Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagefrist. eventuelle subjektive Klagehäufung
Leitsatz (amtlich)
Die Frist nach § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann auch durch eine hilfsweise gegen den richtigen Arbeitgeber erhobene Kündigungsschutzklage gewahrt werden, obwohl eine eventuelle subjektive Klagehäufung unzulässig ist.
Normenkette
KSchG §§ 1, 4 S. 1, §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 59 ff.; BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 02.07.1992; Aktenzeichen 17 Sa 205/92) |
ArbG Rheine (Urteil vom 27.11.1991; Aktenzeichen 2 Ca 616/91) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juli 1992 – 17 Sa 205/92 – aufgehoben.
- Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren über die Wirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 25. April 1991.
Die Anfang 1984 gegründete Beklagte mit Sitz in R… führt internationale Lohnschlachtungen durch, zerlegt Fleisch mit eigenen Arbeitnehmern und betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte den Kläger zum 20. März 1984 als Fleischermeister ein und benannte ihn sowohl gegenüber der Industrie- und Handelskammer Münster als auch gegenüber der zuständigen Handwerkskammer als Betriebsleiter. Zeitweilig wurde er nicht von der Beklagten, sondern von der mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 1985 gegründeten V… GmbH beschäftigt, die ebenfalls Schlacht- und Zerlegearbeiten übernahm und deren Sitz zunächst ebenfalls in R… lag, 1987 aber nach S… verlegt wurde. Schriftliche Arbeitsverträge wurden weder mit der Beklagten noch mit der V… GmbH geschlossen. Mit Schreiben vom 11. April 1989 teilte die V… GmbH dem Kläger mit, daß er seit dem 1. April 1989 bei ihr beschäftigt sei und sie auf sein Einverständnis hoffe. Über eine spätere erneute Beschäftigung bei der Beklagten wurde er nicht schriftlich unterrichtet. In den ihm erteilten schriftlichen Lohnabrechnungen war der jeweilige Arbeitgeber durch einen Stempelaufdruck genannt. Die vom Kläger erbetenen, für das Finanzamt bestimmten Bescheinigungen vom 31. März 1989 und vom 28. Mai 1990 stellte nicht die V… GmbH, sondern die Beklagte aus. Zuletzt verrichtete der Kläger als Leiter einer Gruppe von ca. zwölf Arbeitnehmern der Beklagten Zerlegearbeiten im Betrieb der Firma Sm… in E…/Niederlande. Zu seinen Aufgaben gehörte es, für die Beklagte die täglichen Anwesenheitslisten zu führen.
Die Beklagte hat behauptet, daß der Kläger bis 31. Januar 1986 bei ihr, vom 1. Februar 1986 bis 31. Dezember 1987 bei der V… GmbH, vom 1. Januar 1988 bis 31. März 1989 bei ihr, vom 1. April 1989 bis 31. Juli 1989 zum zweiten Mal bei der V… GmbH und seit 1. August 1989 bis zum Ausspruch der Kündigung wieder bei ihr in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Nachdem der Kläger zunächst die Ansicht vertreten hatte, daß er auch nach dem 31. Juli 1989 bei der V… GmbH beschäftigt gewesen sei, hat auch er vorgetragen, daß die Beklagte sein letzter Arbeitgeber gewesen sei.
Der Kläger befand sich vom Beginn seiner Beschäftigung an in finanziellen Schwierigkeiten, die zum einen zu Lohnpfändungen, zum anderen zur Gewährung von Lohnvorschüssen und Darlehen durch die Beklagte und die V… GmbH führten. Am 28. März 1991 und an den folgenden Tagen erbat der Kläger bei der Geschäftsführerin der Beklagten wiederum Lohnvorschüsse. Er erhielt nach seiner Behauptung einen Lohnvorschuß von insgesamt 2000,00 DM. Nach der Behauptung der Beklagten wurden dem Kläger am 28. März, 2. April, 9. April. 15. April und 20. April 1991 Lohnvorschüsse in Höhe von insgesamt 3150,00 DM gezahlt. Die Geschäftsführerin der Beklagten wies den Kläger am 20. April 1991 darauf hin, daß er nicht mehr mit weiteren Vorschußzahlungen rechnen könne.
Mit Schreiben vom 22. April 1991 wandte sich ein Herr K. P. W. B… “Beratungen” aus M… als Bevollmächtigter des Klägers an die Geschäftsleitung der Beklagten und äußerte den Verdacht, daß die Beklagte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe. Außerdem würden die Auszubildenden widerrechtlich zur Leistungslohnarbeit bei Entleihern eingesetzt. Der Kläger wolle sich Klarheit verschaffen, ob seine Tätigkeit für die Beklagte rechtmäßig sei oder sein Meistertitel und seine Lehrberechtigung mißbräuchlich verwendet würden. Falls die Bedenken nicht binnen Wochenfrist ausgeräumt würden, sei Herr B… beauftragt, Recherchen aufzunehmen und die Aufsichtsbehörden zu verständigen. Außerdem sehe sich dann der Kläger genötigt, seinen der Beklagten zur Verfügung gestellten Meistertitel unverzüglich zurückzunehmen. Bei zufriedenstellender Klärung der Angelegenheit werde Diskretion zugesichert.
Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 1991 dem Kläger persönlich mit, daß sie auf Grund des Schreibens des Herrn B… vom 22. April 1991 die Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung prüfe und den Kläger bis zum Abschluß dieser Prüfung von jeglicher Arbeit freistelle. Mit Schreiben vom 25. April 1991, dem Kläger zugegangen am 26. April 1991, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Mai 1991. Mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. April 1991 wandte sich der Kläger selbst gegen die Kündigung, untersagte der Beklagten die Weiterverwendung seines Meistertitels, bot seine Arbeitskraft als Zerleger ausdrücklich weiter an und beantragte vorsorglich seinen Jahresurlaub. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten teilten dem Kläger mit Schreiben vom 29. April 1991 die Kündigungsgründe mit und forderten ihn auf, binnen 5 Tagen die nach dem Vorbringen der Beklagten noch nicht verrechneten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 7750,00 DM zurückzuzahlen.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1991, beim Arbeitsgericht Lingen eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage gegen die V… GmbH und gegen die Beklagte erhoben, wobei er folgende Anträge angekündigt hat:
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der V… GmbH weder durch die fristlose Kündigung vom 25. April 1991 zum 24. April 1991 noch durch die ersatzweise Kündigung vom 25. April 1991 zum 31. Mai 1991 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht, hilfsweise dazu festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten weder durch die fristlose Kündigung vom 25. April 1991 zum 24. April 1991 noch durch die ersatzweise Kündigung vom 25. April 1991 zum 31. Mai 1991 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über den 1985 gewährten Kredit in Höhe von 3000,00 DM zu erstellen,
die V… GmbH zu verurteilen, dem Kläger für den Monat April 1991 eine Lohnabrechnung zu erstellen und an ihn den sich daraus ergebenden Nettobetrag zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
hilfsweise dazu die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger für den Monat April 1991 eine Lohnabrechnung zu erstellen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage an den Kläger zu zahlen,
die V… GmbH zu verurteilen, an den Kläger 4293,00 DM netto (Restvergütung für die Zeit von Januar 1989 bis September 1990) zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
hilfsweise dazu die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4293,00 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Klageschrift ist sowohl der V… GmbH als auch der Beklagten zugestellt worden. Im Gütetermin vom 14. Juni 1991 vor dem Arbeitsgericht Lingen, zu dem beide Gesellschaften geladen worden waren, hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß sie ihren Sitz in R… habe, und gerügt, daß die örtliche Zuständigkeit fehle und eine unzulässige Klagehäufung vorliege. Mit Beschluß vom 28. Juni 1991 – 2 Ca 528/91 – hat das Arbeitsgericht Lingen den Rechtsstreit gegen die Beklagte abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen. Die gegen die V… GmbH weiterverfolgte Klage hat es mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Oktober 1991 – 2 Ca 528/91 – abgewiesen. Das Arbeitsgericht … hat mit Beschluß vom 23. August 1991 der Beklagten aufgegeben, umfassend zur Klageschrift Stellung zu nehmen, insbesondere die ausgesprochene Kündigung zu begründen. Die Beklagte ist dieser Auflage mit Schriftsatz vom 3. September 1991 nachgekommen und hat gleichzeitig Widerklage auf Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen erhoben. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1991 hat sie die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag des Klägers könne nicht Gegenstand der Verweisungsanordnung des Arbeitsgerichts Lingen sein, weil es sich lediglich um einen unselbständigen Hilfsantrag gehandelt habe. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts … hat der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 mitgeteilt, daß nach Abweisung des Hauptantrags gegen die V… GmbH durch das Arbeitsgericht Lingen nunmehr eine unbedingte Klage gegen die Beklagte vorliegen dürfte.
Der Kläger hat zu seiner Kündigungsschutzklage vorgetragen: Weder die mit Schreiben vom 25. April 1991 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten noch ihre hilfsweise ordentliche Kündigung seien wirksam. Die eventuelle subjektive Klagehäufung sei zulässig, so daß die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG gewahrt sei und die Mängel der ausgesprochenen Kündigung nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG geheilt seien. Für eine außerordentliche Kündigung fehle ein wichtiger Grund; die vorsorgliche ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Das Schreiben des Herrn B… vom 22. April 1991 habe in keinem Zusammenhang mit einer Forderung nach weiteren Lohnvorschüssen gestanden, zumal der Kläger den erbetenen Vorschuß von 2000,00 DM ohnehin erhalten habe. Der Kläger habe befürchtet, daß die Beklagte seinen Meistertitel und seine Ausbilderbefugnis zur Umgehung von Rechtsvorschriften benutze und er dadurch Nachteile erleiden könne. Deshalb habe er ohne Hintergedanken einen Berater eingeschaltet, der das Schreiben vom 22. April 1991 verfaßt habe, um eine Klärung herbeizuführen und dem Kläger eine zutreffende Auskunft geben zu können. Mit der an die Geschäftsleitung der Beklagten gerichteten Bitte um eine Stellungnahme sei nur das Recht jedes Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeübt worden, sich in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, an die im Betrieb hierfür zuständigen Personen zu wenden. Außerdem habe jeder Arbeitnehmer, der sich durch ein Verhalten des Arbeitgebers beeinträchtigt fühle, nach § 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren. Der Kläger habe lediglich seine berechtigten Interessen wahrgenommen. Der Beklagten sei es zumutbar gewesen, die Bedenken des Klägers in einem Gespräch auszuräumen, insbesondere ihn auf den Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hinzuweisen. Der Kläger habe seinen Berater B… auch nicht bei der Beklagten eingeschleust. Herr B… sei vielmehr von Herrn G… H… zur Arbeit bei der Firma Sm… in E…/Niederlande mitgebracht worden. Bei der Beklagten sei es üblich gewesen, Arbeitnehmer, die ein anderer Kollege mitgebracht habe, unter dessen Familiennamen in der Anwesenheitsliste zu führen. Dementsprechend habe der Kläger, weil er zunächst nur den Vornamen des Herrn B… gekannt habe, diesen neuen Arbeitnehmer in die Anwesenheitsliste für die 11. Woche 1991 als P… H… eingetragen. Der Kläger habe auch nicht versucht, das Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma Sm… an sich zu reißen, sondern habe sich nach Ausspruch der Kündigung bei der Firma Sm… nur erkundigt, ob sie für ihn Arbeit habe.
Soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, hat der Kläger zuletzt beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 1991, das dem Kläger am 26. April 1991 zugegangen ist, weder außerordentlich fristlos noch ordentlich fristgemäß zum 31. Mai 1991 beendet worden ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen:
Die Kündigung sei schon deshalb wirksam, weil die vom Kläger gewählte eventuelle subjektive Klagehäufung unzulässig sei und deshalb der Kläger die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG versäumt habe. Im übrigen bestehe ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung. Der Kläger habe nicht aus Sorge um seinen Meistertitel und seine Ausbilderbefugnis gehandelt, zumal er keine Nachteile zu befürchten gehabt habe. Ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagten die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden sei. Nachdem ihm die Geschäftsführerin der Beklagten mitgeteilt habe, daß er keine weiteren Vorschüsse mehr erhalten werde, habe er die Beklagte unter Druck setzen und für seine Zahlungswünsche gefügig machen wollen. Dies zeige schon die Art und Weise, wie der Kläger vorgegangen sei. Obwohl er die Geschäftsführerin der Beklagten immer wieder um Vorschußzahlungen gebeten und damit gekannt habe, sei er wegen einer angeblich einfachen Anfrage nicht persönlich bei ihr vorstellig geworden, sondern habe eine andere Person eingeschaltet. Seine wahre Absicht zeige der Hinweis im Schreiben vom 22. April 1991, daß “bei zufriedenstellender Klärung Diskretion” zugesagt werde. Seinen Berater habe der Kläger bei der Beklagten eingeschleust. Er habe den Namen des Beraters gekannt, ihn aber in der Anwesenheitsliste nicht als Herrn B…, sondern als P… H… geführt. Außerdem habe der Kläger vor Ausspruch der Kündigung in Begleitung dieses Herrn versucht, die Firma Sm… zu überreden, den der Beklagten erteilten Zerlegeauftrag zu kündigen und dem Kläger zu erteilen. Auch dieser Verstoß gegen die Treuepflichten sei ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung. Zumindest sei die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klage insgesamt (Kündigungsschutz-, Abrechnungs- und Restlohnklage) und die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen in Höhe von 1100,00 DM abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger, soweit seine Kündigungsschutzklage und seine Klage auf Erteilung einer Abrechnung über den 1985 gewährten Kredit abgewiesen worden ist, als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagte ihre Berufung in vollem Umfang und der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen hatte, ist nur noch die Kündigungsschutzklage Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Kündigungsschutzanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1 ZPO).
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungsschutzklage sei schon deshalb unbegründet, weil die mit Schreiben vom 25. April 1991 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten bereits nach § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelte. Im Zeitpunkt der Kündigung habe der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Dies entspreche dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und werde durch die unstreitigen Umstände bestätigt. Der Kläger habe jedoch mit seiner unzulässigen subjektiven Klagehäufung in der Klageschrift vom 15. Mai 1991 die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Es sei zwar unschädlich, wenn die Kündigungsschutzklage beim unzuständigen Gericht eingereicht und erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen werde. Die Kündigungsschutzklage müsse sich jedoch gegen den richtigen Arbeitgeber richten. Ein gewillkürter Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist genüge nicht. Bei einer eventuellen subjektiven Klagehäufung komme es ebenso wie bei einem gewillkürten Parteiwechsel nicht auf den Prozeßbeginn, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem die Klage unbedingt gegen den weiteren Beklagten erhoben werde. Die eventuelle subjektive Klagehäufung könne prozeßrechtlich der objektiven Klagehäufung nicht gleichgestellt werden, sondern sei unzulässig. Der Kläger habe zunächst ausschließlich gegen die V… GmbH eine unbedingte Kündigungsschutzklage und gegen die Beklagte nur hilfsweise Kündigungsschutzklage erhoben. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits im Gütetermin vom 14. Juni 1991 im Zusammenhang mit seinem Verweisungsantrag auch gegen die Beklagte eine unbedingte Kündigungsschutzklage erhoben habe; denn auch am 14. Juni 1991 sei die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf die verlängerte Anrufungsfrist des § 6 KSchG berufen. Er habe zwar Lohnansprüche eingeklagt, die von der Wirksamkeit der Kündigung abhingen. Aber auch die unbedingte Lohnklage habe er zunächst nur gegen die V… GmbH gerichtet, während er die Beklagte lediglich hilfsweise auf diese Lohnzahlung verklagt habe. Erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist habe er seine Lohnansprüche unbedingt gegen die Beklagte geltend gemacht. Da die außerordentliche Kündigung schon kraft gesetzlicher Fiktion als wirksam anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorgelegen habe oder ob zumindest die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser Würdigung ist der Senat in tragenden Gründen nicht gefolgt.
B. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung Arbeitgeberin des Klägers war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat aber der Kläger durch die hilfsweise gegen die Beklagte erhobene Kündigungsschutzklage die Dreiwochenfrist nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.
I. Die Parteien haben seit der Güteverhandlung übereinstimmend vorgetragen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand und nicht mehr bei der V… GmbH beschäftigt war. Das Landesarbeitsgericht hat sich nicht mit dieser gemeinsamen Rechtsauffassung begnügt, sondern aus dem unstreitigen Sachverhalt abgeleitet, der Kläger sei zwar vom 1. April 1989 bis 31. Juli 1989 bei der V… GmbH beschäftigt gewesen, sei jedoch ab 1. August 1989 wieder ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingegangen. Da die Auslegung des Landesarbeitsgerichts individuelle, nichttypische Willenserklärungen betrifft, ist sie nur daraufhin zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG Urteil vom 12. März 1987 – 2 AZR 176/86 – AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972, zu B I 1e bb der Gründe; BAGE 55, 309, 314 = AP Nr. 13 zu § 74c HGB, zu I der Gründe; BAGE 57, 256, 265 = AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 2. März 1989 – 2 AZR 280/88 – AP Nr. 101 zu § 626 BGB, zu I 2a aa der Gründe; BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 25/91 – AP Nr. 159 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 5a der Gründe). Ein derartiger Auslegungsfehler ist nicht ersichtlich.
II. Hätte der Kläger die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG erhoben, so wäre es, wie das Landesarbeitsgericht richtig ausgeführt hat, unerheblich, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Beklagten fehlte und ob die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sozial ungerechtfertigt war. Bei Versäumung der Klagefrist wären diese Mängel der Kündigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG geheilt. Im vorliegenden Fall hat indessen der Kläger innerhalb der Dreiwochenfrist gegen die Beklagte als richtigen Arbeitgeber vor dem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht Lingen hilfsweise Kündigungsschutzklage erhoben, die zur Fristwahrung nach § 4 KschG genügt.
1. Die Kündigungsschutzklage ist auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn sie zwar bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist, jedoch nach § 281 ZPO an das örtlich zuständige Gericht verwiesen wird, wobei selbst eine Verweisung nach Ablauf der Dreiwochenfrist unschädlich ist (BAGE 7, 339 = AP Nr. 16 zu § 3 KSchG, mit zustimmender Anmerkung von Herschel; BAGE 22, 441, 444 = AP Nr. 37 zu § 3 KSchG, zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 15. September 1977 – 2 AZR 333/76 –, n. v., zu I 2 der Gründe; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 4 Rz 57; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 4 Rz 19; KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 Rz 181; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 11. Kapitel Rz 9; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 1100; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 136 I 4b); denn es handelt sich um ein einheitliches Verfahren, das in der Lage fortgesetzt wird, in der es sich bei der Verweisung befand. Selbst für die Prozeßkosten bildet das Verfahren eine Einheit (§ 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Klageschrift habe eine eventuelle subjektive Klagehäufung enthalten. Die Unzulässigkeit einer eventuellen subjektiven Klagehäufung hat jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zugleich zur Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geführt.
a) Gegen die Auslegung der Klageschrift durch das Landesarbeitsgericht, die der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BAG Urteil vom 28. März 1960 - 2 AZR 269/59 – AP Nr. 5 zu § 518 ZPO, m.w.N.; BAGE 52, 51, 55 = AP Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972, zu B II 1b der Gründe), bestehen keine Bedenken.
Die Klageschrift ist nicht von der Partei selbst, sondern von einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten verfaßt worden. Er hat die Klageanträge bewußt unterschiedlich formuliert und dabei gängige juristische Ausdrücke verwandt. Während der Leistungsantrag zu 2) unbedingt gegen die Beklagte erhoben worden ist, haben sich der Feststellungsantrag sowie die Leistungsanträge zu 3) und 4) gegen die V… GmbH und nur “hilfsweise” gegen die Beklagte gerichtet. Mit dem Wort “hilfsweise” wird nach dem üblichen prozeßrechtlichen Sprachgebrauch ein Eventualverhältnis gekennzeichnet. Der Prozeßbevollmächtigte hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die Klage lediglich dann gegen die nachrangig in Anspruch genommene Beklagte erhoben werden sollte, wenn sie gegen die V… GmbH unbegründet sein sollte. Die Anträge enthalten keine zusätzlichen Formulierungen wie “vorsorglich” oder “bereits jetzt”, die zu einer abweichenden für den Kläger günstigeren Auslegung führen könnten (vgl. BAG Urteil vom 8. Dezember 1988 – 2 AZR 294/88 – EzAüG Nr. 309 = RzK I 5i Nr. 45, zu I 2 der Gründe; BAGE 52, 51, 55 f. = AP Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972, zu B II 1b der Gründe). Auch aus der in der Klageschrift enthaltenen Begründung der Klageanträge läßt sich nicht ableiten, der Prozeßbevollmächtigte habe sich nur im Ausdruck vergriffen und die Beklagte neben der V… GmbH unbedingt verklagen wollen.
b) Im Gegensatz zur objektiven eventuellen Klagehäufung ist die subjektive eventuelle Klagehäufung nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, unzulässig (vgl. insbes. RAG 16, 24, 25; RGZ 58, 248, 249 f.; BGH Urteil vom 25. September 1972 – II ZR 28/69 – LM § 1914 BGB Nr. 1 = NJW 1972, 2302, zu II der Gründe; BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 – IV ZR 68/73 – VersR 1974, 194; LG Berlin Urteil vom 14. November 1957 – 10 O 72/57 – NJW 1958, 833, mit zustimmender Anmerkung von Habscheid; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 50. Aufl., § 59 Anm. 2; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., § 108 I 1; Kion, Eventualverhältnisse im Zivilprozeß, 1971, S. 82 ff.; MünchKomm-Schilken, ZPO, § 59 Rz 11; Schellhammer, Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz 60 und 1254; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., vor § 59 Rz 3; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 59 Anm. A II a2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., §§ 59, 60 Rz 10; Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 253 Rz 1). Trotz dieses Mangels der Klageschrift ist jedoch die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht versäumt worden.
aa) Die hilfsweise gegen die Beklagte erhobene Kündigungsschutzklage ist nämlich kein rechtliches “nullum” gewesen, sondern hat ein Prozeßrechtsverhältnis begründet. Sie war zuzustellen. Über die Zulässigkeit der eventuellen subjektiven Klagehäufung war nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
bb) Auch unzulässige Klagen können die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren (vgl. BAGE 7, 339 = AP Nr. 16 zu § 3 KSchG; BAGE 22, 441, 444 = AP Nr. 37 zu § 3 KSchG, zu 2 der Gründe, und BAG Urteil vom 15. September 1977 – 2 AZR 333/76 –, n. v., zu I 2 der Gründe, bei Klagen vor dem unzuständigen Gericht; BAGE 23, 139, 144 f. = AP Nr. 40 zu § 3 KSchG, zu I 2c der Gründe, bei einer unzulässigen Klageerweiterung; BAGE 52, 263, 266 ff. = AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969, zu B II der Gründe, bei einer nicht unterschriebenen Klage, wenn der Beklagte eine rechtzeitige Rüge unterläßt, obwohl ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine unzulässige Klage ausreicht, ergibt sich aus der rechtlichen Bedeutung des § 4 Satz 1 KSchG.
cc) Sinn und Zweck der §§ 4 ff. KSchG bestehen darin, dem Arbeitgeber alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt oder ihre Unwirksamkeit gerichtlich geltend machen will. Wenn das prozessuale Vorgehen des Arbeitnehmers diesen Zweck erfüllt, soll er nicht aus formalen Gründen den Kündigungsschutz verlieren. Dies wird durch die weit auszulegende Vorschrift des § 6 KSchG unterstrichen (vgl. BAGE 12, 75, 78 f. = AP Nr. 3 zu § 5 KSchG, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Juni 1973 – 2 AZR 378/72 – AP Nr. 2 zu § 13 KSchG 1969, zu 2a der Gründe; BAGE 42, 142, 148 ff. = AP Nr. 1 zu § 6 KSchG 1969, zu I 4 der Gründe). Dementsprechend sind an Inhalt und Form der Kündigungsschutzklage keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. u. a. BAGE 3, 107, 109 = AP Nr. 8 zu § 3 KSchG; BAG Urteil vom 21. Dezember 1967 – 2 AZR 105/67 – AP Nr. 33 zu § 3 KSchG; BAG Urteil vom 21. Mai 1981 – 2 AZR 133/79 – AP Nr. 7 zu § 4 KSchG 1969, zu B I 1 der Gründe). Zur Wahrung der Klagefrist genügt es, wenn aus der Klageschrift der Arbeitgeber, das Datum der Kündigung und der Wille, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, zu ersehen sind (vgl. u. a. BAGE 3, 107, 109 = AP Nr. 8 zu § 3 KSchG; BAGE 11, 46, 48 f. = AP Nr. 31 zu § 3 KSchG, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 21. Mai 1981 – 2 AZR 133/79 – AP Nr. 7 zu § 4 KSchG 1969, zu B I 1 der Gründe; BAGE 38, 42, 50 = AP Nr. 1 zu § 15 SchwbG, zu II 2a der Gründe).
(1) Auch die Klage gegen eine als sicher in Aussicht gestellte Kündigung genügt, selbst wenn der Feststellungsantrag erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist der tatsächlich abgegebenen Kündigungserklärung angepaßt wird (BAGE 33, 14, 18 f. = AP Nr. 3 zu Art. 140 GG, zu II der Gründe). Stellt der Arbeitnehmer einen angekündigten Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht, sondern beschränkt er sich darauf, die Abweisung der Widerklage des Arbeitgebers auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung zu beantragen, kann dieser Abweisungsantrag die Kündigungsschutzklage ersetzen (BAG Urteil vom 21. Dezember 1967 – 2 AZR 105/67 – AP Nr. 33 zu § 3 KSchG).
(2) Im vorliegenden Fall entspricht es ebenso dem Sinn und Zweck der §§ 4 ff. KSchG, den Kündigungsschutz des Klägers nicht an formalen Gründen scheitern zu lassen. Der Kläger hat mit seiner, wenn auch nur hilfsweise gegen die Beklagte erhobenen Kündigungsschutzklage unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, welche konkrete Kündigung er angreifen und gegen wen er gerichtlich vorgehen will. Obwohl die eventuelle subjektive Klagehäufung unzulässig ist, hat sie der Beklagten doch Kenntnis davon verschafft, daß der Kläger zwar Zweifel am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hatte, aber keinesfalls die Kündigung vom 25. April 1991 hinnehmen, sondern auch gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich geltend machen wollte. Der Beklagten ist die Kündigungsschutzklage zugestellt worden. Die Parteien haben von Anfang an einen Kündigungsschutzprozeß geführt. Die Beklagte hat dementsprechend zu den prozessualen und materiell-rechtlichen Fragen Stellung genommen. Da die von §§ 4 ff. KSchG angestrebte Klärung rechtzeitig herbeigeführt wurde, konnte der Kläger den prozessualen Mangel der Kündigungsschutzklage während des Kündigungsschutzprozesses durch Übergang zur unbedingten Klage gegen die Beklagte beheben.
dd) Die Änderung einer hilfsweisen Kündigungsschutzklage in eine unbedingte Kündigungsschutzklage ist von einem gewillkürten Parteiwechsel zu unterscheiden. Ein gewillkürter Parteiwechsel liegt vor, wenn der Beklagte ausgetauscht wird. Da gegen den neuen Beklagten ursprünglich keine Kündigungsschutzklage erhoben worden war, erlangt dieser erst durch den Parteiwechsel Gewißheit, daß der Arbeitnehmer gegen ihn vorgehen will. Dementsprechend kommt es beim gewillkürten Parteiwechsel nicht auf den Prozeßbeginn, sondern auf den Zeitpunkt des Parteiwechsels an (vgl. u. a. LAG Berlin Urteil vom 18. Januar 1982 – 9 Sa 98/81 – EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 21; LAG Hamm Urteil vom 17. August 1982 – 13 Sa 599/82 – EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 23; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 4 Rz 29; KR-Friedrich, 3. Aufl., § 4 KSchG Rz 153; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 11. Kapitel Rz 14; Stahlhacke/Preis. Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 1093). Demgegenüber hat der Arbeitnehmer bei der eventuellen subjektiven Klagehäufung gegen den Zweitbeklagten bereits eine, wenn auch unzulässige Kündigungsschutzklage erhoben.
III. Da die Klagefrist nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG gewahrt ist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorlag. Falls ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung fehlte, ist zu prüfen, ob die vorsorgliche ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt war. Dem Landesarbeitsgericht, das diese Fragen, von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folgerichtig, unbeantwortet gelassen hat und dem bei der Einzelfallwürdigung ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist Gelegenheit zu geben, diese Prüfung nachzuholen.
Unterschriften
Hillebrecht, Bitter, Kremhelmer, Dr. Bensinger, Röder
Fundstellen
Haufe-Index 845821 |
BAGE, 30 |
BB 1994, 76 |
NJW 1994, 1084 |
JR 1995, 88 |
NZA 1994, 237 |