Die in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen sind für Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben, durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall (Verwendbarkeitsnachweise) nachzuweisen, wenn

 

1.

es keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

 

2.

das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung in Bezug auf die Leistung von Bauprodukten wesentlich abweicht oder

 

3.

eine Rechtsverordnung[1] [Bis 31.01.2021: Verordnung] nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 es vorsieht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus. Anzuwenden ab 01.02.2021.

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