Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

  • Sagt eine Kommanditgesellschaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zu, so muß sie für deren Leistungsfähigkeit einstehen und die Leistungen selbst erbringen, wenn die Unterstützungskasse zahlungsunfähig wird.
  • Tritt eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft ein und wird der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter Kommanditist, so haftet die Kommanditgesellschaft für die Zahlungsfähigkeit ihrer Unterstützungskasse weiter.
  • Ein vormals persönlich haftender Gesellschafter wird auch fünf Jahre nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter nicht von der (Nach-)Haftung frei, wenn er weiterhin auf die Kommanditgesellschaft über die GmbH einen beherrschenden Einfluß hatte (im Anschluß an BAGE 42, 312 = AP Nr 4 zu § 128 HGB und BGH Urteil vom 19. Mai 1983 – II ZR 49/82 – AP Nr 6 zu § 128 HGB).
 

Normenkette

HGB §§ 161, 128-129, 159; BetrAVG § 1 Unterstützungskasse, § 1 Kommanditgesellschaft; KO § 69

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 08.07.1987; Aktenzeichen 8 Sa 49/85)

ArbG Bayreuth (Urteil vom 22.05.1985; Aktenzeichen Ca 1032/83 H)

 

Tenor

  • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Juli 1987 – 8 Sa 49/85 – wird zurückgewiesen.
  • Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nachhaftung eines ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafters für Ruhegeldverbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft.

Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der Nachlaßverwalter über den Nachlaß des verstorbenen ehemaligen Gesellschafters, K… F…. Dieser war zunächst persönlich haftender Gesellschafter der “F… und Co.” (im folgenden: KG). Bei der KG bestand eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines 1959 gegründeten eingetragenen Vereins. Deren Aufgabe war nach ihrer Satzung vom 7. Oktober 1964, den wegen Alters, Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit verdienstvoll ausgeschiedenen Betriebsangehörigen sowie noch tätigen Mitarbeitern im Falle der Not, Unterstützung zu gewähren. Ein Rechtsanspruch war ausgeschlossen. Nach ihren Richtlinien können Belegschaftsmitglieder Renten erhalten, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen der KG treu gedient haben.

K… F… schied Ende 1972 – ins Handelsregister eingetragen am 17. Januar 1973 – als persönlich haftender Gesellschafter aus der KG aus. Er wurde Kommanditist mit einem Anteil von später unter 50 %. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die “F… GmbH” (im folgenden: GmbH). K… F… war deren Geschäftsführer und verfügte über 76 % ihres Stammkapitals. Die übrigen GmbH-Gesellschafter und Kommanditisten waren Familienangehörige. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG war ein Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ausgeschlossen, solange K… F… Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sein würde.

Im Februar 1981 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete der Kläger die auf ihn übergegangenen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung an. Er schätzte deren Höhe gemäß § 69 KO auf 540.000,-- DM. Berücksichtigt sind nur künftige Rentenzahlungen bzw. Anwartschaften von Personen, die bereits Arbeitnehmer der KG waren, bevor K… F… als deren persönlich haftender Gesellschafter ausschied. Die Forderung wurde vom Konkursverwalter und der Gemeinschuldnerin nicht bestritten und in die Tabelle eingetragen. Am 1. Juli 1982 schied K… F… als Geschäftsführer der GmbH aus. Am 28. Oktober 1983 verstarb er. Es wurde Nachlaßverwaltung angeordnet und der Beklagte als Nachlaßverwalter eingesetzt.

Der klagende PSV meint, K… F… hafte als früherer Komplementär. Eine Haftungsbegrenzung komme nicht in Betracht, weil K… F… Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH geblieben sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 540.000,-- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. Mai 1981 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, K… F… habe nach seinem Ausscheiden als Komplementär keinen maßgeblichen Einfluß mehr auf die KG gehabt. Die Forderung gegen ihn sei verwirkt und verjährt. Eine zeitlich unbeschränkte Haftung ausgeschiedener Gesellschafter für Ruhegeldansprüche der Belegschaft sei verfassungswidrig. Er hat weiterhin bestritten, daß dem Kläger eine Forderung in der zur Konkurstabelle festgestellten Höhe zustehe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er den Abweisungsantrag weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Beklagte hat als Nachlaßverwalter über das Vermögen des verstorbenen K… F… dessen Verbindlichkeiten zu erfüllen (§ 1984 Abs. 1, §§ 1967, 1922 BGB). K… F… hatte als früherer persönlich haftender Gesellschafter der KG für die Erfüllung der Forderungen ihrer Arbeitnehmer einzustehen. Die Forderungen der Arbeitnehmer sind auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen (§ 9 Abs. 2 BetrAVG).

I. Die KG schuldete ihren früheren Arbeitnehmern die Erfüllung ihrer Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüche.

1. Die KG hat nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse den wegen Alters-, Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren verdienstvoll ausscheidenden Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt. Für diese Ansprüche haftete zunächst die Unterstützungskasse. Das ihr vorbehaltene Widerrufsrecht ist nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht (BVerfG Beschluß vom 16. Februar 1987 – 1 BvR 957/79 – AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; BVerfGE 65, 196 = AP Nr. 2, aaO; BAGE 49, 57 = AP Nr. 4, aaO).

Erfüllt die von einem Arbeitgeber getragene Unterstützungskasse die Versorgungsverbindlichkeiten nicht, so muß der Arbeitgeber selbst dafür einstehen (BVerfG Beschluß vom 16. Februar 1987 – 1 BvR 957/79 – AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse, zu II 1c der Gründe; BVerfG Beschluß vom 16. Februar 1987 – 1 BvR 727/81 – AP Nr. 13, aaO, zu 2d der Gründe; der Senat in ständiger Rechtsprechung: BAGE 25, 194, 202 f. = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskasse, zu II 3 der Gründe; 32, 56 = AP Nr. 9, aaO, zu I 3 der Gründe). Die von dem Kläger zur Konkurstabelle angemeldeten Ansprüche und Anwartschaften sind weder von der Gemeinschuldnerin noch vom Konkursverwalter bestritten worden (§ 144 Abs. 1 KO). Sie sind damit rechtskräftig festgestellt (§ 145 Abs. 2, § 164 Abs. 2 KO). Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten (BGH Urteil vom 30. Januar 1961 – II ZR 98/59 – WM 1961, 427, 429; Jäger/Weber, KO, 8. Aufl., § 164 Rz 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 145 Rz 4).

II. Der verstorbene K… F… muß für die streitigen Versorgungsanwartschaften und Ansprüche einstehen; er war persönlich haftender Gesellschafter, als sie gegen die KG entstanden.

1. Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, wenn die Forderungen zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem sie persönlich haftender Gesellschafter sind (§ 161 Abs. 2, § 128 HGB).

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der verstorbene K… F… bis zum 17. Januar 1973 persönlich haftender Gesellschafter der KG. Der Kläger hat nur solche Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern zur Konkurstabelle angemeldet, die bis zum Ausscheiden des Verstorbenen Arbeitnehmer der KG waren.

b) Die Versorgungsansprüche und Anwartschaften dieser Arbeitnehmer sind vor dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters entstanden. Ein Anspruch ist im Sinne von §§ 128, 159 HGB entstanden, wenn ein Rechtsverhältnis begründet ist, aus dem sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die einzelne Verbindlichkeit ergibt. Unerheblich für die Entstehung ist, ob noch bestimmte tatsächliche Umstände oder der Eintritt einer Bedingung fehlen (BAG Versäumnisurteil vom 21. Juli 1977 – 3 AZR 189/76 – AP Nr. 1 zu § 128 HGB, zu II 1 der Gründe; BGHZ 36, 224; 55, 267, 269 f.; Hüffer, BB 1978, 454, 457; Heymann/Emmerich, HGB, Bd. 2, § 128 Rz 38, mit weiterem Nachweis). Hieraus folgt für Versorgungszusagen, daß bereits Ansprüche erwachsen, bevor der Versorgungsfall eintritt oder die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wird. Hieran ist gegen die Angriffe eines Teils des Schrifttums festzuhalten.

Im Schrifttum wird geltend gemacht, die Endloshaftung von persönlich haftenden Gesellschaftern aus Dauerschuldverhältnissen sei ungerechtfertigt. Die bisherigen Lösungsvorschläge zur Beschränkung der Endloshaftung seien nicht zufriedenstellend. Bei Dauerschuldverhältnissen müsse daher angenommen werden, daß Versorgungsansprüche nur abschnittweise entständen, so daß der ausgeschiedene Gesellschafter nicht mehr für solche Versorgungsansprüche hafte, bei denen der Versorgungsfall nach seinem Ausscheiden eintrete (Honsell/Harrer, ZIP 1986, 341, 346; Heymann/Emmerich, HGB, Bd. 2, § 128 Rz 39).

Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. In einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu Leistungen im Vertrauen darauf, daß die Gegenleistung ebenfalls auf Dauer erbracht wird. Durch die Haftung des Gesellschafters nach §§ 128, 159 HGB wird das Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und die vorhandene Haftungsmasse bei Abschluß des Vertrages geschützt (BGHZ 50, 232, 235; 87, 286, 292 = AP Nr. 5 zu § 128 HGB). Deshalb kommt es auf die Begründung des Dauerschuldverhältnisses und nicht auf die Fälligkeit der einzelnen Raten an.

2. Die Haftung des verstorbenen Gesellschafters ist nicht infolge Zeitablaufs erloschen. Die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für eine Haftungsbegrenzung fordert, liegen nicht vor.

a) Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß § 159 HGB keine angemessene Regelung für die Haftung aus Dauerschuldverhältnissen enthalte. Er hat im Wege richterlicher Rechtsfortbildung den Rechtssatz entwickelt, daß ein ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter grundsätzlich nicht für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen hafte, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister eingetragen ist (BGHZ 87, 286 = AP Nr. 5 zu § 128 HGB, zu 4 der Gründe; Urteil vom 19. Mai 1983 – II ZR 49/82 – AP Nr. 6 zu § 128 HGB, zu 5 der Gründe; Urteil vom 19. Mai 1983 – II ZR 207/81 – AP Nr. 7 zu § 128 HGB, zu 4 der Gründe). Diese Rechtsprechung ist vom Schrifttum weitgehend gebilligt worden, wenn auch gegen die Begründung im einzelnen Bedenken angemeldet worden sind (vgl. Heymann/Emmerich, HGB, Bd. 2, § 128 Rz 51 und die Nachweise in Fn. 92).

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung aber stets dahin eingeschränkt, daß einem persönlich haftenden Gesellschafter die Haftungsbegrenzung dann nicht zugutekommt, wenn er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und als deren Mehrheitsgesellschafter die Geschäfte der KG weiterführt. Ein Grund für die Haftungsbegrenzung besteht dann nicht, wenn der ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafter die Geschicke der KG weiterbestimmen kann. Diese Einschränkung ist auch vom Senat vertreten worden (BAGE 42, 312, 323 = AP Nr. 4 zu § 128 HGB, zu B 2b, c der Gründe; BGH Urteil vom 19. Mai 1983 – II ZR 49/82 – AP Nr. 6 zu § 128 HGB).

An dieser Rechtsprechung ist gegen die Angriffe des Schrifttums festzuhalten. Im Schrifttum wird vielfach eine weitergehende Haftungseinschränkung verlangt (vgl. Hennerkes/Bins, GmbH und Co., 7. Aufl., S. 98 ff.; Heymann/Emmerich, HGB, Bd. 2, § 128 Rz 36; Lieb, ZGR, 1985, 124, 137; Priester/K. Schmidt, ZIP, 1984, 1064, 1068; Reichold, Die Haftung des ausgeschiedenen Personengesellschafters für Ruhegeldverbindlichkeiten, 1986, S. 187, 198 ff.; Reuter, JZ, 1986, 72, 75; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 966, 1109; Koch, NJW, 1984, 833, 838; Ulmer, BB, 1983, 1865; Wiesner, ZIP 1983, 1032, 1036). Es beruft sich vor allem darauf, daß nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§ 45, § 49 Abs. 4, § 56, § 56 f. Abs. 2 UmwandlungsG) eine Enthaftung ohne Rücksicht darauf eintritt, ob der bisher persönlich haftende Gesellschafter die in eine juristische Person umgewandelte Personengesellschaft oder kaufmännische Unternehmung weiter allein oder überwiegend beherrscht.

Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Einschränkung der Haftung beruht nur darauf, daß der ausgeschiedene Gesellschafter auf die Geschicke der KG keinen Einfluß mehr hat. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Haftung zu begrenzen, wenn der ehemals persönlich haftende Gesellschafter die Geschicke des Unternehmens weiter bestimmt.

b) Der verstorbene Gesellschafter K… F… besaß auf die KG auch weiterhin einen beherrschenden Einfluß. Er war Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH. Er konnte damit auf die Entwicklung des Unternehmens maßgeblichen Einfluß nehmen. Er war auch maßgeblich am Kommanditkapital beteiligt. Darüber hinaus war durch die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages gewährleistet, daß etwaige Widerspruchsrechte der Kommanditisten gegen die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH ausgeschlossen waren, solange er Geschäftsführer der GmbH war.

3. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Beklagten waren bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG nicht verjährt. Nach § 159 HGB verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister eingetragen worden ist. Wird ein Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind erst seit dem Jahre 1981 fällig gewordene Versorgungsansprüche. Diese waren im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1983 noch nicht verjährt.

III. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die KG und ihren früheren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten, gingen mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG auf den PSV über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Ansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer begründeten im Konkurs der KG einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG). Mit den Ansprüchen und Anwartschaften der Arbeitnehmer gegen die KG auf Betriebsrente gehen auch die zur Sicherung dieser Ansprüche bestehenden Rechte auf den neuen Gläubiger, den PSV, über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BetrAVG in Verb. mit § 401 Abs. 1 und § 412 BGB; vgl. zum Forderungsübergang BGH Urteil vom 9. März 1981 – II ZR 171/79 – AP Nr. 6 zu § 17 BetrAVG, zu III 2c der Gründe; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. 1, 2. Aufl., § 7 Rz 132, 136 und § 9 Rz 17; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 273; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung, 3. Aufl., § 9 Rz 13). Damit haftete auch K… F… dem PSV.

IV. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Versorgungsansprüche sind nicht begründet.

1. Nach § 129 Abs. 1 HGB kann der Gesellschafter Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur geltend machen, soweit sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

a) Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sind im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft zur Konkurstabelle angemeldet worden. Die Gesellschaft und ihr Konkursverwalter haben hiergegen keinen Widerspruch eingelegt. Die Forderungen sind damit rechtskräftig festgestellt (oben II 2).

b) Es ist nicht gerechtfertigt, von der Rechtskraftwirkung eine Ausnahme zu machen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter ein rechtskräftiges Urteil nicht gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er bei Erhebung der Klage bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war (BGHZ 44, 229, 233). Diese Ausnahme gilt aber dann nicht, wenn der früher persönlich haftende Gesellschafter, der der Gesellschaft als Kommanditist weiterangehört, die Geschäfte der Gesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH führt (BGHZ 78, 114 = AP Nr. 1 zu § 159 HGB). Im Unterschied zum vollständig ausgeschiedenen Gesellschafter kann ein derartiger Gesellschafter die Geschäftsführung und Prozeßführung weiter beeinflussen und dafür sorgen, daß Einwände der Gesellschaft umfassend vorgebracht werden.

2. Die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters ist auch der Höhe nach nicht beschränkt.

a) Mit der Feststellung der Versorgungsanwartschaften und Ansprüche wandeln diese sich gem. § 69 KO in fällige Ansprüche auf einmalige Zahlung um (BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 – 3 AZR 324/76 – AP Nr. 10 zu § 61 KO, zu 1c der Gründe; seither ständig; ebenso Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 69 Rz 5c; K. Müller, NJW 1968, 225; 2230; Mohrbutter, NJW 1968, 1125). Sind gemäß § 69 KO Ansprüche auf zukünftige Rentenleistungen kapitalisiert oder haben sich Anwartschaften in fällige Abfindungsansprüche umgewandelt, so ist deren Kapitalwert auch für die Haftung des Gesellschafters maßgebend.

b) Der Senat verkennt nicht, daß der Gesellschafter für den gesamten Kapitalwert von Versorgungsansprüchen in Anspruch genommen wird, während er ohne Eintritt der Insolvenz nur für Anwartschaften und einzelne Raten haftet. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob dies in allen Fällen so ist. Es spricht manches dafür, daß der Gesellschafter in dem gleichen Umfang akzessorisch haftet wie die Gesellschaft. In jedem Fall kann dann keine Haftungsbegrenzung der Höhe nach eintreten, wenn die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht begrenzt ist. So ist es hier.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Schaub, Griebeling, Grimm, Dr. Michels

 

Fundstellen

Haufe-Index 873904

BAGE, 260

BB 1990, 1067

RdA 1990, 188

ZIP 1990, 534

GmbHR 1991, 415

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