Leitsatz

Einbau einer zweiten Türe zum Wohnungseigentum im entschiedenen Fall duldungspflichtig

 

Normenkette

(§§ 14, 21 Abs. 4 WEG; § 242 BGB)

 

Kommentar

  1. Darf ein Wohnungseigentümer in einer Wand zwischen seinem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum eine (weitere) Türe ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einbauen, so ist einer der übrigen Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben daran gehindert, die Beseitigung der Türe zur erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands zu verlangen.
  2. Die Abgeschlossenheit der Wohnung durch die weitere Türe wurde nicht in Frage gestellt; die Tür ermöglicht nur einen weiteren Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum; dass eine abgeschlossene Eigentumswohnung nur einen einzigen Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum haben müsse, ergibt sich aus keiner Vorschrift des WEG.
  3. Der Durchbruch durch die Wand zum Treppenhausflur und der Einbau der Türe ist zwar eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG; nach Satz 2 dieser Bestimmung ist allerdings keine Zustimmung anderer Eigentümer erforderlich, da von einer Duldungspflicht gem. § 14 WEG mangels übermäßiger Beeinträchtigung auszugehen war. Ist ein Eigentümer nach Beseitigung der Türe und Zumauern der Öffnung berechtigt, die gleiche bauliche Veränderung ohne Zustimmung anderer Eigentümer umgehend wieder durchzuführen, ist es einem antragstellenden Eigentümer nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, die Beseitigung zu verlangen.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002, 2Z BR 128/01, ZMR 11/2002, 848)

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