Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines Berufsschullehrers wegen DKP-Aktivitäten

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelentscheidung zu – 2 AZR 317/86 – Urteil vom 28. September 1989, zur Veröffentlichung vorgesehen.

 

Normenkette

KSchG § 1; BAT § 8

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 03.12.1987; Aktenzeichen 9 Sa 638/87)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 26.03.1987; Aktenzeichen 5 Ca 154/86)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Dezember 1987 – 9 Sa 638/87 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist von Beruf Diplom-Agraringenieur und Assessor der Landwirtschaft. Das beklagte Land setzte ihn als landwirtschaftlichen Fachlehrer an den Berufs- und Berufsfachschulen in G. ein. Dem Anstellungsverhältnis, das seit dem 15. Oktober 1977 besteht, lag zunächst ein bis zum 31. Januar 1978 befristeter Vertrag zugrunde, der erstmalig bis zum 31. Juli 1978, später bis zum 31. Juli 1979, verlängert wurde; seit dem 1. August 1979 ist der Kläger unbefristet mit einem Gehalt nach VergGr. II a BAT angestellt. Die Parteien haben die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vereinbart.

Der Kläger erteilt Erwachsenen im Alter von durchschnittlich 20 Jahren an der einjährigen Fachschule Landbau Unterricht in den Fächern Bodenkunde, Pflanzenproduktion und Chemie. Er ist Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP), Vorsitzender der Stadtteilgruppe H. Mitte/Süd, Mitglied des Kreisvorstandes der DKP, Kreisorganisation H.; er war seit Februar/März 1984 Mitglied des Bezirksrats L. der … H.; er kandidierte bei den niedersächsischen Kommunalwahlen 1986 und er zeichnete presserechtlich verantwortlich für mehrere Publikationen der DKP. Bereits zur Landtagswahl am 4. Juni 1978 hatte der Kläger für die DKP kandidiert.

Seine Schulleitung äußerte sich unter dem 10. November 1982 zum Verhalten des Klägers wie folgt;

„Ihren Unterricht haben Sie fachlich einwandfrei und für die Schüler erfolgreich durchgeführt. Mit den Schülern halten Sie auch einen guten Kontakt; ebenso zu den Kollegen des Agrarbereichs, mit denen Sie jederzeit vertrauensvoll zusammenarbeiten. Ich selber, der Koordinator Std. B und andere Kollegen haben keine Anlässe bemerkt, bei denen Sie Ihre politische Einstellung äußerten, weder im Unterricht noch in Gesprächen mit Lehrern und Schülern.”

Die Bezirksregierung Braunschweig kündigte dem Kläger nach vorausgegangener schriftlicher Abmahnung vom 27. Juni 1983 erstmalig mit Schreiben vom 9. Dezember 1983 außerordentlich. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung und gleichzeitig die Wirksamkeit der Abmahnung sind rechtskräftig durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juni 1985 (– 9 Sa 57/84 –) festgestellt worden. Mit Schreiben vom 8. März 1985 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis erneut zum 30. Juni 1985; die gegen diese Kündigung gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (LAG Niedersachsen Urteil vom 21. November 1986 – 9 (11) Sa 179/85 –), weil nicht feststand, daß das Personalratsbeteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Kündigung des beklagten Landes vom 13. Mai 1986 zum 30. September 1986 mit der Begründung, der Kläger sei trotz der ihm erteilten Abmahnung in voller Kenntnis der Haltung seines Arbeitgebers erneut für die DKP aktiv geworden. Das Kündigungsschreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„In einem Ende Oktober/Anfang November 1983 erschienenen und von Ihnen verfaßten Artikel in der Zeitschrift des Parteivorstandes der Deutschen Kommunistischen Partei „Praxis”

… werden Sie weiterhin als Mitglied des Kreisvorstandes der DKP-Kreisorganisation H. aufgeführt.

Sie haben ferner im Februar/März 1984 im Nachrückverfahren einen der DKP zustehenden Sitz im Bezirksrat L. der … H. angenommen. Am 16.2.1985 nahmen Sie an einer Druckschriftenverteilungsaktion der DKP und der VVN in H. teil (– Forderung der DKP über den Preisstop bei Gas, Wasser und Fernwärme bei den Stadtwerken von H.). Auch 1985 haben Sie sich weiterhin für die DKP als Artikelschreiber der „Roten Raupe” betätigt. Im „L. Echo” – Stadtzeitung der DKP L. – werden Sie als Ansprechpartner mit Ihrer Telefon-Nr. aufgeführt. Sie sind presserechtlich verantwortlich für die Stadtzeitungen L./Mitte „L. Echo” und für L./Süd „L.”. In diesen Zeitungen setzen Sie sich weiterhin für die Ziele der DKP ein.”

Nachdem der Lehrerbezirkspersonalrat dieser Kündigung nicht zugestimmt hatte, hat die vom niedersächsischen Kultusminister angerufene Einigungsstelle am 24. April 1986 die Zustimmung zur Kündigung erteilt.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung: Sie verstoße gegen § 1 KSchG, Art. 3, 5, 21, 48 GG, das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation und § 39 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Der Kläger hat geltend gemacht, das Programm der DKP könne nicht als verfassungsfeindlich ausgelegt werden; präzise überprüfbare Tatsachen für die angebliche Verfassungsfeindlichkeit lägen nicht vor; die rechtliche Auswertung solcher Tatsachen obliege im übrigen nach Art. 21 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht; eine solche Entscheidung läge aber bislang nicht vor. Das beklagte Land habe auch nicht vorgetragen, daß er, der Kläger, sich verfassungswidrig oder verfassungsfeindlich verhalten hätte. Die Kündigung verstoße deshalb auch gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Dasselbe gelte im Hinblick auf eine Mandatsübernahme nach § 39 Abs. 2 NGO.

Einen ursprünglich in diesem Prozeß geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch verfolgt der Kläger nach dem insoweit klageabweisenden Urteil erster Instanz nicht weiter; auch eine im Wege der Widerklage erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage wegen eines Beschäftigungsvergleichs vom 7. November 1985 aus einem Vorprozeß der Parteien ist aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erledigt. Soweit für die Revisionsinstanz noch von Belang, hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristgerechte Kündigung des beklagten Landes vom 13. Mai 1986 zum 30. September 1986 nicht beendet worden ist.

Das beklagte Land hat mit dem Klageabweisungsantrag geltend gemacht, die Kündigung des Klägers sei aufgrund seiner unstreitigen Mitgliedschaft in der DKP und seiner Aktivitäten für diese Partei als sozial gerechtfertigt anzusehen; mit Schreiben vom 4. November 1986 hat es die Kündigung nachträglich auf die Kandidatur des Klägers bei den Kommunalwahlen 1986 gestützt. Trotz der Abmahnung vom 27. Juni 1983 habe der Kläger fortgesetzt gegen § 8 BAT verstoßen, obwohl ihm als Lehrer eine gesteigerte politische Treuepflicht obliege. Sein Engagement für die Partei, deren Verfassungsfeindlichkeit durch die Rechtsprechung der Oberen Bundesgerichte festgestellt sei, werde durch die Übernahme des DKP-Mandats besonders deutlich. Dabei sei eine Beeinflussung der Schüler nicht erforderlich, sondern die außerdienstliche politische Betätigung genüge, wenn eine konkrete Beeinträchtigung vorliege. In der Kündigung sei auch keine Beeinträchtigung des passiven Wahlrechts wegen der Mandatsübernahme zu einer kommunalen Vertretung zu sehen, weil § 39 Abs. 2 NGO und Art. 17 Abs. 2 der vorläufigen niedersächsischen Verfassung nur das Recht auf freie Mandatsausübung gewährleisteten, die hier nicht eingeschränkt werde. Bei dem IAO-Übereinkommen Nr. 111 handele es sich aufgrund der Ratifizierung durch die Bundesrepublik lediglich um einfaches Bundesrecht, das an der nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 52 Abs. 2 BBG auch für den Angestellten zu fordernden gesteigerten Loyalitätspflicht nichts zu ändern vermöge. Im übrigen hat das beklagte Land behauptet, bei der Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis keine Kenntnis von dessen DKP-Mitgliedschaft gehabt zu haben.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26. März 1987 der Feststellungsklage entsprochen. Die vom beklagten Land hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Es verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Kündigung des Klägers ist – wie von den Vorinstanzen zu Recht entschieden – sozial nicht gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

1. Ein personenbedingter Grund für die Kündigung liege nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn der Angestellte unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Behörde für die von ihm wahrzunehmenden arbeitsmäßigen Funktionen nicht als geeignet angesehen werden könne; ein verhaltensbedingter Grund setze voraus, daß das Arbeitsverhältnis durch die im außerdienstlichen Bereich entfaltete politische Betätigung konkret entweder im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich beeinträchtigt werde.

2. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben: Die Mitgliedschaft des Klägers in der DKP und seine Aktivitäten hätten unstreitig eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Störung am Arbeitsplatz, beim Unterricht oder bei der Zusammenarbeit im Kollegenkreis nicht ausgelöst; bis zur Kündigung seien diese Dinge im Kollegenkreis und bei den Schülern nicht einmal bekannt gewesen und die Schulleitung habe dem Kläger einen fachlich einwandfreien und von seiner politischen Einstellung unbeeinflußten Unterricht attestiert. Im übrigen obliege einem angestellten Lehrer – unabhängig vom IAO-Übereinkommen Nr. 111 und von § 39 Abs. 2 NGO – nicht die gleiche politische Treuepflicht wie einem Beamten; vielmehr sei auch bei Lehrern nach der von ihnen wahrzunehmenden Funktion zu differenzieren, denn die zu stellenden Anforderungen ergäben sich aus dem jeweiligen Amt und seinen besonderen Verhältnissen; auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mache es einen Unterschied, welche erzieherische Aufgabe wem gegenüber wahrzunehmen sei; im Streitfall seien erwachsene Schüler in Fächern zu unterrichten, in denen die Staats- und Gesellschaftsform der Bundesrepublik Deutschland keine Rolle spiele. Wenn der angestellte Lehrer keine Gewähr für ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung biete, so sei dies bei derartigen Erwachsenen erteilten Unterrichtsfächern kündigungsrechtlich unbeachtlich, solange nicht vorgetragen werde, daß überhaupt in einer konkreten Situation Gelegenheit für ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben sei. Jedenfalls sei aber im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er in seiner bisherigen Tätigkeit nicht ein einziges Mal dienstlich im Zusammenhang mit Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei aufgefallen sei und es etwa bei einer sich bietenden Gelegenheit unterlassen habe, für die freiheitliche demokratische Grund-Ordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Auch habe der Kläger bis zu seiner Anhörung durch die beim Kultusminister gebildete Kommission am 6. Dezember 1982 annehmen dürfen, daß sein Arbeitgeber keinen Widerspruch zwischen seiner Verpflichtung nach § 8 BAT und der DKP-Mitgliedschaft sowie der Kandidatur bei der Landtagswahl sehe, obwohl der Verfassungsschutz üblicherweise die Kandidatenlisten – so auch bei der Landtagswahl 1978 – auswerte und diese Kenntnisse an den jeweiligen Dienstvorgesetzten weitergebe. Gleichgültig, ob dem beklagten Land, wie es bestreite, bereits bei der Übernahme ins unbefristete Arbeitsverhältnis die DKP-Mitgliedschaft des Klägers bekannt gewesen sei, habe dieser jedenfalls angesichts des Überprüfungsverfahrens durch den Verfassungsschutz darauf vertrauen dürfen, daß dem beklagten Land die einwandfreie Unterrichtserteilung genüge. Auch wenn sich dies nach seiner Anhörung vom 6. Dezember 1982 und der daraus resultierenden Abmahnung geändert habe, überwögen doch die Interessen des Klägers, der bis zur Abmahnung während einer sechsjährigen Dienstzugehörigkeit in diesem Vertrauen bestärkt worden sei; auch werde es für den Kläger schwer sein, eine ähnliche Dienstzugehörigkeit – zumal im öffentlichen Dienst – bei einem anderen Arbeitgeber zu finden.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, das beklagte Land habe mit dem Hinweis auf die DKP-Mitgliedschaft des Klägers und seine Aktivitäten für diese Partei einen Kündigungsgrund, vor allem wegen bestehender Zweifel an der Bereitschaft des Klägers zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, nicht ausreichend dargetan.

a) Die Revision greift die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach bei der Beurteilung einer Kündigung wegen politischer Betätigung in einer verfassungsfeindliche Ziele anstrebenden Partei von einem Lehrer nicht unabhängig von seiner Funktion die Einhaltung der gleichen politischen Treuepflicht wie bei einem Beamten verlangt werden könne und bei Lehrern sei, was diese Frage betreffe, nach der von ihnen wahrzunehmenden Funktion zu differenzieren, mit folgender Argumentation an: Eine abgestufte politische Treuepflicht gebe es nicht; für angestellte Lehrer sei wie für Beamte die gesteigerte politische Treuepflicht verlangt worden und zu verlangen. Sogenannte ideologie-unempfindliche Fächer gebe es nicht; grundsätzlich habe sich derjenige, der im Auftrag des Staates Unterrichts- und Erziehungsaufgaben wahrnehme, unabhängig von dem zu unterrichtenden Personenkreis – seien es Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene – aktiv zur Verfassung zu bekennen.

b) Diese Rüge, mit der eine fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG geltend gemacht wird, ist im Ergebnis nicht begründet. Denn das Landesarbeitsgericht hat geprüft, ob ein personenbedingter Grund in Form der fehlenden Eignung aufgrund begründeter Zweifel an der Verfassungstreue vorliegen könnte. Es hat – und insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Kündigungsfällen – zu Recht (auch) unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten darauf abgestellt, welche vertraglich vereinbarten. Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. = AP Nr. 3 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteile vom 6. Februar 1980 – 5 AZR 848/77 – AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 der Gründe und vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe, m.w.N.). Die Ungeeignetheit des Klägers für den von ihm ausgeübten Beruf aufgrund bestehender Zweifel an seiner Verfassungstreue kann demgemäß nur im Rahmen des konkreten, zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der dem Lehrer obliegenden Loyalitätspflicht festgestellt werden.

aa) Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, daß dem Kläger für das seit dem 15. Oktober 1977 bestehende Arbeitsverhältnis bezogen auf den Kündigungszeitpunkt (13. Mai 1986) die Eignung als Berufsschullehrer nicht allein deshalb fehlt, weil er überzeugter Anhänger der DKP ist und für diese Partei bei Landtags- und Kommunalwahlen kandidiert und ein Ratsmandat angenommen hat. Eine Verletzung des § 8 BAT ist damit allein (noch) nicht dargetan. Dabei ist zunächst festzuhalten, daß diese Bestimmung des einzelvertraglich vereinbarten BAT im allgemeinen keine weitergehenden Anforderungen an die politische Treuepflicht des Angestellten im öffentlichen Dienst stellt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT muß sich der Angestellte des öffentlichen Dienstes durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Diese Bestimmung kann mit ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht dahin verstanden werden, allen Arbeitnehmern des Öffentlichen Dienstes obliege ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht vielmehr in ständiger Rechtsprechung (siehe vor allem BAGE 28, 62, 69 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 12. März 1986 – 7 AZR 469/81 – nicht veröffentlicht, sowie neuerdings Senatsurteil vom 20. Juli 1989 – 2 AZR 114/87 – zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, diese dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht fordere von ihm die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen demokratischen rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten. Der Beamte habe sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Demgegenüber gebe es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung nicht auf die vom Beamten verlangte gesteigerte politische Treuepflicht ankomme; in diesen Bereichen könnten Angestellte und Arbeiter mit Aufgaben betraut werden, ohne daß sie das von einem Beamten zu fordernde politische Treuemaß erfüllten. Wollte man dagegen aus der tariflich auferlegten Verfassungstreue eine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, so würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer – die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit, sich in einer Partei politisch betätigen zu können (Art. 21 Abs. 1 GG) – unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt.

Daran ist festzuhalten (vgl. dazu auch schon die Senatsurteile vom 29. Juli 1982 – 2 AZR 1093/79 – BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 c der Gründe sowie vom 5. August 1982 – 2 AZR 1136/79 – BAGE 40, 1, 8, 10 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 4 a und III 1 b der Gründe). Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er beim beklagten Land als Fachlehrer an der Berufsschule in G. wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. = AP Nr. 2, a.a.O., zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 – 5 AZR 848/77 – AP Nr. 5, a.a.O., zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, a.a.O., zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

An dieser sogenannten Funktionstheorie, nach der die Loyalitätsverpflichtung des Arbeitnehmers an seiner jeweiligen Funktion zu orientieren ist, hält der Senat fest. Sie rechtfertigt Unterschiede, die bei einem angestellten Lehrer im Unterschied zum beamteten Lehrer zu machen sind (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwGE 47, 330, 343, zu II 2 c der Gründe und Urteile vom 10. Mai 1984 – 1 D 7/83 – NJW 1985, 503; vom 20. Januar 1987 – 1 D 114/87 – NJW 1987, 2691, zu 3 der Gründe sowie vom 19. Januar 1989 – 7 C 89.87 – DVBl 1989, 619, wo für die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten die Funktionstheorie übernommen wird). Das Bundesverwaltungsgericht leitet die besondere politische Treuepflicht des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums her. Wie dazu auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334, 335 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG) klargestellt hat, gilt die Treuepflicht des Beamten für jedes Beamtenverhältnis und ist einer Differenzierung je nach der Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., unter C I 7 b) hat dargelegt, wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen seien, so schuldeten sie gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität.

Gemessen an diesen Kriterien ist allerdings vom Bundesarbeitsgericht – hierauf weist die Revision zu Recht hin – auch von Lehrern und Erziehern im allgemeinen die Einhaltung einer – jedenfalls bei Daueranstellung – gesteigerten politischen Treuepflicht verlangt worden (so BAGE 28, 62, 71 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 e der Gründe; BAG Urteil vom 9. Dezember 1981 – 5 AZR 512/79 – AP Nr. 16, a.a.O., zu III 1 der Gründe; BAGE 40, 1, 10 = AP Nr. 18, a.a.O., zu III 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a cc der Gründe). Dies ist damit begründet worden, ein Lehrer und Erzieher müsse den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung vermitteln; in öffentlichen Schulen sollten Kinder und Jugendliche erkennen, daß Freiheit, Demokratie und sozialer Rechtsstaat Werte seien, für die einzusetzen es sich lohne. Habe der Lehrer und Erzieher selbst kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien unserer Verfassung, könne er den ihm anvertrauten Schülern nicht das Wissen und die Überzeugung vermitteln, daß diese Demokratie ein verteidigenswertes und zu erhaltendes Gut sei; darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß ein solcher Lehrer oder Erzieher die Schüler in seinem Sinne gegen die Grundwerte unserer Verfassung beeinflusse; die Schüler seien diesen Einflüssen meist hilflos ausgeliefert. Die Lehr- und Erziehungstätigkeit sei deshalb eine Aufgabe von großer staatspolitischer Bedeutung. Dies gelte auch, wenn zum Beispiel in der Schule vorwiegend Werk- und Sportunterricht erteilt werde; die Grundwerte der Verfassung würden nicht nur im Fachkundeunterricht vermittelt, sondern ihre Vermittlung liege als allgemeines Erziehungs- und Unterrichtsprinzip der gesamten Tätigkeit eines Lehrers und Erziehers zugrunde.

bb) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob uneingeschränkt ohne weitere Differenzierung für alle Lehrberufe sowie unterschiedslos in der Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenenbildung an diesem Erfordernis einer gesteigerten, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht – für den Bereich der Erwachsenenbildung ist dies bisher vom Bundesarbeitsgericht nicht ausgesprochen worden – festzuhalten und ob gerade zum letztgenannten Gesichtspunkt (Erwachsenenbildung) der Vorinstanz zu folgen ist.

2. Das bedarf aus folgenden Gründen keiner abschließenden Klärung:

a) Auch wenn man von einer derartigen Aufgabenstellung des Berufsschullehrers und einer daran orientierten politischen Treuepflicht ausgeht, so muß für den zur Entscheidung stehenden Fall zunächst angemerkt werden, daß ein Unterschied zwischen der Einstellung eines Bewerbers und der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst zu machen ist. Wegen des kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutzes gelten dabei strengere Voraussetzungen als bei der Einstellung, und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die außerdienstliche politische Betätigung die Ungeeignetheit des betreffenden Arbeitnehmers für die von ihm wahrzunehmende Funktion impliziert oder nicht (ebenso KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 262; siehe auch KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 93).

b) Die Pflicht zur Einstellung eines Bewerbers setzt einen Einstellungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG voraus und ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt, wobei der öffentliche Arbeitgeber unter Zumessung eines Beurteilungsspielraums den Bewerber ablehnen darf. Allein durch Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründete Zweifel an der Eignung eines Arbeitnehmers reichen als personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund noch nicht aus, weil bei der Kündigung – anders als bei der Einstellung – dem Arbeitgeber kein Beurteilungsspielraum zusteht (so BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe). Schon in dieser Entscheidung hat der Siebte Senat – wenn auch nur im Zusammenhang mit einer in jenem Fall festgestellten einfachen Treuepflicht (Neutralitätspflicht) des betreffenden Arbeitnehmers – zutreffend darauf abgestellt, im Kündigungsfall müßten zum Nachweis einer fehlenden Eignung aufgrund von Zweifeln an der Verfassungstreue konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergebe, daß der Arbeitnehmer nicht die zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche Eignung besitze. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses und der daran anknüpfende Kündigungsschutz könnten daher dazu führen, daß Umstände, die im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG die Zurückweisung eines Bewerbers rechtfertigten, für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht ausreichten.

c) Insofern ist zwar davon auszugehen, daß die Mitgliedschaft des Klägers in der DKP und seine Aktivitäten für diese Partei Zweifel an seiner Bereitschaft zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung wecken. Dabei sind die Mitgliedschaft des Klägers in der DKP, seine Kandidatur für diese Partei bei den Kommunal- und Landtagswahlen sowie die Annahme des Ratsmandats im Frühjahr 1984 zunächst einmal als Indizien dafür zu werten, daß der Kläger sich auch von den für verfassungsfeindlich erachteten Ziele dieser Partei (so ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAGE 28, 62; 33, 43; 34, 1; 36, 344; 40, 1; 39, 180 = AP Nr. 2, 6, 9, 16, 18 und 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. BVerwGE 73, 263, 280, m.w.N.; Urteil vom 1. Februar 1989 – 1 D 2.86 – DVBl 1989, 763; dies gelte auch (noch) unter den gewandelten Umständen der letzten Zeit: Niedersächs. Disziplinarhof vom 20. Juli 1989 – NDH A (1) – 3/88) nicht distanziert. Es geht insoweit aber nicht um unwiderlegbare Vermutungen, sondern um Indizien, die zwar im Rahmen eines Einstellungsanspruchs vom Bewerber auszuräumen sind. Zum Nachweis eines personenbedingten Kündigungsgrundes reichen hingegen diese Indizien nicht aus. Sie sind nicht vom gekündigten Arbeitnehmer zu entkräften, sondern es obliegt dem öffentlichen Dienstherrn, diese allgemein begründeten Zweifel an der Verfassungstreue durch konkrete, auf den jeweiligen Arbeitnehmer und seinen persönlichen Aufgabenbereich bezogene Umstände, zu personalisieren und zu verstärken. Aufschlußreich sind insoweit insbesondere das bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten, soweit es über die Verfolgung verfassungskonformer Ziele der DKP hinausgeht, sowie ganz entscheidend das persönliche Verfassungsverständnis des Arbeitnehmers, d.h. seine bestehende oder fehlende Bereitschaft, sich von verfassungsfeindlichen Zielen der DKP zu distanzieren. Dieses Verständnis kann – wie bei der Einstellung – auch zur Klärung eines möglichen Kündigungssachverhalts regelmäßig nur aufgrund einer fundierten sorgfältigen Anhörung geklärt werden (vgl. Rüthers/Henssler, Anm. zu BAG AP Nr. 8 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Eine etwa fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich zu den verfassungsfeindlichen Zielen zu äußern, kann bei der Prüfung der Eignung gegen ihn sprechen. Derartige über diese Indizien hinausgehende konkrete Umstände hat das beklagte Land nicht dargelegt.

aa) Es spricht danach nichts dafür, daß die politische Einstellung des Klägers in seine Lehrtätigkeit hineinwirkt oder in anderer Form insgesamt oder auch nur teilweise die ihm obliegende Aufgabenstellung beeinflußt, was die Indizwirkung zur Gewißheit verstärken würde. Es spricht vielmehr im Gegenteil als Indiz für den Kläger, daß der von ihm sechs Jahre lang erteilte Unterricht im Schüler- und Kollegenkreis unbeanstandet verlaufen ist, wie nicht zuletzt durch die vorgelegte Stellungnahme der Schulleitung vom 10. November 1982 noch zusätzlich dokumentiert wird. Eine verfassungsfeindliche Einstellung oder auch nur ein parteipolitisch gefärbter Unterricht des Klägers in der bis zur fristlosen Kündigung vom 9. Dezember 1983 währenden Tätigkeit könnte weder bei den Schülern, die hierauf im allgemeinen sensibel reagieren und dementsprechend zu Hause berichten, noch im Kollegenkreis unbemerkt geblieben sein. Da aber Klagen in dieser Hinsicht nicht laut geworden sind, erweist sich der vom beklagten Land gezogene Schluß, es bestünden durch konkrete Umstände belegte Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers – soweit es um sein dienstliches Verhalten geht – nicht als gerechtfertigt.

bb) Auch aus dem außerdienstlichen Bereich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Ungeeignetheit des Klägers weiter indizieren. So hat das beklagte Land nicht vorgetragen, der Kläger habe sich etwa durch Publikationen mit verfassungsfeindlichem Inhalt hervorgetan. Dies wird jedenfalls vom beklagten Land bezüglich der vorgelegten Artikel in der „Roten Raupe”, im „L. Echo” und in der „L.” nicht aufgezeigt. Auch zur Tätigkeit des Klägers als Ratsmitglied der Stadt H. hat das beklagte Land nicht näher Stellung genommen. Wenn der Kläger als Ratsmitglied dieser Stadt tätig geworden ist, ohne dort extreme Positionen im Sinne der Zielsetzung seiner Partei zu vertreten, deutet das eher darauf hin, daß er in diesem Rahmen die demokratischen Gepflogenheiten bisher unterstützt oder zumindest gewahrt hat. Das gilt vor allem im Hinblick auf §§ 42, 39 Abs. 3, § 28 NGO, wonach auch der Kläger als Ratsherr förmlich verpflichtet war, seine Aufgaben nach bestens Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Nach § 39 Abs. 1 NGO war er überdies gehalten, die Ratstätigkeit im Rahmen der Gesetze zum Gemeinwohl, also unter Zurückstellung ggf. widerstrebender Interessen seiner Partei, auszuüben. Es ist deshalb über die rein abstrakt möglicherweise bestehende Gefährdung der Interessen des beklagten Landes hinaus nichts konkretes ersichtlich, was eine Störung des Vertrauensverhältnisses indizieren könnte. Auch der Siebte Senat hat in der einen Hauptvermittler beim Arbeitsamt betreffenden Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) die abstrakte Möglichkeit, der dortige der DKP angehörende Kläger werde bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz im Spannungsfall nicht ordnungsgemäß erfüllen, zur Begründung einer Kündigung ebenfalls nicht ausreichen lassen, ebensowenig wie allgemeine Besorgnisse und Bedenken. Im gleichen Sinne hat der erkennende Senat in einem einen Fernmeldetechniker der Deutschen Bundespost betreffenden Urteil entschieden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 1989 – 2 AZR 114/87 – zur Veröffentlichung bestimmt). So liegen die Dinge auch hier.

Die politischen Aktivitäten des Klägers reichen als solche nicht aus, um ihn für die korrekte Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer ungeeignet erscheinen zu lassen. Wie der Senat bereits im Urteil vom 5. August 1982 (– 2 AZR 1136/79 – BAGE 40, 1 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG) dargelegt hat, enthält das Programm der DKP zwar nach wie vor verfassungsfeindliche Elemente als Fernziele, während sich die tagespolitischen Nahziele dieser Partei noch in dem vom Grundgesetz gesetzten Rahmen bewegen. Diesem zweiten Bereich sind die dem Kläger angelasteten Aktivitäten einschließlich seiner kommunalpolitischen Tätigkeit im Rat der Stadt H. zuzurechnen. Ein angestellter Lehrer muß zwar die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Bereitschaft ist ihm aber nicht schon dann abzusprechen, wenn er Kritik an bestimmten Erscheinungen des Staates äußert oder im Rahmen der Verfassung und mit verfassungsgemäßen Mitteln für eine Abänderung der rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eintritt. Deren Ordnung wird nicht konstitutiv durch bestimmte Regierungsprogramme oder die politischen Ansichten der jeweiligen Regierung oder der sie tragenden Parteien bestimmt (BAG Urteil vom 16. Dezember 1982 – 2 AZR 144/81 – AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

Nach diesen Grundsätzen oblag es dem beklagten Land vorzutragen, daß der Kläger sich bei seinem Einsatz für die DKP, bei der Verteilung von Druckschriften zugunsten eines Preisstopps bei den Stadtwerken H., der Herausgabe von Artikeln und der Ausübung des Ratsmandats nicht auf tagespolitische Aktivitäten beschränkt, sondern sich für verfassungswidrige Ziele der DKP eingesetzt oder die freiheitliche demokratische Grundordnung angegriffen oder auch nur in Frage gestellt hat.

cc) Schließlich hat das beklagte Land es versäumt, weitere ggf. aus einer Anhörung des Klägers resultierende Zweifel, die zur Vervollständigung der Indizienkette beitragen könnten, vorzutragen. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt hat im Zusammenhang mit der hier im Streit stehenden dritten Kündigung vom 13. Mai 1986 eine Anhörung des Klägers überhaupt nicht stattgefunden. Aus dem Sachverhalt ergibt sich lediglich, daß im Dezember 1982 vor der ersten Kündigung eine solche Anhörung stattgefunden hat, ohne daß allerdings das Ergebnis dieser Anhörung in den vorliegenden Prozeß von einer der Parteien eingeführt worden ist. Eine Auswertung des Anhörungsergebnisses zur Prüfung der Verfassungstreue des Klägers ist dem Senat daher nicht möglich. Insgesamt ist somit ein Eignungsmangel nicht feststellbar.

III. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der Prüfung eines die Kündigung sozial rechtfertigenden Grundes ferner nicht verkannt, daß ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein könnte.

1. Ein solcher Kündigungsgrund läge vor, wenn das Arbeitsverhältnis konkret durch das im außerdienstlichen Bereich liegende Verhalten des Arbeitnehmers – sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich – beeinträchtigt wäre (so BAGE 29, 195, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 20. September 1984 – 2 AZR 233/83 – AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 24. September 1987 – 2 AZR 26/87 – AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu B II 2 der Gründe). Die gleiche Rechtsprechung gilt auch im Falle einer im außerdienstlichen Bereich entfalteten politischen Betätigung, durch die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (so BAG Urteile vom 15. Juli 1971 – 2 AZR 232/70 – AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; vom 11. Dezember 1975 – 2 AZR 426/74 – AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; vom 26. Oktober 1978 – 2 AZR 24/77 – AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe sowie Senatsurteil vom 20. Juli 1989 – 2 AZR 114/87 – zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats zum personenbedingten Kündigungsgrund ergibt, hat das beklagte Land eine kündigungsrechtlich erhebliche Störung im Leistungsbereich (fehlende Eignung) oder im Vertrauensbereich (fehlende Bereitschaft zur Verfassungstreue) nicht dargelegt. Zu prüfen bleibt deswegen nur noch, ob eine konkrete Beeinträchtigung im Bereich der betrieblichen Verbundenheit vorliegt und ob die Besorgnis des beklagten Landes, der Kläger könne die ihm anvertrauten Schüler indoktrinieren, zu einer Gefährdung der Interessen des Landes führt, die als verhaltensbedingter Grund ausreicht. Beides trifft nicht zu.

a) Was unter einer konkreten Beeinträchtigung zu verstehen ist, hat der Senat (Urteil vom 17. März 1988 – 2 AZR 576/87 – EzA BGB § 626 n.F. Nr. 116 mit insoweit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab) dahin präzisiert, eine solche Auswirkung liege nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden „abstrakt” oder „konkret” gefährdet sei, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten sei. Derartige konkrete Störungen hat das insoweit darlegungsbelastete, beklagte Land nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 ZPO) nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, daß die DKP-Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Klägers für diese Partei in der Vergangenheit eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Störung am Arbeitsplatz, sei es beim Unterricht, sei es bei der Zusammenarbeit im Kollegenkreis oder mit den Eltern der Schüler, ausgelöst haben; im Gegenteil: Die schon in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, es habe nie Klagen gegeben, daß etwa Schüler in verfassungsfeindlichem oder parteipolitischem Sinne beeinflußt worden seien, ist unbestritten geblieben (§ 138 ZPO). In diesem Zusammenhang ist auch auf die oben bereits erwähnte Stellungnahme der Schulleitung vom 10. November 1982, die dies bestätigt, hinzuweisen.

b) Soweit die Revision geltend macht, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger bislang im Unterricht nicht indoktriniert habe, bestehe jedoch die Gefahr, daß der Kläger die ihm anvertrauten Heranwachsenden, die noch nicht gefestigt genug seien, indoktriniere, reicht eine solche – zumal angesichts der über sechsjährigen unbeanstandeten Unterrichtserteilung – abstrakte Gefährdung, wenn sie im Erwachsenenunterricht überhaupt bestünde, nicht aus, wie der Senat bei einer als zutreffend unterstellten KPD-Mitgliedschaft eines Elektromechanikers – wenn auch für eine außerordentliche Kündigung – bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1975 – 2 AZR 426/74 – AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969). Wie der erkennende Senat ferner in der Entscheidung vom 17. März 1908 (a.a.O., zu II 3 a der Gründe) ausgeführt hat, ist generell für eine Kündigung entscheidend, ob es um das Verhalten eines Arbeitnehmers geht, durch das das Arbeitsverhältnis konkret gestört wird. Solange der Kläger sich zu seiner Partei bekennt, ohne daß nachteilige Auswirkungen im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsordnung, Betriebsfrieden), im personalen Vertrauensbereich der Vertragspartner oder in Bezug auf den Schulbetrieb dargetan sind, ist eine Störung seiner Leistungsverpflichtung, die ihm angelastet werden könnte, nicht ersichtlich. Dazu ist hier in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden.

c) Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob nicht in jedem Falle vor Ausspruch einer Kündigung im Zusammenhang mit einem aus seiner DKP-Zugehörigkeit resultierenden dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eine Abmahnung des Klägers erforderlich gewesen wäre, wie sie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. März 1986 – 7 AZR 469/81 – unveröffentlicht) bei Aktivitäten eines KBW-Mitgliedes für erforderlich gehalten hat und ob in diesem Sinne die dem Kläger unter dem 27. Juni 1983 erteilte, also drei Jahre zurückliegende Abmahnung überhaupt einschlägig ist.

d) Soweit das beklagte Land erstmals in der Revisionsinstanz vortragen läßt, es könne von der schulfachlichen Ausbildung des Klägers her mit seiner Zweitfachqualifikation für die Fächer Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre angesichts weiter rückläufiger Schülerzahlen auch ein anderweitiger Einsatz des Klägers bei minderjährigen Schülern in Betracht kommen, ist es mit diesem neuen Sachvortrag ausgeschlossen. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder Sitzungsprotokollen ersichtlich ist, § 561 ZPO. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, das nicht mit einer Revisionsrüge als unvollständig angegriffen worden ist, ergibt sich nur, daß der Kläger Erwachsenen im Alter von ca. 20 Jahren Unterricht in den Fächern Bodenkunde, Pflanzenproduktion und Chemie erteilt.

Der neue Sachvortrag des beklagten Landes ist schließlich auch deshalb unerheblich, weil damit nicht auf die vertragliche Situation zur Zeit der Kündigung abgestellt wird; außerdem wird mit diesem Vorbringen wiederum nur auf eine in der Zukunft liegende, rein abstrakte Möglichkeit einer Störung des Arbeitsverhältnisses, die nach dem Vorhergesagten als verhaltensbedingter Kündigungsgrund von vornherein ausscheidet, hingewiesen.

3. Da die dem Kläger ausgesprochene Kündigung schon an der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 KSchG scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kündigung auch gegen Landesrecht (§ 39 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung) verstößt (vgl. zum Meinungsstand insoweit; Thiele, NGO, 2. Aufl., § 39 Erl. 3 und BAG Urteil vom 13. Oktober 1988 – 6 AZR 144/85 – NZA 1989, 716, zu II 5 der Gründe; sowie zur Parallelvorschrift des Art. 48 Abs. 2 GG: Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Stand November 1988, Art. 48 Rz 2; Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl., Art. 48 Rz 6; Bonner Kommentar von Arnim, GG, Stand März 1980, Art. 48 Rz 34, 38; ferner zur entsprechenden Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO Baden-Württemberg: BVerwG Urteil vom 16. September 1987 – 1 D 122.86 – DVBl 1988, 346).

Schließlich erübrigen sich weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, zumal die auf die Funktion des Arbeitnehmers abgestellte Rechtsprechung des Gerichtes in Übereinstimmung mit Art. 1 des Übereinkommens stehen dürfte.

 

Unterschriften

Hillebrecht, Dr. Ascheid, Bitter, Binzek, Walter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI988636

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge