie beim beklagten Land wahrzunehmen hatte.
Gemessen an diesen Kriterien ist vom Bundesarbeitsgericht auch von Lehrern und Erziehern im allgemeinen die Einhaltung – jedenfalls bei Daueranstellung – gesteigerter politischer Treuepflicht verlangt worden (so BAGE 28, 62, 70 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 d der Gründe; BAGE 36, 344 = AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAGE 40, 1, 10 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Dies ist damit begründet worden, ein Lehrer und Erzieher müsse den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung vermitteln. In öffentlichen Schulen sollten Kinder und Jugendliche erkennen, daß Freiheit, Demokratie und sozialer Rechtsstaat Werte seien, für die einzusetzen es sich lohne. Habe der Lehrer und Erzieher selbst kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien unserer Verfassung, könne er den ihm anvertrauen Schülern nicht das Wissen und die Überzeugung vermitteln, daß diese Demokratie ein verteidigungswertes und zu erhaltendes Gut sei. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß ein solcher Lehrer oder Erzieher die Schüler in seinem Sinne gegen die Grundwerte unserer Verfassung beeinflusse. Die Schüler seien diesen Einflüssen meist hilflos ausgeliefert; die Lehr- und Erziehungstätigkeit sei deshalb eine Aufgabe von großer staatspolitischer Bedeutung.
Da die Klägerin vorliegend nicht nur für einen bestimmten Aufgabenbereich, sondern allgemein an der Grund- und Hauptschule eingesetzt werden sollte, war das beklagte Land berechtigt, die Klägerin nach ihrer Einstellung hinsichtlich der Grundwerte unserer Verfassung zu befragen. Ein Lehrer, jedenfalls in der Kinder- und Jugendlichenbildung, muß die Gewähr dafür bieten, sich durch sein gesamtes Verhalten jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzusetzen. Nur so ist er in der Lage, den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung zu vermitteln (BAGE 28, 62, 70 f.; 33, 43, 49 f.; 39, 180, 184 = AP Nr. 2, 6 und 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG; vgl. auch Senatsurteil vom 28. September 1989 – 2 AZR 317/86 – AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu B I 3 c und d der Gründe).
bb) Eine ordnungsgemäße Befragung zur Feststellung der Verfassungstreue des Bewerbers setzt voraus, daß der Bewerber konkret nach einer Mitgliedschaft und nach Aktivitäten in einer solchen Organisation befragt wird, die nach Auffassung der einstellenden Behörde verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Eine generelle Frage, ob der Bewerber irgendeiner verfassungsfeindlichen Partei angehöre, kann nicht zugelassen werden, da damit vom Bewerber eine Wertung verlangt würde, die Sache der einstellenden Behörde ist. Wird der Bewerber klar gefragt, so ist es dann seine Sache, etwaige Zweifel an seiner Eignung auszuräumen (so zutreffend Rüthers/Henssler, Anm. zu AP Nr. 8 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
cc) Die Revision macht zunächst zu Recht geltend, im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen konkreten Fragestellung, da die Klägerin zu dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt nur danach gefragt worden sei, ob sie Mitglied einer Organisation sei, die Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolge, was sie aus ihrer subjektiven Sicht habe verneinen können. Dennoch hat die Revision angesichts der Feststellung des Landesarbeitsgerichts in Anbetracht der besonderen Fallgestaltung keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich festgestellt, die Klägerin sei bereits bei ihrer Einstellung Mitglied in der DKP gewesen. Ihr sei auch bewußt gewesen, deren Ziele seien mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar. Sie habe bei ihrer Anhörung am 17. März 1989 erklärt, sie kenne die herrschende Rechtsprechung, nach der die DKP eine verfassungsfeindliche Partei sei. Sie habe nicht wirksam die konkretisierten Behauptungen des beklagten Landes über die bereits bei der Einstellung vorhandene Kenntnis bestritten. Sie habe demgemäß über die maßgebliche Kenntnis bereits verfügt, als sie am 4. August 1988 ihre Erklärung unterzeichnet habe.
Bei dieser vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage kam es auf die ausdrückliche Erwähnung der DKP nicht an, da die Klägerin wußte, daß die Frage des beklagten Landes beinhaltete, ob sie Mitglied dieser Partei sei.
Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht sei unter Verletzung von Beweisregeln zu dieser Feststellung gelangt. Das Landesarbeitsgericht hat den vorstehend mitgeteilten Sachverhalt angesichts eines nicht substantiierten Bestreitens der Klägerin ohne Rechtsfehler als unstreitig angesehen, so daß es auf eine Beweiserhebung nicht ankam. Die in der Revision angegriffenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stellen gegenüber den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nur Hilfserwägungen dar.
dd) Die Klägerin hat durch die Täuschung über ihre Parteimitgliedschaft das beklagte Land zum Abschluß des Arbeitsvertrages veranlaßt. Eine Täuschung ist für eine Willenserklärung ursächlich, wenn sie der Getäuschte ohne die Täuschung nicht, mit anderem Inhalt oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH Urteil vom 12. November 1957 – VIII ZR 311/56 – NJW 1958, 177; BGH Urteil vom 2. Januar 1964 – VIII ZR 103/62 – NJW 1964, 811). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hätte das beklagte Land die Klägerin nicht eingestellt, wenn ihm die Mitgliedschaft in der DKP bekannt gewesen wäre.
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf, auch in Kenntnis der Mitgliedschaft hätte das beklagte Land den Arbeitsvertrag mit der Klägerin abschließen müssen, weil dies die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung kommt es nur darauf an, wie sich der Getäuschte ohne die Täuschung subjektiv verhalten hätte. Im Gegensatz zur Irrtumsanfechtung setzt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht voraus, daß der Getäuschte seine Willenserklärung „bei verständiger Würdigung des Falles” nicht abgegeben hätte (Staudinger/Dilcher, a.a.O., § 123 Rz 20; Soergel/Hefermehl, a.a.O., § 123 Rz 23). Der von der Revision angesprochene Gesichtspunkt, ob das beklagte Land allein aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der DKP die Einstellung hätte verweigern dürfen, ist – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt – nur für die Ausübung des Anfechtungsrechts von Bedeutung.
c) Das Anfechtungsrecht des beklagten Landes war auch noch nicht durch Zeitablauf erloschen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gilt die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB auch für die auf arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung gestützte Anfechtung eines Arbeitsvertrages. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 19. Mai 1983 (– 2 AZR 171/81 – AP Nr. 25 zu § 123 BGB) entschieden und näher begründet. Hierauf wird verwiesen.
2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Anfechtung verstoße nicht gegen Treu und Glauben.
Die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses bereits verloren hat (BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 128 BGB; Senatsurteil vom 28. März 1974 – 2 AZR 92/73 – AP Nr. 3 zu § 119 BGB; Senatsurteil vom 19. Mai 1983 = AP, a.a.O.; Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 – 2 AZR 209/82 – nicht veröffentlicht; Urteil vom 18. September 1987 – 7 AZR 507/86 – AP Nr. 32 zu § 123 BGB; vgl. auch KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 176).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das beklagte Land am 30. Mai 1988 sichere Kenntnis vom objektiven und subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung erlangt. Wird für die Frage des Treueverstoßes dieser Zeitpunkt als maßgebend erachtet (vgl. BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB mit Anm. von Beuthin), so hat die Klägerin ihre Tätigkeit während einer Dauer von 8 1/2 Monaten beanstandungsfrei verrichtet.
Die Beschäftigungsdauer von 8 1/2 Monaten ist für sich allein nicht geeignet, den Umstand der arglistigen Täuschung zurücktreten zu lassen. Hätte die Klägerin nämlich die Frage nach der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung wahrheitsgemäß beantwortet, so wäre der Einstellungsbehörde ermöglicht worden, sich durch eine Würdigung aller Umstände, u.a. die Erklärungen der Klägerin bei der Einstellung, über deren Verfassungsverständnis ein Bild zu machen. Stellt man für den Treueverstoß ausschließlich auf die relativ kurze beanstandungsfreie Beschäftigung der Klägerin ab, so wird die Prüfung hingegen auf einen Umstand verkürzt, der zwar Rückschlüsse auf die Eignung der Klägerin zuläßt, für sich allein aber nicht maßgeblich sein kann.
Allenfalls bei einer langjährigen Beschäftigung könnte der Umstand der beanstandungsfreien Tätigkeit so in den Vordergrund treten, daß andere Beurteilungskriterien an Bedeutung verlieren.
3.a) Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags kann auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogleich hätte wieder einstellen müssen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1983, a.a.O., zu III 3 der Gründe; vgl. auch für den Fall einer nicht dem KSchG unterliegenden Kündigung BAGE 29, 256; 51, 247 = AP Nr. 3 und 23 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Rechtslage des Getäuschten ist in diesem Fall nicht durch die arglistige Täuschung beeinträchtigt worden (vgl. RGZ 128, 116, 121; BGH Urteil vom 15. Dezember 1976 – VIII ZR 97/75 – LM Nr. 48 zu § 123 BGB; BGH Urteil vom 1. Juli 1983 – V ZR 93/82 – WM 1983, 1055). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Einstellungsanspruch zu, ist frei von Rechtsfehlern.
b) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Grundsätzlich kann der Bewerber nur verlangen, daß die Behörde seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung prüft und insbesondere nach den genannten Merkmalen differenziert. Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch auf Einstellung dann aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft erweist und mithin die Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde für die Bewerbung darstellt (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 28, 62, 66 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAGE 40, 1, 7 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAGE 53, 137, 149 = AP Nr. 26 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
Hierbei kann die Entscheidung der Einstellungsbehörde über die Ablehnung eines Bewerbers von den Gerichten nicht uneingeschränkt nachgeprüft werden. Die Gerichte haben voll nachzuprüfen, ob die Behörde die zutreffenden Anforderungen an die politische Treuepflicht gestellt hat, ob sie den zugrundeliegenden Sachverhalt richtig und vollständig erfaßt hat und ob die festgestellten Umstände begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers auslösen können. Dagegen steht der Einstellungsbehörde bei der von ihr anzustellenden Gesamtabwägung, ob der Bewerber der erforderlichen politischen Treuepflicht genügt, ein Beurteilungsspielraum zu (BAGE 39, 180 = AP Nr. 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG, m.w.N.). Die Gerichte dürfen nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Würdigung durch die Einstellungsbehörde setzen.
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin als Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule dieselben Anforderungen an die politische Treuepflicht erfüllen muß wie ein Beamter, wie bereits unter II 1 b aa ausgeführt wurde.
d) Die Einstellungsbehörde hat sich bei der Entscheidung über die Anfechtung, die inzident die Ablehnung eines Einstellungsanspruchs enthält, im Streitfall im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten. Ohne Erfolg rügt die Revision, jede andere Entscheidung als die Einstellung wäre rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nur passives Mitglied der DKP sei. Das Landesarbeitsgericht hat hierbei insbesondere auch berücksichtigt, daß die Klägerin nicht unter Offenbarung ihrer Parteizugehörigkeit zur DKP um eine Einstellung nachgesucht hat, sondern daß sie bestrebt war, eine Einstellung unter Täuschung zu erlangen.
d) Die Einstellungsbehörde ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, bereits die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sei geeignet, ernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers zu begründen. Sie hat sich mit der Prüfung dieses formalen Kriteriums nicht begnügt, sondern aufgrund einer persönlichen Beurteilung in mündlicher und schriftlicher Anhörung untersucht, inwieweit sich die Klägerin die verfassungsfeindlichen Ziele der DKP zu eigen gemacht hat. Hierbei hat das beklagte Land zwar nicht zugunsten der Klägerin gewertet, daß diese bislang keine Aktivitäten in der DKP entfaltet hat. Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Organisation kann bestehende Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers verstärken (Senatsurteil vom 28. September 1989 = AP, a.a.O.). Umgekehrt sind fehlende Aktivitäten für sich allein aber nicht geeignet, um bestehende Zweifel vollständig auszuräumen. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die geeignet sind, die zunächst berechtigten Zweifel zu zerstreuen. Das geht zu ihren Lasten (BAGE 39, 235 = AP Nr. 17 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Einstellungsbehörde den Erklärungen der Klägerin insgesamt entnommen hat, sie trete nicht nachdrücklich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin sich nicht hinreichend von den Zielen der DKP distanziert, was die Einstellungsbehörde als einen sie belastenden Umstand verwerten durfte (BAG Urteil vom 19. März 1980 – 5 AZR 794/78 – AP Nr. 8 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAGE 39, 180; 51, 247 = AP, a.a.O.).
4. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit auch konkludent den im Tenor beschiedenen Hilfsantrag begründet. Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Urteil daher auch im Hinblick auf diesen Antrag eine Begründung. Das angefochtene Urteil ist allerdings in der Wiedergabe der in der Berufung gestellten Anträge mißverständlich. Die Ausführungen auf Seite 25 des Urteils beziehen sich offenbar auf den Feststellungsantrag zu 2), da das Landesarbeitsgericht darauf hinweist, eine „Entscheidung” über diesen Antrag erübrige sich hinsichtlich des Erkenntnisses über den Antrag 1). Das ist insoweit zutreffend, als die Prüfung des Antrages 1) zwangsläufig auch die Prüfung des Antrages 2) beinhaltete. Die Formulierung des Berufungsgerichts besagt nicht, eine Entscheidung über den Hilfsantrag, der zudem als Ziff. 3 ausgewiesen war, sei entbehrlich. Die im Tenor getroffene Entscheidung auch über den Hilfsantrag hat das Landesarbeitsgericht durch die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausführungen begründet, die Anfechtung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Es hat im Rahmen dieser Erörterung maßgeblich darauf abgestellt, das beklagte
Land sei auch unter Berücksichtigung der beanstandungsfreien Tätigkeit von knapp neun Monaten, nach Abzug der Ferien, zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin sei auch heute noch eine überzeugte Anhängerin der DKP. Das Landesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, die Klägerin habe diese Behauptung weder bestritten noch sonst als unrichtig in Abrede gestellt.
Unterschriften
Hillebrecht, Bitter, Dr. Ascheid, Strümper, Rupprecht
Fundstellen