Neu! Umweltprüfung in allen Verfahren
Das Verfahrensrecht zur Bauleitplanung hat durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) ab 20.7.2004 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Auslöser war die Richtlinie 2001/42/GG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie). Der Bundesgesetzgeber hat mit dem EAG Bau die umweltbezogenen Anforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts in die Bauleitplanung integriert. Damit konnte verhindert werden, dass neben den Bauleitplanverfahren eine zweite Prüfungsebene eingeführt werden musste.
An sich ist die Prüfung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren nichts Neues. Sie musste bisher bereits aufgrund der in § 1 BauGB vorgesehenen Ermittlung und Bewertung aller wichtigen öffentlichen Belange erfolgen. Neu ist aber, dass jetzt schon in einem relativ frühen Stadium eine Umweltprüfung im Bauleitplan erfolgen muss. Neu ist auch, dass die Umweltprüfung grundsätzlich bei allen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen zum Bestandteil des Planungsprozesses gemacht worden ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung werden alle bauplanungsrechtlich relevanten umweltbezogenen Maßgaben und Verfahren, z. B. auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie durchgeführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind nach dem neuen § 2a BauGB in einem Umweltbericht festzuhalten, der schon in einem relativ frühen Verfahrensstadium aufgestellt wird und dann im Laufe des Verfahrens ständig aktualisiert werden kann.
Gemeinde ist Herrin des Verfahrens
Herrin des Bauleitplanverfahrens ist die Gemeinde. Sie entscheidet darüber, wann ein Verfahren begonnen wird und welche Richtung es nehmen soll. Die für das Verfahren nötigen Planungsarbeiten, wie Bestandsanalyse, Entwurfszeichnung, Erhebung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen etc., können durch eigene Kräfte der Gemeinde oder durch beauftragte Planungsbüros durchgeführt werden. In den größeren Städten besteht meist ein Stadtplanungsamt, das diese Arbeiten übernimmt, während in den meisten kleineren Gemeinden solche Fachkräfte nicht vorhanden sind. Auch wenn die Gemeinde Architekten und Planungsbüros mit den Arbeiten am Bauleitplan beauftragt, bleibt sie doch Herrin des Verfahrens. Der beauftragte Architekt ist lediglich Hilfskraft der Gemeinde und kann keine Entscheidungen treffen.
Die Gemeinde ist auch insofern Herrin des Verfahrens, als sie von keinem Privatmann zur Durchführung eines Verfahrens gezwungen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB sagt eindeutig, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Die Gemeinde kann auch ein bereits eingeleitetes Bauleitplanverfahren wieder einstellen. Es sind viele Fälle bekannt, in denen Gemeinden nach Beginn eines Bauleitplanverfahrens dieses nicht weiterführen, sei es, weil sich die objektiven Verhältnisse geändert haben, sei es, weil sich die Mehrheitsmeinung im Gemeinderat verändert hat.
Erster Verfahrensschritt: Aufstellungsbeschluss
Die einzelnen Verfahrensregeln für die Aufstellung von Bauleitplänen finden sich in den §§ 2–4c BauGB. Erster Schritt in einem Bauleitplanverfahren ist gewöhnlich der Beschluss der Gemeinde zur Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans oder Flächennutzungsplans. Natürlich müssen einem solchen Beschluss längere Diskussionen innerhalb des Gemeinderats oder der Bürgerschaft vorausgehen. Es können auch Verhandlungen zwischen Grundstückseigentümern oder Bauträgern und der Gemeinde über die Erschließung und die Art der Bebauung eines Areals vorauslaufen. Diese Vorverhandlungen gehören aber nicht zum offiziellen Bauleitplanverfahren.
Nachdem die Gemeinde im Aufstellungsbeschluss ihren Willen kundgetan hat, für ein bestimmtes Gebiet einen Bauleitplan zu erarbeiten und auch festgelegt hat, welches Ziel sie erreichen will (gewerbliche Bebauung, Wohnbebauung, Sicherung der Erholungsfunktion etc.), muss dieser gemeindliche Wille umgesetzt werden. Hierzu bedarf es verschiedener Vorarbeiten, vor allem einer Bestandsaufnahme und Analyse des zu überplanenden Gebiets und der Erarbeitung eines Vorentwurfs. In dieser Phase müssen auch schon erste Überlegungen zu Umweltfragen angestellt werden, die dann in einem Vorentwurf des Umweltberichts festgehalten werden. Zum Umweltbericht sagt § 2 Abs. 4 BauGB: "Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden."
Beteiligung der Bürger und der Behörden
In den folgenden Phasen werden die Vorentwürfe der Bauleitpläne dann einem ausführlichen Beteiligungsverfahren unterworfen. Es sind dies die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB. Die Beteiligungsverfahren sind durch das Gesetz zur Stärkung d...