Im September 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, einen Schornstein abbrechen zu lassen. Gegen den Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Der Schornstein sei nach Auskunft des Bezirksschornsteinfegermeisters technisch in Ordnung und nutzbar. Bei einem Erhalt fielen keine Kosten an, die über die für einen Abbruch hinausgingen. Der Schornstein sei lediglich fachgerecht in die Dachhaut einzubinden, was im Übrigen bereits erfolgt sei. Die Gemeinschaft sei bei einem Stehenlassen des Schornsteins nicht beeinträchtigt und bei dessen Abriss nicht bessergestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge