Leitsatz

Rechtsmissbräuchliches Beseitigungsverlangen einer geringfügig die Grenze einer Sondernutzungsfläche überschreitenden Carporterrichtung

 

Normenkette

(§ 22 Abs. 1 WEG; §§ 242, 912, 1004 BGB)

 

Kommentar

Der einem Wohnungseigentümer grundsätzlich zustehende Anspruch auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG durchgeführten baulichen Veränderung (hier: Carporterrichtung auf Sondernutzungsfläche mit geringfügiger Grenzüberschreitung) kann ausgeschlossen sein, wenn die Erfüllung dieses Anspruchs dem Anspruchsgegner unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Vorliegend wurde weder sofort nach Grenzüberbauung Widerspruch durch den Nachbareigentümer erhoben, noch konnte dem den Carport errichtenden Eigentümer grobe Fahrlässigkeit seiner Handlungsweise vorgeworfen werden. Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob die Grundsätze des § 912 BGB (Überbau) überhaupt auf das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern Anwendung finde, war das Beseitigungsverlangen im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich, da sich die Herstellung des an sich gebotenen Zustands im Verhältnis zum Ausmaß der Beeinträchtigung im konkreten Fall als unverhältnismäßig erweist. Eine Erfüllung des Beseitigungsverlangens steht auch im deutlichen Missverhältnis zum damit verbundenen Aufwand der Gegenseite und dem Nutzen für den Antragsteller, was sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2003, 3 Wx 325/02)

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