(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung[1] [Bis 31.01.2021: Verordnung] auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). 2Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben. 3Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben unberührt. 4Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten.

 

(2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen.

 

(3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 Nr. 1[2] [Bis 28.02.2023: Art. 62a Abs. 1] und Brandschutzplaner nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste einzutragen. 2Vergleichbare Berechtigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. 3Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat[3] [Bis 31.07.2023: nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat] zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt Art. 61b[4] [Bis 31.07.2023: Art. 61 Abs. 6 bis 8] mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer- Bau einzureichen ist. 4Art. 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und Abs. 7[5] [Bis 31.07.2023: Abs. 10] gilt entsprechend.[6] [Bis 28.02.2023: 4Art. 61 Abs. 10 ist anzuwenden.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus. Anzuwenden ab 01.02.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.

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