Die Wohnungseigentümer gestatten Wohnungseigentümer X, einen Innenaufzug zu errichten. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, es fehle eine Beschlusskompetenz, da an der Fläche, wo der Innenaufzug errichtet werden solle, ein Sondernutzungsrecht entstehe.

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