(1) Verfahrensfrei sind

 

1.

folgende Gebäude:

 

a)

Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich,

 

b)

Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1[1] [Bis 31.01.2021: Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1] mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich,

 

c)

freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr.[2] [Bis 28.02.2023: Nrn.] 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

 

d)

Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1.600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr.[3] [Bis 28.02.2023: Nrn.] 1 und 2, § 201 BauGB dienen,

 

e)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

f)

Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

g)

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,

 

h)

Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl I S. 2146),

 

2.

folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:

 

a)

Abgasanlagen in, auf und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,

 

b)

sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,

 

3.

folgende Energiegewinnungsanlagen:

 

a)

Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren

aa)

in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

bb)

gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

 

b)

Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,

 

c)

Blockheizkraftwerke,

 

4.

folgende Anlagen der Versorgung:

 

a)

Brunnen,

 

b)

Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Fläche bis zu 10 m²,

 

5.

folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

 

a)

aa)

[4]Antennen und Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 15 m, im Außenbereich bis zu 20 m,

Bis 30.06.2023:

aa)

Antennen und Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m, im Außenbereich bis zu 15 m,[5]

bb)

zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3

sowie die mit solchen Vorhaben verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage,

 

b)

Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen,

 

c)

Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

 

d)

Signalhochbauten für die Landesvermessung,

 

e)

Flutlichtmasten mit einer freien Höhe bis zu 10 m,

 

6.

folgende Behälter:

 

a)

ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Rauminhalt bis zu 6 m³,

 

b)

ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³,

 

c)

ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³,

 

d)

Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m,

 

e)

Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

 

f)

Dungstätten, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, ausgenommen Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen,

 

g)

Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³,

 

7.

folgende Mauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terassentrennwänden:

 

a)

Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

 

b)

offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,

 

c) (weggefallen)

 

8.

private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

 

9.

Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m²,

 

10.

folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

 

a)

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, ...

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