Leitsatz

Eigenmächtige Balkonverglasung als nachteilige und damit beseitigungspflichtige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

 

Normenkette

(§ 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

1. Die eigenmächtige Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer – auch in der Form einer wirtschaftlich sinnvollen Verbesserung insbesondere des Lärmschutzes seiner Wohnung (hier: Verglasung des Balkons) – stellt keine Maßnahme einer (modernisierenden) Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die ohne Zustimmung nachteilig betroffener anderer Eigentümer vorgenommen werden darf.

2. Der Umstand, dass in dieser Anlage in der Vergangenheit andere Eigentümer ebenfalls durch bauliche Maßnahmen die Fassade des Gebäudes verändert haben, kann grundsätzlich dem Anspruch auf Beseitigung einer konkreten baulichen Veränderung nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (h.R.M.).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von 4.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.10.2001, 2Z BR 127/01)

Anmerkung

Die Entscheidung entspricht allgemein herrschender Meinung und auch ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. NZM, 1998, 980 m.w.N.). Auch ein durch Verglasung verbesserter Lärmschutz rechtfertigt selbst unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 GG kein anderes Wertungsergebnis, zumal in einer Großstadt gewisse Lärmbeeinträchtigungen unvermeidlich sind, wie ebenfalls in den Gründen der Entscheidung erwähnt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?