Bauliche Veränderungen der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich zwar nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Allerdings gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Vermieter dem Mieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund Einrichtungen verbieten darf, die dem Mieter das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können (so bereits das BVerfG, Beschluss v. 26.5.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035).

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