Problemüberblick

In Fall errichtet ein Wohnungseigentümer auf einer Fläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht, eine Mauer. Das ist eine bauliche Veränderung. Diese ist rechtswidrig, wenn sie nicht gestattet wird. Im Fall liegt diese Gestattung vor. Zu fragen ist, ob die Gestattung einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

Ordnungsmäßigkeit

Die bauliche Veränderung muss § 18 Abs. 2 WEG entsprechen. Daran besteht im Fall kein Zweifel. Außerdem dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnungseigentumsanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nach § 20 Abs. 4 WEG nicht beschlossen und gestattet werden. Zu beiden Begriffen schildert das LG die herrschende Meinung. Danach liegen beide Alternativen im Fall offensichtlich nicht vor.

Was ist für Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung muss wissen, dass die Wohnungseigentümer auch eine bereits durchgeführte bauliche Veränderung gestatten können. Die Verwaltung muss ferner wissen, dass ein Wohnungseigentümer, der nach einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung eine Fläche allein gebrauchen und nutzen darf, dort ohne Gestattung nicht bauen darf. Die Wohnungseigentümer können etwas Anderes vereinbaren.

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