(1) 1Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen der §§ 3, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 45, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter und über die Lagerung von Brennstoffen,

 

2.

die Anforderungen für Gästetoilettenanlagen nach § 46 Abs. 3,

 

3.

die Anforderungen oder Erleichterungen für Garagen mit einer Nutzfläche bis 1 000 m2, für Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sowie über die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder,

 

4.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§ 2 Abs. 9, §§ 53 und 54), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

5.

von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Geltung dieser Nachprüfungspflicht für bestehende Anlagen,

 

6.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen und den Nachweis ihrer Befähigungen,

 

7.

die Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder eines Vertrages der Europäischen Union, die sich auf Bauprodukte oder Bauarten nach den §§ 17 bis 28 oder auf Sachverständige oder sachverständige Organisationen oder Stellen beziehen und

 

8.

die nähere Bestimmung allgemeiner baulicher Anforderungen für das Gaststättengewerbe im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes.

2Wegen der technischen Anforderungen kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen, Vereinigungen und Organisationen unter Angabe der Fundstelle oder Bezugsstelle verwiesen werden.

 

(2) 1Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Anforderungen der aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitskräfte beschäftigt werden. 2Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Rechtsverordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. 3Dabei kann sie ferner vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 79 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen einschließen und dass § 35 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

 

(3) 1Durch Rechtsverordnung können zum bauaufsichtlichen Verfahren Vorschriften erlassen werden über

 

1.

Inhalt, Art, Form und Umfang der Bauvorlagen,

 

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen einschließlich deren Formerfordernisse,

 

3.

soweit erforderlich das Verfahren im Einzelnen einschließlich Regelungen zum elektronischen Baugenehmigungsverfahren.

2Dabei können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen gestellt und Verfahrensregelungen getroffen werden. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung von Typengenehmigungen.[1]

 

(4) 1Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens und zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden Regelungen getroffen werden über

 

1.

weitere und weitergehende Ausnahmen von der Baugenehmigungspflicht auch unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen,

 

2.

den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

 

3.

die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung auf sachverständige Personen oder Stellen.

2Dabei können bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, die die Verantwortlichen nach den §§ 57 bis 59 und 67 oder die sachverständigen Personen oder Stellen zu erfüllen haben. 3Geregelt werden können insbesondere

 

1.

die Fachbereiche, in denen die sachverständigen Personen und Stellen tätig werden,

 

2.

Anforderungen an die Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Ausübung der Tätigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

 

3.

die Notwendigkeit einer Anerkennung sowie die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Anerkennung bei Vorliegen einer entsprechenden Anerkennung in anderen Ländern ...

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