Das LG bejaht die Beschlusskompetenz! Zwar habe der BGH die Rechtslage vor dem 1.12.2020 wie K betrachtet (Hinweis auf BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 96/16). Diese BGH-Rechtsprechung sei aber nicht mehr anwendbar. Der Gesetzesentwurf zum WEMoG habe auf Vorschlägen aufgebaut, die durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet worden seien. Mit dem Gesetzentwurf sollten festgestellte Defizite beseitigt werden. Als Leitlinie dieser Reform habe die Arbeitsgruppe unter anderem gefordert, dass ein Beschluss nicht an der fehlenden Beschlusskompetenz für Sondernutzungsrechte scheitern solle, auch wenn durch die bauliche Veränderung ein "faktisches" Sondernutzungsrecht zugunsten einzelner Wohnungseigentümer geschaffen werde. Im Gesetz spiegele sich dieses Ziel in den §§ 20, 21 WEG wider. Die Nutzungen des baulich veränderten gemeinschaftlichen Eigentums gebühren danach nur denjenigen Wohnungseigentümern, die auch die Kosten der baulichen Veränderung zu tragen hätten.

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