Die Berufung hat keinen Erfolg! Der Beschluss würde zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen. Wann eine bauliche Veränderung eine Wohnanlage grundlegend umgestalte, sei gesetzlich allerdings nicht definiert. Diese Frage sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Bezugspunkt sei die Anlage als Ganzes. Eine grundlegende Umgestaltung werde deshalb nur im Ausnahmefall und bei den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten Maßnahmen zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein. In der Literatur werde als Beispiel für eine grundlegende Umgestaltung beispielsweise die Umwandlung eines parkartigen Gartens einer Wohnanlage in eine asphaltierte Parkplatzfläche benannt, wohingegen die Errichtung eines Aufzugsturms oder einer Photovoltaikanlage ebenso wenig ausreichend sein sollen wie der Anbau von Balkonen. In der Rechtsprechung sei eine grundlegende Umgestaltung verneint worden bei Abbruch nicht genutzter Schornsteine und Kaminzüge (Hinweis auf AG Hamburg, Urteil v. 10.5.2022, 9 C 277/21), dem Ausbau eines bisherigen Dachbereichs zur Dachterrasse (Hinweis auf AG Saarbrücken, Urteil v. 9.3.2022, 36 C 292/21), der Installation eines Rauchabzugs (Hinweis auf AG Hannover, Urteil v. 9.3.2021, 482 C 8604/21), der Beseitigung eines Sichtschutzelements zwischen 2 Balkonabschnitten (Hinweis auf AG Bonn, Urteil v. 4.5.2022, 211 C 38/21) und bei dem Bau eines Außenaufzugs an das Hinterhaus eines Jugendstilgebäudes (Hinweis auf LG München I, Urteil v. 24.11.2022, 36 S 3944/22 WEG).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte und ausgehend von einem objektiven Vorher-Nachher-Vergleich sei im Fall eine grundlegende Umgestaltung gegeben. Die Maßnahme sei zwar nicht mit der Errichtung eines Parkplatzes auf einer Gartenfläche zu vergleichen, verändere aber den Charakter der Wohnanlage als Ganzes erheblich. Die Maßnahme verändere nicht nur die einheitlich und symmetrisch über beide Geschosse gestaltete rückwärtige Fassade des Objekts, die für das Aussehen der Wohnanlage im rückwärtigen Bereich prägend sei. Vielmehr würde durch einen Umbau, wie er gestattet worden sei, die charakteristische Gestaltung der Wohnanlage erheblich beeinträchtigt werden.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 20 Abs. 2 WEG und dessen Wertungen berufen. Denn die Terrasse könne nicht als privilegierte Maßnahme i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG angesehen werden, obwohl dadurch ein barrierefreier Zugang geschaffen werde. Denn die Terrasse sei zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung weder erforderlich noch angemessen.