Ja, aber nur nach vorheriger Gestattungsbeschlussfassung. Ist die Montage der Markise mehrheitlich gestattet, kann sich kein Wohnungseigentümer etwa darauf berufen, der optische Gesamteindruck der Wohnanlage werde verändert. Maßstab ist auch hier die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage, die klar zu verneinen ist. Andererseits aber hat der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Gestattung der Montage einer Markise, so nicht die hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer ihr Einverständnis erklärt haben.

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