Der BGH verneint die Frage! Der Begriff der grundlegenden Umgestaltung sei zum einen enger zu verstehen als der Begriff der Änderung der Eigenart im bisherigen Recht. Zum anderen sei eine grundlegende Umgestaltung bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zwecks im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG diene, zumindest typischerweise nicht anzunehmen. Gestattet werde lediglich die Errichtung eines untergeordneten Anbaus an ein bestehendes Gebäude einer Mehrhausanlage, wobei die Errichtung einer Terrasse schon nach der Gemeinschaftsordnung erlaubt sei. Den Lichtbildern lasse sich auch keine Veränderung zu einem "luxuriöseren Gepräge" entnehmen.

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