Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern zwar einen Individualanspruch auf Gestattung privilegierter baulicher Veränderungen, die Durchführung selbst erfolgt aber durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn sie das beschließt.
WEMoG
§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchschutz und
- dem Glasfaseranschluss
dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnahmen einfach-mehrheitlich beschließen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Gesetzgebers, dass derartige Maßnahmen typischerweise gar nicht oder lediglich im Ausnahmefall mit einer Umgestaltung der Wohnanlage verbunden sein werden.
Einzelgestattung einer privilegierten Maßnahme, Durchführung durch die Gemeinschaft
TOP XX Errichtung einer Rollstuhlrampe im Bereich des Eingangspodests
Auf Wunsch der Wohnungseigentümerin Frau ______ wird die Errichtung einer Rollstuhlrampe im linken Bereich des Eingangspodests der Wohnanlage durchgeführt werden. Ausführung und Maße sind der Planskizze des Bauunternehmens ______ vom ______ zu entnehmen, die den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandt wurde und als Bestandteil dieses Beschlusses zur Beschluss-Sammlung zu nehmen ist. Der Verwalter hat im Vorfeld drei Vergleichsangebote geeigneter Fachunternehmen eingeholt. Nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat und im Einvernehmen mit Frau ______ wird die Firma ______ namens und im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Errichtung der Rollstuhlrampe beauftragt. Die Wohnungseigentümer wurden auf die Bestimmung des § 9a Abs. 4 WEG und die Gefahr ihrer unmittelbaren Teilhaftung hingewiesen. Die Baumaßnahme kommt im Zeitraum ______ bis ______ zur Durchführung.
Die Kosten der Baumaßnahme trägt im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümerin Frau ______. Zur Finanzierung der Kosten der Baumaßnahme in Höhe von ______ EUR gemäß dem Angebot der Firma ______ vom ______, hat Frau ______ bis zum ______ diesen Betrag dem gemeinschaftlichen Girokonto anzuweisen. Frau ______ verpflichtet sich, unvorhergesehene, aber erforderliche Zusatzkosten, die in vorerwähntem Angebot nicht enthalten sind, nach Mitteilung seitens des Verwalters binnen einer Woche dem gemeinschaftlichen Girokonto anzuweisen.
Erforderlich werdende Erhaltungsmaßnahmen werden von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt. Die hierfür anfallenden Kosten sind von Frau ______ zu tragen. Die Belastung mit diesen Kosten erfolgt in der Jahreseinzelabrechnung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.