Problemüberblick

Im Fall geht es darum, durch eine bauliche Veränderung für eine Wohnung einen barrierefreien Zugang über die Terrasse zu schaffen. Das LG meint unter Heranziehung der üblichen Definitionen und zutreffender Maßgaben, es liege insoweit eine grundlegende Umgestaltung vor. Ob es so ist, ist eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Umstände vor Ort. Abstrakt lässt sich insoweit nur darauf hinweisen, dass eine grundlegende Umgestaltung nur im Ausnahmefall und bei den nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten Maßnahmen zumindest typischerweise gar nicht anzunehmen sein wird – was das LG aber auch nicht verkannt hat.

Terrasse

Das LG meint, die Terrasse sei nicht nach § 20 Abs. 2 WEG privilegiert gewesen. Dies dürfte richtig sein. Soweit erkennbar, war ein Zugang auch dadurch herstellbar, dass eine Rampe oder ein Lift vom Gartenbereich auf den Balkon errichtet wird.

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