Leitsatz

Das AG hatte mit Endbeschluss vom 27.9.2010 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die DRV Knappschaft als Beschwerdeführerin hat gerügt, dass das Familiengericht das Anrecht des Antragstellers, das bei ihr über 14,7952 Entgeltpunkte (Ost) geführt wurde, nicht ausgeglichen habe. Ferner rügte sie, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRV Bund mit einem Kapitalwert von 1.586,42 EUR nicht ausgeglichen worden sei. Der Ausgleich von geringfügigen Anrechten bei einem Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversorgung, bei dem noch eine weitere Versorgung bestehe, erfordere keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und sei deshalb nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen.

Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet, weil das AG § 18 Abs. 2 VersAusglG unrichtig angewendet habe.

Darüber hinaus sei der Beschluss entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit das Familiengericht das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin über 14,5972 Entgeltpunkte (Ost) nicht ausgeglichen habe.

Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRV Bund über 1.586,42 EUR sei trotz § 18 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen, obwohl es die Grenze von 3.066,00 nicht übersteige.

Es sei als Ausnahme von der Grundregel zu sehen, dass durch den Ausgleich ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand im Vergleich mit der Größe des Ausgleichs entstehe, weil der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht beim gleichen Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenanwartschaften einen nicht nennenswerten Aufwand bedinge (OLG Dresden FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden 23 UF 478/10 und OLG Jena 2 UF 349/10; Bergner, Kommentar zum reformierten Versorgungsausgleich, § 18 VersAusglG, S. 117).

Das erstinstanzliche Gericht habe das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin über die Entgeltpunkte (Ost) offensichtlich versehentlich nicht ausgeglichen. Dadurch erkläre sich auch, dass es hierauf in der Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht eingegangen. In diesem Punkt sei der angegriffene Beschluss zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 20.12.2010, 12 UF 1715/10

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