1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit
|
2. |
beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. |
2Die Art. 62 bis 62b bleiben bleibt unberührt.
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