Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines ehemaligen Offiziers. Gehaltsansprüche eines angestellten Polizeioberrats der ehemaligen Deutschen Volkspolizei, der vom Land Berlin nicht in der Position eines Polizei (ober) rats beschäftigt wurde
Leitsatz (amtlich)
Ein als Sachbearbeiter in einer dem gehobenen Dienst entsprechenden Position im Bereich der westlichen Stadtbezirke des Landes Berlin eingesetzter früherer Oberstleutnant bzw. angestellter Polizeioberrat der ehemaligen Deutschen Volkspolizei hat in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O oder IIa BAT.
Normenkette
BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 Abschn. B; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345); BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anlage 1a VergGr. IIa; BGB § 615
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 17.08.1993; Aktenzeichen 11 Sa 57/93) |
ArbG Berlin (Urteil vom 29.01.1993; Aktenzeichen 70 A Ca 20982/91) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 17. August 1993 – 11 Sa 57/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Januar 1992 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O und für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Januar 1993 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT hat.
Der am 7. Januar 1956 geborene Kläger war seit 1977 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei. Nach dem Besuch der Offiziersschule in A… (1979 – 1982) war er in verschiedenen Funktionen der Bezirksverwaltung der Deutschen Volkspolizei in L… tätig. Von 1983 bis 1985 absolvierte er die Hochschule der Deutschen Volkspolizei “K…” in B…. Anschließend war er stellvertretender Leiter des Betriebsschutzamtes auf dem Flughafen B…. Nach Abschluß des höheren akademischen Kurses an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei “K…” vom 5. September 1988 bis 26. Januar 1990 war der Kläger vom 1. Februar bis 4. Oktober 1990 Stellvertreter des Leiters der Volkspolizei-Inspektion B… in der Dienststellung “Stellvertreter und Stabschef”. Im Zeitpunkt des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland führte er, nachdem er zuvor den Dienstrang eines Oberstleutnants der Volkspolizei erlangt hatte, die Dienstbezeichnung Polizeioberrat, bei der es mit dem Zusatz (Ang) verblieb.
Mit Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. Oktober 1990 wurde der Kläger vom Dienst “bis auf weiteres” freigestellt. Am 31. Januar 1991 wurde er von der Personalauswahlkommission “höherer Dienst” angehört. Die Freistellung des Klägers endete mit Ablauf des 7. Februar 1991. Der Kläger wurde “beim Abschnitt F… im Aufbau” im Funkstreifendienst eingesetzt. Im April 1991 nahm er an “der Grundeinweisung Nr. 25 für Angehörige der ehemaligen Volkspolizei B…” teil. Mit dem ihm am 3. Juli 1991 zugegangenen Schreiben vom 16. Juni 1991 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß er zukünftig im gehobenen Dienst weiterverwendet werde, da Angehörige der höheren Dienstlaufbahn der früheren Volkspolizei nur in Ausnahmefällen für den höheren Polizeivollzugsdienst persönlich geeignet seien. Der Widerspruch des Klägers vom 29. Juli 1991 blieb erfolglos. Ab 1. Februar 1992 war der Kläger als Sachbearbeiter in einer dem gehobenen Dienst entsprechenden Position im Bereich der westlichen Stadtbezirke eingesetzt, wobei ihm eine Vergütung gemäß VergGr. IVb BAT-O gezahlt wurde.
Mit seiner wiederholt geänderten Klage hat der Kläger die Beschäftigung in einer dem höheren Dienst der Schutzpolizei entsprechenden Tätigkeit sowie die Vergütung entsprechend der VergGr. IIa BAT-O bzw. entsprechend der VergGr. IIa BAT vom beklagten Land verlangt.
Er hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, ihn in einer Position des höheren Dienstes zu beschäftigen, weil er als Angehöriger des höheren Dienstes der Volkspolizei der ehemaligen DDR nach den Vorschriften des Einigungsvertrages übernommen worden sei. Infolge seiner Beschäftigung auf einer Position des gehobenen Dienstes sei das beklagte Land teilweise in Annahmeverzug geraten, so daß ihm neben dem Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung auch die entsprechende Vergütung zustehe, nämlich zumindest nach der VergGr. IIa BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Januar 1992 sowie anschließend gemäß der VergGr. IIa BAT. Im übrigen erfülle er die Voraussetzungen für eine Übernahme in den höheren Dienst. Das beklagte Land habe durch sein Verhalten u. a. verhindert, daß der Kläger sich nach dem 3. Oktober 1990 zumindest 6 Monate in einer entsprechenden Position habe bewähren können, was Voraussetzung für die Übernahme in die höhere Beamtenlaufbahn sei.
Nachdem das beklagte Land dem Kläger eine Beendigungskündigung mit Schreiben vom 20. Januar 1993 in Aussicht gestellt und ihm zugleich ein Angebot für eine Weiterbeschäftigung im gehobenen Dienst oder im gehobenen Dienst in besonderer Verwendung der Schutzpolizei mit einer Vergütung nach der VergGr. IVb BAT unterbreitet hatte, das der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1993 angenommen hatte, hat der Kläger nur noch die Feststellung verlangt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Januar 1992 Entgelt nach der VergGr. IIa BAT-O und für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Januar 1993 Entgelt nach der VergGr. IIa BAT zu zahlen, und im übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, die Klage in ihrem noch nicht erledigten Umfang abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe durch seine Übernahme im Oktober 1990 keinen Anspruch auf eine Beschäftigung im höheren Dienst erlangt. Ihm fehle sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung. Der höhere Dienst der ehemaligen Volkspolizei sei mit dem höheren Dienst der Bundesrepublik Deutschland nicht vergleichbar. Etwas anderes lasse sich auch nicht daraus ableiten, daß der Kläger von der Personalauswahlkommission für den höheren Dienst angehört worden sei. Dies sei nur die Konsequenz seines Begehrens auf Übernahme in eine solche Tätigkeit gewesen. Ebenso fehle es auch an einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O bzw. IIa BAT. Weder sei das beklagte Land nach dem Einigungsvertrag zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verpfichtet gewesen noch habe der Kläger eine solche Tätigkeit ausgeübt oder sei das beklagte Land einzelvertraglich zur übertariflichen Zahlung verpflichtet gewesen. Zudem finde die Vergütungsordnung zum BAT-O auf Angestellte im Polizeivollzugsdienst keine Anwendung. Außerdem erfülle der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für eine entsprechende Vergütung nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger, der am 25. März 1993 mit Wirkung vom 1. April 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberkommissar ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen wurde, seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Januar 1992 und nach der VergGr. IIa BAT für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Januar 1993 weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Januar 1992 und nach der VergGr. IIa BAT für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Januar 1993.
I. Die Klage ist in dem zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung gestellten Umfang zulässig. Bei dem zuletzt noch verfolgten Feststellungsantrag handelt es sich der Sache nach um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das erforderliche besondere Interesse an der Feststellung zu bejahen ist (Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das gilt auch, soweit der Kläger diese Feststellung im Lichte eines nach seiner Ansicht bestehenden Annahmeverzuges des beklagten Landes begehrt.
II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat für die fraglichen Zeiträume keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O oder IIa BAT. Der Kläger erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 Satz 2 des 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O, dem das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung unterliegt, i. V. mit den TdL-Richtlinien und auch nicht die Voraussetzungen der Anl. 1a zum BAT. Auch ein Anspruch nach § 615 BGB ist insoweit nicht gegeben.
1.a) Der Kläger fällt in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1b BAT-O. Danach gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte u. a. im Landesdienst, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (künftig Beitrittsgebiet) begründet sind.
aa) Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ist unstreitig am 3. Oktober 1990 nach Maßgabe des Einigungsvertrages auf das beklagte Land übergegangen; der Kläger wurde in einer – unstreitig – angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt.
bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch im Beitrittsgebiet begründet und unterliegt damit grundsätzlich dem räumlichen Geltungsbereich des BAT-O, weil der Kläger bereits vor dem 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, im Beitrittsgebiet angestellt worden war und in dem hier streitigen Zeitraum im Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land stand. Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anwendbarkeit des BAT-O für Arbeitsverhältnisse bejaht, die vor wie auch nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden und einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen, der so lange gegeben sein muß, wie Rechte und Pflichten aus dem BAT-O abgeleitet werden (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. BAG Urteil vom 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger seit 1977 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei und war zuletzt als angestellter Polizeioberrat in der Dienststellung Stabschef und Stellvertreter des Leiters der Volkspolizeiinspektion des Bezirks B…. Diese Dienststelle wurde nach dem 3. Oktober 1990 vom beklagten Land übernommen. Der Kläger wurde zunächst vom Dienst “bis auf weiteres” freigestellt und dann ab 8. Februar 1991 im Funkstreifendienst eingesetzt. Der dadurch begründete Bezug seines Arbeitsverhältisses zum Beitrittsgebiet war damit jedenfalls bis zu seinem Einsatz in den westlichen Stadtbezirken ab 1. Februar 1992 vorhanden.
cc) Der Kläger ist als Mitglied der Gewerkschaft der Polizei tarifgebunden. In der Revisionsinstanz haben die Parteien unstreitig gestellt, daß der Kläger seit dem 1. Juli 1990 Mitglied der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist.
Der BAT-O ist u. a. mit der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), diese zugleich handelnd u. a. für die Gewerkschaft der Polizei (GdP) abgeschlossen worden. Das beklagte Land hat als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder den Tarifvertrag BAT-O auf Arbeitgeberseite abgeschlossen und gehörte dieser Tarifgemeinschaft am 31. Januar 1992 noch an.
b) Ob der Kläger für den in Frage stehenden Zeitraum Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O hat, hängt davon ab, ob der Kläger, hätte er in einem Beamtenverhältnis gestanden, in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft worden wäre.
aa) Zutreffend kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall die Tätigkeitsmerkmale der Anl. 1a des BAT-O nicht heranzuziehen sind. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O ist die Anl. 1a auf Angestellte nicht anzuwenden, die im Polizeivollzugsdienst beschäftigt sind.
bb) § 2 Nr. 3 Satz 2 des 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O verweist für die Eingruppierung der Angestellten, die im Polizeivollzugsdienst beschäftigt sind, auf die für beamtete Polizeivollzugsbedienstete geltenden Besoldungsvorschriften.
Damit kommt für die Einstufung des Klägers die Besoldungsgruppe A 13 in Betracht, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht (§ 11 Satz 2 BAT-O).
Der Kläger müßte sonach die Anforderungen des § 48 LGB Berlin, des § 5 BBesG und des § 10 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz – LfbG) vom 17. Juli 1984 i.d. Fassung vom 31. Dezember 1990 (GVBl Berlin 1984 S. 976, 1985 S. 439, 1988 S. 1902, 1991 S. 7) erfüllen.
Ob das der Fall ist, kann indes dahinstehen. Denn die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 sind für die Eingruppierung des Klägers maßgebend und nicht das vom Landesarbeitsgericht und vom Kläger als “Richtlinie der Senatsverwaltung für Inneres” bezeichnete Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 29. Oktober 1991 betreffend “Eingruppierung von Angehörigen der ehemaligen Volkspolizei, die nicht unter die Anlage 1a BAT-O fallen”. Denn die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O enthaltene Verweisung auf Richtlinien bezieht sich nicht auf Eingruppierungshinweise einer Dienststelle eines Mitgliedes der TdL, sondern auf Richtlinien, die die TdL verabschiedet hat.
Es ist zwar richtig, daß TdL-Richtlinien kein Rechtsnormcharakter zukommt. Sie sind lediglich einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 3a der Gründe; BAGE 58, 283, 291 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Beschluß vom 12. November 1991 – 4 AZN 464/91 – AP Nr. 42 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; zuletzt BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die Anwendung von TdL-Richtlinien im Arbeitsverhältnis kommt aber dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden sind oder die Tarifvertragsparteien insoweit dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zuerkannt haben.
aaa) Die Parteien haben für den fraglichen Zeitraum eine Anwendung der TdL-Richtlinien nicht einzelvertraglich vereinbart. Der Kläger hat vielmehr dem Ansinnen des beklagten Landes mit Schreiben vom 16. Juni 1991, mit dem Kläger “sobald als möglich einen Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen des 1. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 abzuschließen”, mit Schreiben vom 29. Juli 1991 ausdrücklich widersprochen.
bbb) Die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O enthaltene Verweisung auf die TdL-Richtlinien führt aber dazu, daß diese für die Eingruppierung des Klägers maßgeblich sind.
Zwar enthält § 2 Nr. 3 Satz 2 des 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O Mindestbedingungen für die Eingruppierung der Angestellten, die keiner verschlechternden Regelung in TdL-Richtlinien zugänglich sind. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Regelungszusammenhang der Tarifbestimmung, auf die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung in erster Linie abzustellen ist (z. B. Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2a der Gründe, m.w.N.).
Der Regelungsgehalt der Tarifnorm – Eingruppierung der Angestellten, die im Polizeivollzugsdienst beschäftigt sind, entsprechend der Einstufung der Beamten – ist aber durch den Zusatz eingeschränkt, daß dies “ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien” zu erfolgen habe. Aus den Wörtern “nach näherer Maßgabe” ergibt sich, daß wegen der Unvollständigkeit der für Beamte geltenden Regelung eine Ergänzung der Richtlinien vorgenommen werden kann. Damit läßt die Tarifbestimmung eine spezifizierende Regelung durch Richtlinien im Rahmen der aus der Heranziehung beamtenrechtlicher Besoldungsvorschriften gewonnenen Regelung zu (vgl. Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Im Gegensatz zu § 2 Nr. 3 Satz 2 des 1. Änderungstarifvertrages zum BAT-O i. V. mit der Anl. 1 zu § 7 Abs. 1 der 2. BesÜV liegt hier eine abschließende Regelung nicht vor, so daß wegen der Verweisung nur auf die Beamtenbesoldung für eine Spezifizierung durch TdL-Richtlinien durchaus Raum ist.
Für die Eingruppierung des Klägers ist sonach Abschn. B “Polizeidienst” der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 maßgebend.
In Unterabschn. I “Eingruppierung” heißt es eingangs:
“Angestellte im Polizeivollzugsdienst sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Die Dauer der beamtenrechtlichen Probezeit richtet sich nach der Bundeslaufbahnverordnung oder den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Landeslaufbahnverordnung. Der der beamtenrechtlichen Probezeit entsprechende Zeitraum beginnt frühestens am 1. Juli 1991.”
Der Kläger erfüllt keines der Tätigkeitsmerkmale der TdL-Richtlinien, die eine Eingruppierung in die vom Kläger angestrebte VergGr. II BAT-O rechtfertigen.
Es kommen folgende Fallgruppen in Betracht:
“
8. |
Angestellte in der Tätigkeit eines Ersten Kriminalhauptkommissars oder eines Ersten Polizeihauptkommissars |
a) |
während eines der beamtenrechtlichen Probezeit entsprechenden Zeitraumes |
VergGr. III |
b) |
nach Ablauf des Zeitraumes zu Buchst. a |
IIa |
9. |
Angestellte in der Tätigkeit eines Kriminalrats oder eines Polizeirats |
IIa |
10. |
Angestellte in der Tätigkeit eines Kriminaloberrats oder eines Polizeioberrats |
a) |
während eines der beamtenrechtlichen Probezeit entsprechenden Zeitraumes |
VergGr. IIa |
b) |
nach Ablauf des Zeitraumes zu Buchst. a |
Ib |
”
Der Kläger ist im fraglichen Zeitraum nicht in der Tätigkeit eines Ersten Kriminalhauptkommissars oder eines Ersten Polizeihauptkommissars nach Ablauf eines der beamtenrechtlichen Probezeit entsprechenden Zeitraums gewesen; eine Einweisung in eine der Bezeichnung des Amtes entsprechenden Planstelle liegt nicht vor.
Der Kläger war im fraglichen Zeitraum auch nicht in der Tätigkeit eines Kriminalrats oder eines Polizeirats. Er war auch nicht Angestellter in der Tätigkeit eines Kriminaloberrats oder eines Polizeioberrats während eines der beamtenrechtlichen Probezeit entsprechenden Zeitraums.
Er hat lediglich die Dienstbezeichnung Polizeioberrat (Ang) geführt. In einer entsprechenden Position tätig war er nicht.
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. Februar 1992 bis zum 31. Januar 1993 der BAT Anwendung.
a) Der Kläger fällt in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT. Danach gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, wenn die Mitarbeiter in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind.
aa) Der Kläger wurde in dem fraglichen Zeitraum als Angestellter des beklagten Landes in einer unstreitig angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Rahmen eines bestehenden, nicht gekündigten Arbeitsverhältnisses beschäftigt.
bb) Da § 1 BAT anders als § 1 BAT-O keine weitere Bestimmung über seinen Geltungsbereich enthält, erfaßt der BAT alle Angestellten, die unter seinen zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich fallen (vgl. BAG Urteil vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG Urteil vom 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
aaa) Dazu gehört der tarifgebundene Kläger als Mitglied der Gewerkschaft der Polizei. Bis zum 30. November 1991 wurden Anschlußtarifverträge mit der Gewerkschaft der Polizei (GdP) abgeschlossen. Seit dem 1. Dezember 1991 schließt die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) die mit ihr vereinbarten Tarifverträge auch zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei (GdP) ab. Das beklagte Land hat als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder den Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite abgeschlossen und gehörte dieser Tarifgemeinschaft während des fraglichen Zeitraumes noch an.
bbb) Der Kläger ist seit 1. Februar 1992 als Sachbearbeiter in einer dem gehobenen Dienst entsprechenden Position im Bereich der westlichen Stadtbezirke eingesetzt.
ccc) Damit findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwar i. S. des § 1 Abs. 1 BAT-O im Beitrittsgebiet begründet worden, so daß bis 31. Januar 1992 der BAT-O gilt, wie ausgeführt. Der BAT-O findet aber solange keine Anwendung wie der Kläger im räumlichen Geltungsbereich des BAT beschäftigt wird. Und das war in dem genannten, hier fraglichen Zeitraum und darüber hinaus der Fall.
Das Bundesarbeitsgericht hat in den Urteilen vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und – 6 AZR 12/92 – ZTR 1992, 510 entschieden, daß Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im “Tarifgebiet Ost” begründet worden ist, die aber auf Dauer im Tarifgebiet West tätig sind, in den persönlichen Geltungsbereich der im Tarifgebiet West geltenden Tarifverträge (in jenen Fällen des TV Ang Bundespost) fallen, und zwar auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Tarifgebiet Ost beibehalten.
Das gilt auch im Verhältnis BAT-O und BAT und auch dann, wenn der Angestellte/die Angestellte wegen vorübergehend zu erledigender Aufgaben in einer Betriebsstätte im räumlichen Geltungsbereich des BAT tätig wird (BAG Urteil vom 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dem folgt der Senat. Wegen der Vorstellungen der Tarifvertragsparteien, durch vorübergehende unterschiedliche Tarifregelungen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in den alten und in den neuen Bundesländern Rechnung zu tragen, ist für die Anwendung des BAT oder des BAT-O auf ein Arbeitsverhältnis der Ort maßgebend, an dem die Arbeit auf Dauer zu leisten ist oder an dem der Angestellte/die Angestellte zur Erledigung länger andauernder vorübergehender Aufgaben ohne arbeitsvertragliche zeitliche Begrenzung tätig wird. Der Sechste Senat hat offen gelassen, was bei kurzfristiger Entsendung oder bei arbeitsvertraglich zeitlicher Begrenzung der Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des BAT gilt. Hinsichtlich einer nur kurzfristigen Entsendung oder einer arbeitsvertraglich zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des BAT hat das Landesarbeitsgericht indes nichts festgestellt. Der BAT ist sonach für den hier fraglichen Zeitraum anwendbar. Das hat das Landesarbeitsgericht zwar gesehen, aber auf die hier nicht zu entscheidende Frage reduziert, ob dem Kläger für den fraglichen Zeitraum die Differenz zwischen der Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O und der VergGr. IVb BAT zusteht. Auf die Anl. 1a zum BAT ist es nicht eingegangen.
b) Der Kläger erfüllt für den fraglichen Zeitraum die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa BAT mit der von ihm verrichteten Sachbearbeitertätigkeit in einer dem gehobenen Dienst entsprechenden Position nicht.
Der Kläger hat weder zu Arbeitsvorgängen noch zu den Tätigkeitsmerkmalen der insoweit nur in Frage kommenden Fallgr. 1a, 1b, 1c, 10 vorgetragen. Sonach hat er keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT im Hinblick auf die von ihm in der fraglichen Zeit ausgeübte Tätigkeit.
III. Auch der vom Kläger wiederholt im Laufe des Rechtsstreits als Anspruchsgrundlage genannte § 615 BGB vermag die von ihm begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O oder nach der VergGr. IIa BAT für die genannten Zeiträume nicht zu rechtfertigen.
Die Voraussetzungen des § 615 BGB liegen nicht vor.
Der Revision ist darin zu folgen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Einigungsvertrages auf das beklagte Land übergegangen ist (vgl. oben zu II 1a bb).
Das heißt nun aber unabhängig von der Frage, mit welchem Inhalt das Arbeitsverhältnis auf das beklagte Land übergegangen ist, nicht, daß der Kläger in einer einem angestellten Polizeioberrat i. S. des BAT-O bzw. BAT entsprechenden Tätigkeit vom beklagten Land zu beschäftigen und zu vergüten gewesen wäre, das beklagte Land anderenfalls in Annahmeverzug geriete und demzufolge die Vergütung aus der VergGr. IIa BAT-O bzw. IIa BAT zu zahlen hätte. Das beklagte Land befand sich nämlich nicht in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung in eigener Person zur rechten Zeit am rechten Ort in rechter Weise anbietet. Dabei muß der Arbeitnehmer willens und in der Lage sein, die Arbeit entsprechend der geforderten Vergütung zu verrichten. Die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung war die eines Polizeioberrats der ehemaligen DDR mit einem Gehalt von 1.350,00 M, nicht aber die eines Polizei (ober) rats i. S. der VergGr. IIa BAT-O oder der VergGr. IIa BAT. Denn das Angebot dieser Arbeitsleistung mit der von ihm gewünschten Vergütungsfolge war ihm nicht möglich. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers an, sondern auf die objektiven Umstände. Dem Kläger war es unmöglich, die Arbeitsleistung eines Polizei (ober) rats mit Vergütungsanspruch nach VergGr. IIa BAT-O oder IIa BAT zu erbringen. Damit konnte der Kläger eine Tätigkeit eines angestellten Polizei (ober) rats, die nach der VergGr. IIa BAT-O oder nach der VergGr. IIa BAT zu vergüten gewesen wäre, gar nicht anbieten.
Denn der Kläger erfüllte schon die subjektiven Voraussetzungen nicht, die ein angestellter Polizeirat oder Polizeioberrat aufweisen muß. Diese aber mußte der Kläger erfüllen, um als angestellter Polizeioberrat i. S. der VergGr. IIa BAT-O bzw. der VergGr. IIa BAT beschäftigt werden zu können und müssen, andernfalls Annahmeverzug des beklagten Landes vorläge.
Die dem Kläger ersichtlich belassene “Amtsbezeichnung” ersetzt nicht die subjektiven Voraussetzungen, die ein angestellter Polizeirat oder Polizeioberrat erfüllen muß, um in den Genuß der Vergütung der VergGr. IIa BAT-O bzw. VergGr. IIa BAT zu kommen. Auch die Anhörung des Klägers vor der Personalauswahlkommission “Höherer Dienst” ändert daran nichts.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, daß er die Anforderungen des höheren Dienstes erfülle, also in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen wäre.
Das beklagte Land hatte nämlich substantiiert dargelegt, daß und warum der Kläger die subjektiven Voraussetzungen des § 48 LBG, des § 5 BBesG und des § 10 LfbG nicht erfülle. Es hat nämlich darauf verwiesen, daß der Abschluß des Studiums an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei “K…” eher dem Fachhochschulabschluß entspricht und die Absolventen in der Regel im gehobenen Dienst verwendet werden sollen (vgl. Vermerk des Senators für Inneres vom 27. November 1990 – III E 1 (a) – 0313/6). Es hat unter Hinweis auf den genannten Vermerk ausgeführt, bei dem “höheren akademischen Kurs” könne nicht von einer Weiterqualifizierung gesprochen werden, die bei einer Übernahme der Absolventen dieses Kurses besonders ins Gewicht falle. Dazu hat der Kläger nicht substantiiert erwidert. Seine Tätigkeitsbeschreibung in der Berufungsbeantwortung und seine Anregung in der Revisionsinstanz, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß Ausbildung und Werdegang des Klägers, insbesondere seine Ausbildung an der Offiziersschule in A… und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei in B… sowie seine berufliche Praxis bei der Volkspolizei der ehemaligen DDR die laufbahnmäßigen fachlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis des höheren Dienstes nach Maßgabe des Einigungsvertrages erfüllen, ersetzen einen solchen in Auseinandersetzung mit dem Vortrag des beklagten Landes erfolgenden Sachvortrag nicht. Auch wenn man davon ausgeht, daß entsprechend § 297 BGB das beklagte Land die Beweislast dafür trägt, daß es dem Kläger an einem abgeschlossenen Studium i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 LfbG gebricht, mußte der Kläger im Rahmen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des beklagten Landes substantiiert bestreiten.
Ob die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 LfbG vorliegen, bedarf ebensowenig der Prüfung wie die Frage, ob und welche Bewährungszeit wann nach welchen Bestimmungen zurückzulegen war, zurückzulegen wäre oder welche Zeiten ggf. anzurechnen wären. Auch ist die Frage unerheblich, ob der Kläger deswegen nicht zum höheren Dienst zugeordnet werden kann, weil er, obwohl er Offizier der höheren Dienstlaufbahn der Deutschen Volkspolizei war, als früherer Stellvertreter des Leiters des BSA B… und damit als Stellvertreter des Inspektionsleiters operativ nach Auffassung des beklagten Landes Inhaber einer Dienststellung war, die zu erreichen ohne besonders enge Zusammenarbeit mit dem MfS nicht möglich war (Empfehlungen der Arbeitsgruppe Personal, Aus- und Fortbildung beim Senator des Inneren III E – 00104/5 Anl. 1). Auch kommt es nicht auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres an den Polizeipräsidenten vom 29. Oktober 1991 an. Es betrifft “Eingruppierung von Angehörigen der ehemaligen Volkspolizei, die nicht unter die Anl. 1a BAT-O fallen”. Es enthält eine “Zuordnungsregelung”. Funktionen der Ämter der Besoldungsgruppe A 13 werden Angehörigen der höheren Dienstlaufbahn der ehemaligen Volkspolizei mit Verwendungsempfehlung für die Laufbahnen des höheren Polizeivollzugsdienstes übertragen. Seine rechtliche Einordnung kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob dem Kläger die Verwendungsempfehlung für die Laufbahnen des höheren Polizeivollzugsdienstes wegen fehlender persönlicher Eignung wegen seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter des BSA Flughafen B… (= Stellvertreter des Inspektionsleiters operativ) in der Zeit vom 1. August 1985 bis 4. September 1989 zu Recht oder zu Unrecht nicht erteilt wurde.
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Vergütung nach VergGr. IIa BAT im Wege des Annahmeverzuges verlangt.
Denn der Kläger weist keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf. Jedenfalls hat der Kläger den substantiierten Sachvortrag des beklagten Landes, den es insoweit gehalten hat, nicht substantiiert bestritten. Denn das beklagte Land hat zwar grundsätzlich eingeräumt, daß, werden Funktionen der Ämter der Besoldungsgruppe A 13 übertragen, die Dienstkräfte nach VergGr. IIa BAT vergütet werden (Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 29. Oktober 1991), hat aber im einzelnen dargetan, daß und warum die Übertragung eines solchen Amtes nicht in Betracht kommt, nämlich weil der Kläger aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit subjektive Tarifmerkmale der VergGr. IIa der Anl. 1a BAT nicht erfülle. Der Kläger hat insoweit nicht etwa ausgeführt, daß und warum sein Studium doch ein abgeschlossenes Hochschulstudium i. S. der VergGr. IIa der Anl. 1a BAT ist und daß und inwiefern eine im Vergleich zur abgeschlossenen Hochschulbildung ähnliche gründliche Beherrschung eines entsprechend umfassenden Wissensgebietes bei ihm gegeben ist. Erst dann wäre es an dem beklagten Land gewesen, das zu widerlegen.
c) Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O bzw. nach VergGr. IIa BAT aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Damit entfällt ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach den von ihm begehrten Vergütungsgruppen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Friedrich, Dr. Reinfeld, Bruse
Fundstellen
Haufe-Index 857039 |
NZA 1995, 860 |