Leitsatz

Keine bauliche Veränderung, die mieterseits erlaubtermaßen vor Entstehen einer werdenden Gemeinschaft vorgenommen wurde (hier: unter einem Garten-Sondernutzungsrecht verlegte Wasserleitung zu einem Schwimmbecken)

 

Normenkette

(§§ 8, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG; §§ 903, 1004 BGB)

 

Kommentar

1. Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Miteigentümer nicht die Beseitigung von baulichen Veränderungen verlangen, die zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, zu dem noch keine (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft bestand. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Alleineigentümer und Vermieter einem früheren Mieter die Durchführung der Baumaßnahmen auf der Grundlage des Mietvertrags gestattet hat (Schwimmbaderrichtung im Garten-Sondernutzungsbereich mit Wasserzuleitung unter der Erde).

2. Selbst wenn von einer baulichen Veränderung auszugehen wäre, bedurfte die Maßnahme der Leitungsführung nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer ( mangels Nachteilswirkung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG). Ein Beseitigungsanspruch der unterirdisch verlegten Wasserleitung ist deshalb selbst dann zu verneinen, wenn in der Gemeinschaftsordnung in Abänderung des § 22 Abs. 2 und § 14 Nr. 1 WEG jegliche nicht völlig unerhebliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer abhängig sein sollten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2001, 3 W 226/01( OLG Zweibrücken v. 23.11.2001, 3 W 226/01, NZM 6/2002, 253 = ZMR 6/2002, 469)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?