Art. 59 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit
|
2. |
beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. |
2Die Art. 62 bis 62b bleiben bleibt unberührt.
Art. 60 Baugenehmigungsverfahren
1Bei Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, |
2. |
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes, |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. |
2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.
Art. 61 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt[1] [Bis 31.01.2021: unterschrieben] sein, der bauvorlageberechtigt ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. |
die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf, |
2. |
in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. |
(3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen zu dürfen[2] [Bis 31.07.2023: die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen], sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für
1. |
freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, |
2. |
eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m², |
3. |
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
4. |
Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, |
5. |
einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden. |
2Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates[3] [Bis 31.07.2023: nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates] sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür den staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik oder den Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
(4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer
1. |
unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Abs. 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden, |
4. |
die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, |
6. |
einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr[4] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Abs. 3 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 3 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Bauvorhaben nach Abs. 3, sofern sie in Holzbauweise errichtet werden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
(5) 1In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Abs. 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wer
1. |
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