Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob es für einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz gibt, wenn durch die bauliche Veränderung ein "faktisches" Sondernutzungsrecht zugunsten einzelner Wohnungseigentümer geschaffen wird.

Sondernutzungsrecht

Das LG bejaht eine Beschlusskompetenz. Dies sieht auch der BGH mittlerweile so (vgl. BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 244/22, Rn. 12 ff.)! Auch er meint also, an seiner Rechtsprechung könne nach der Neufassung der Regelungen über bauliche Veränderungen in §§ 20, 21 WEG durch das WEMoG nicht festgehalten werden.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Jede Verwaltung muss sich im System der §§ 20, 21 WEG auskennen und wissen, dass eine bauliche Veränderung zu einem "faktisches" Sondernutzungsrecht zugunsten einzelner Wohnungseigentümer führen kann. Den Ausgleich schafft § 21 Abs. 4 Satz 1 WEG.

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