(1) 1Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. 2Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch
1. |
Aufschüttungen und Abgrabungen, |
2. |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
3. |
Sport- und Spielflächen, |
4. |
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
5. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
6. |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge, und Abstellplätze für Fahrräder |
8. |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. |
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. |
Gebäudeklasse 1:
a) |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche und |
b) |
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude. |
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2. |
2Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche, |
3. |
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, |
4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche, |
5. |
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
3Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Die Brutto-Grundfläche umfasst die gesamte Fläche der Nutzungseinheit einschließlich der Umfassungswände; bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 5Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b verfahrensfrei ist.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. |
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), |
2. |
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, |
3. |
Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder [Bis 29.12.2023: Wohngebäude und Garagen], |
4. |
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, |
5. |
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Brutto-Grundfläche von mehr als 400 m² haben, |
6. |
Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, |
7. |
Versammlungsstätten
a) |
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, |
b) |
im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen, |
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8. |
Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 Quadratmeter Brutto-Grundfläche, |
9. |
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) |
einzeln für mehr als acht Personen, oder |
b) |
für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder |
c) |
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind, |
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12. |
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, |
13. |
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, |
14. |
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, |
15. |
Camping- und Wochenendplätze, |
16. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
17. |
Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, |
18. |
Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, |
19. |
bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, |
20. |
Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nu... |