(1) 1Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, wenn dies erforderlich ist, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.

 

(2) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben. 2Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die am 31. Dezember 2023[1] [Bis 30.06.2024: 31. Dezember 1992] errichtet oder genehmigt waren, wenn

 

1.

die Nutzung oberster Geschosse geändert wird oder

 

2.

nachträglich nicht mehr als zwei weitere Geschosse errichtet werden

und diese Geschosse danach zu Wohnzwecken genutzt werden.

 

(3) 1ln den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 2Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen VerKehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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