1 Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen einer Hitzebelastung können keinen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG begründen.
2 Normenkette
§§ 20, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer lehnen im Herbst 2021 den Antrag von Wohnungseigentümer K ab, mit dem ihm gestattet werden soll, auf eigene Kosten 2 Klimageräte mit Wanddurchbrüchen zu installieren, wobei die Lautstärke laut Herstellerangaben 45-50 dB außen betragen soll. Wohnungseigentümer K klagt daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage, ihm die Installation von 2 Klimaanlagen mit Split-Technik zu gestatten, wobei er im Laufe des Verfahrens beantragt, konkrete Geräte zu gestatten und die Lage der Bohrungen in der Fassadenwand bezeichnet.
4 Die Entscheidung
Die Beschlussersetzungsklage hat keinen Erfolg! Es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem im Verfahren gestellten Antrag nicht vorbefasst worden sei. Da gerade der Umfang des Lärms einer der zwischen den Parteien streitigen Punkte sei, handele es sich bei der Vorbefassung auch nicht um eine reine Förmelei. Vielmehr sei es nicht auszuschließen, dass bei Angabe eines konkreten Modells die Wohnungseigentümer die Installation gestattet hätten. Im Übrigen habe K keinen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG seien nicht dargelegt. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme die Situation im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes verbessert werde. Dies sei nicht der Fall. Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht. Entscheidend sei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Im Fall müsse zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil das im gemeinschaftlichen Eigentum befindliche Dach durchbohrt werden, was einen Eingriff in die bauliche Substanz darstelle. Auf die Frage der Lärmimmissionen komme es daher nicht an.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall bittet ein Wohnungseigentümer darum, ihm die Installation eines Klimagerätes zu gestatten. Findet die Bitte keine Mehrheit, kann er eine Beschlussersetzungsklage erheben. Diese hat Erfolg, wenn die Wohnungseigentümer die Gestattung erteilen müssen.
Anspruch auf Gestattung
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz und 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Außerdem kann jeder Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Beide Anspruchsgrundlagen sind im Fall ersichtlich nicht erfüllt.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Bittet ein Wohnungseigentümer um die Gestattung einer baulichen Veränderung, müssen die Verwaltungen wissen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG jeweils Anspruchsgrundlagen sind. Ferner müssen die Verwaltungen wissen, was die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen sind. Für Klimageräte gilt die Daumenregel, dass auf sie kein Anspruch besteht. Auch dann, wenn es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt und/oder der Wohnungseigentümer viel zu Hause arbeitet. Gestatten die Wohnungseigentümer das Gerät, ist das indes in aller Regel ordnungsmäßig.
6 Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 14.8.2023, 2-13 S 5/23