Leitsatz

Entfernung der Küche in zwei benachbart gelegenen Wohnungen und zukünftige Nutzung beider Wohnungen nur von einer Familie ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht nachteilig

 

Normenkette

(§§ 3 Abs. 2, , 14 Nr. 1, , 45 WEG)

 

Kommentar

  1. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände (Wanddurchbrüche o. Ä.) stellt es regelmäßig keinen unvermeidlichen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn bei zwei benachbarten Wohnungen aus einer Wohnung die Küche entfernt wird und beide Wohnungen von einer Familie genutzt werden. Vorliegend ging es nicht um bauliche Veränderungen zur Verbindung der Wohnungen, sondern allein um die Nutzung innerhalb der Wohnungen. Ob einer der Wohnungen durch die Entfernung der Küche die Abgeschlossenheit fehle, bedürfe vorliegend keiner Erörterung, da ein evtl. Verlust der Abgeschlossenheit nicht schon für sich einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil darstelle (vgl. auch BGHZ 146, 241ff.).
  2. Die Rechtskraft einer (früheren) Entscheidung, durch die eine räumliche Verbindung zweier Wohnungen untersagt wurde, hindert es nicht, dass aus einer Wohnung eine Küche entfernt und beide Wohnungen von einer Familie genutzt werden, solange eine unmittelbare Verbindung zwischen den Wohnungen nicht hergestellt wird. Vorliegend blieb es vielmehr auch bei den getrennten Zugängen vom Treppenhaus aus; ein unmittelbarer Durchgang von einer zur anderen Wohnung wurde nicht geschaffen.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 5.000 EUR.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 10.10.2002, 2Z BR 59/02)

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